man zugunsten der Betro enen davon ausgeht, ist das Rechtsstaatsprinzip nicht verletzt. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die
abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig unvereinbar mit dem
Rechtsstaatsprinzip, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört. Der
Staatsbürger kann grundsätzlich davon ausgehen, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen
verknüp en gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (BVerfGE 30, 367 [385 f.]; 27, 167 [173];
18, 429 [439]). Andererseits ergibt sich aus diesem Gedanken des Vertrauensschutzes zugleich die
Beschränkung des Rückwirkungsverbots: Auch ein gesetzlicher Eingri mit echter Rückwirkung ist
ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bes mmte Rechtslage sachlich nicht
gerech er gt und daher nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 13, 261 [271 f.]; 18, 429 [439]). Ob
dieser, eine Rückwirkung rech er gende, Grund vorliegt, läßt sich nur unter Würdigung aller
Umstände der konkreten Regelung beurteilen. Hierbei kann die Art und Bedeutung der durch den
Eingri betro enen Rechtsposi on eine Rolle spielen, insbesondere ob der Eingri in der
Auferlegung einer Verp ichtung oder der Entziehung eines Anspruchs gegen den Staat besteht,
und im letzten Fall, ob es sich um eine freiwillige Leistung aus ö entlichen Mi eln handelt. Jedoch
kommt es für die Frage, ob der Bürger mit einer Änderung der Rechtslage rechnen mußte, nicht
auf die subjek ven Vorstellungen der einzelnen Betro enen und ihre individuelle Situa on an,
sondern darauf, ob die bisherige Regelung bei objek ver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen
der betro enen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begrün- den. Eine solche Würdigung
führt hier zu dem Ergebnis, daß der Eingri des Verordnunggebers zulässig war. Verfolgte, die wie
die Beschwerdeführerin nach ihrem früheren Lebensschicksal oder ihrem Verhalten in der
Nachkriegszeit der Republik Österreich enger verbunden waren als der Bundesrepublik
Deutschland, konnten jedenfalls von dem Zeitpunkt ab, in dem sich eine vertragliche Regelung
zwischen den beiden Staaten abzeichnete, nicht mehr darauf vertrauen, daß die Bundesrepublik
wie bisher allein die Entschädi- gung für ihre Verfolgungsschäden in den Vertreibungsgebieten
tragen und sie demgemäß weiter vorbehaltlos in die allgemeine Regelung solcher Schäden im
Rahmen des Lastenausgleichs einbeziehen werde. a) Die nach der 11. LeistungsDV-LA gewährten
Entschädigungen für k ve Vertreibungsschäden Verfolgter sind Bestandteil des Lastenausgleichs,
d. h. sie gehören zu den Leistungen der gewährenden Verwal- tung, welche die Bundesrepublik
nicht wegen einer unmi elbaren Verantwortung für die schädigenden Handlungen, sondern in
Erfüllung einer allgemeinen sozialen Verp ichtung übernommen hat (vgl. BVerfGE 11, 50 [56]; 19,
354 [368]; 27, 253 [283]). Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung, die zugunsten einer
bes mmten Personengruppe mehrfach von dem allgemeinen Schema des Lastenausgleichs ab-
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weicht. Diese Begüns gung erklärt und rech er gt sich damit, daß die Regelung, wie auch die