- Quelle: beck-online DIE DATENBANK England sowie alle ihr "noch zukommenden Entschädigungsleistungen" des Beklagten übertragen. Zu ihren Erben hat sie ihre beiden Großnichten, die Kinder der Kläger, eingesetzt. Sie starb am 15. Oktober 1965 in L.. In Unkenntnis ihres Todes hat ihr die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 19. Oktober 1965 Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Leben zugebilligt. Mit einem weiteren, rechtskräftigen Bescheid vom 7. Dezember 1965 hat sie jedoch den ersten Bescheid widerrufen, weil die Berechtigte vor der Festsetzung der Entschädigungsleistungen verstorben und ihr Anspruch damit erloschen sei. Gleichzeitig hat sie die bereits überwiesenen Geldbeträge zurückgefordert und auch zurückerhalten. Mit weiterem Bescheid vom 9. Februar 1966 hat sie auf den Antrag der Kläger vom 17./22. Dezember 1965 die Abtretung "vorbehaltlich der Festsetzung des Entschädigungsanspruchs genehmigt, es sei denn, der Entschädigungsanspruch ist kraft Gesetzes nicht übertragbar". Mit Bescheid vom 23. März 1966, der den Erben der Hinterbliebenen zugestellt worden ist, hat die Entschädigungsbehörde den Lebensschadensanspruch der Hinterbliebenen abgelehnt, weil sie vor der Festsetzung des Anspruchs verstorben sei, keine bevorrechtigten Erben habe und folglich der Anspruch erloschen sei. Schließlich hat die Entschädigungsbehörde den von den Klägern als Abtretungsgläubigern geltend gemachten Lebenaschadensanspruch mit Bescheid vom 10. Juli 1966 abgelehnt, weil der mit dem Tode der Berechtigten erloschene Anspruch nicht auf Abtretungsgläubiger habe übergehen können. Mit der Klage haben die Kläger beide Bescheide angegriffen und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 52.591 DM zu zahlen. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist unbegründet. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus dem Wortlaut des §26 Abs. 2 BEG die Abtretbarkeit der für einen Anspruch wegen Schadens an Leben geschuldeten rückst��ndigen Beträge. Wegen der rückwirkenden Kraft der von der Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 9. Februar 1966 erteilten Genehmigung hat das Berufungsgericht die Kläger als Gläubiger des Anspruchs seit dem Jahre 1960 angesehen. Nach seiner Auffassung ist mit dem im Bescheid enthaltenen Vorbehalt der Festsetzung des Anspruchs nur zum Ausdruck gebracht worden, daß aus der Genehmigung noch nicht das Bestehen des Anspruchs hergeleitet werden könne. Gleichwohl hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auf die Klagesumme verneint. Hierzu hat es ausgeführt: Die Kläger hätten mit der Abtretung nicht mehr Rechte erwerben können, als sie die Verstorbene besessen habe. Da diese keine gemäß §26 Abs. 2 BEG bevorrechtigten Erben gehabt habe, habe es zum Wesen ihres Anspruchs gehört zu erlöschen, sofern sie vor seiner Festsetzung sterben würde. Sie habe daher nur einen mit dieser Erlöschensbedingung behafteten Anspruch den Klägern abtreten können. Da aber die Bedingung für den Fortbestand des Anspruchs, nämlich seine Festsetzung vor dem Tode des Abtretenden, nicht eingetreten sei, sei der Anspruch mit ihrem Tode unbeschadet der bis dahin bestehenden Gläubigerschaft der Kläger erloschen. Diese Erwägungen halten im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand. Nach §26 Abs. 1 BEG ist der für einen Schaden an Leben zugebilligte Anspruch auf die laufende Rente weder übertragbar noch vererblich. Nach §26 Abs. 2 BEG ist der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge und auf die Kapitalentschädigung vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Hinterbliebene von seinem Ehegatten oder seinen oder des Verfolgten Kindern, Enkeln oder Eltern beerbt wird. Da diese Vorschrift die Übertragbarkeit des Anspruchs nicht erwähnt, halten Blessin/Ehrig/Wilden (BEG 3. Aufl. §26 Anm. 2) und van Dam/Loos (BEG §26 Anm. 2) die Abtretung der rückständigen http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372663 2 von 4 6/7/2022

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