Verbindung mit dem Haager Protokoll zeigt, maßgebend durch Mo ve der Wiedergutmachung
bein ußt ist. Die Wie- dergutmachung der Schäden, die deutschen Volkszugehörigen
nichtdeutscher Staatsangehörigkeit in Österreich und in den Vertreibungsgebieten durch
Maßnahmen der na onalsozialis schen Gewaltherrscha zugefügt worden sind, ist jedoch nicht
allein Sache der Bundesrepublik, vielmehr konnte erwartet werden, daß auch die Republik
Österreich sich hieran beteiligen, jedenfalls die Entschädigung der früheren öster- reichischen
Staatsangehörigen und der nach dem Kriege in Österreich eingegliederten Verfolgten übernehmen
werde. So gesehen handelte es sich bei der vorbehaltlosen Einbeziehung dieses Personenkreises in
die 1956 erlassene Verordnung um eine Leistung, welche die Bundesrepublik im Hinblick auf das
Fehlen einer Abgrenzung im Verhältnis der beiden Staaten freiwillig übernahm. b) Schon bald nach
Verkündung der 11. LeistungsDV-LA wurde erkennbar, daß Verhandlungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Entschädigung der
österreichischen und derjenigen Volksdeutschen Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, die in
Österreich Aufnahme gefunden ha en, sta inden und dabei die Zuständigkeiten beider Länder
auf dem Gebiet des Lastenausgleichs und der Wiedergutmachung geordnet werden würden.
Hierzu heißt es in der Denkschri der Bundesregierung zum Finanz- und Ausgleichsvertrag
(BTDrucks. IV/392 S. 28 .) unter I: "Während der Verhandlungen über den deutschösterreichischen Vermögensvertrag [vom 15. Juni 1957] (Bundesgesetzbla 1958 II S. 129) ha e
die österreichische Seite immer wieder den Wunsch geäußert, gleichzei g auch über die von den
in Österreich lebenden Volksdeutschen Flüchtlingen und Umsiedlern geltend gemachten
Ansprüche sowie über Fragen der Wiedergutmachung ... zu verhandeln und Vereinba- rungen
hierüber in den Vermögensvertrag aufzunehmen. Diesem Wunsche wurde zwar nicht Rechnung
getragen; in einem Briefwechsel wurde jedoch festgelegt, nach Unterzeichnung des
Vermögensvertrages in Besprechungen über diese Fragenkreise einzutreten". (Siehe auch den
Briefwechsel der Vorsitzenden der deutschen und der österreichischen Delega on der Gemischten
deutsch-österreichischen Kommission vom 12. Juni 1957.) Auch der österreichische Na onalrat
ha e bei der Zus mmung zum deutsch-österreichischen Vermögensvertrag in einer Entschließung
vom 11. Juni 1958 der bes mmten Erwartung Aus- druck gegeben, "daß auch die in diesem Vertrag
nicht behandelten noch o enen Ansprüche österreichischer Staatsbürger, wie insbesondere
Wiedergutmachungsansprüche verfolgter Personen, Ansprüche von Umsiedlern und
Heimatvertriebenen und Ansprüche in Zusammenhang mit der deutschen
Kriegsfolgengesetzgebung, rasch einer posi ven Erledigung zugeführt werden", und an die
österreichische Regierung die Forderung gerichtet, daß die "seit langem in Aussicht genommenen
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weiteren Verhandlungen über diese Ansprüche so bald als möglich aufgenommen und zu einem