Verwaltungsgericht Köln, 19 K 1144/15 Datum: 02.09.2016 Gericht: Verwaltungsgericht Köln Spruchkörper: 19. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 19 K 1144/15 ECLI: ECLI:DE:VGK:2016:0902.19K1144.15.00 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Kläger ist ein deutscher Liedermacher. Er war Jugendführer bei der rechtsextremen Wiking-Jugend. Als diese 1994 verboten wurde, wurde er Mitglied bei der NPD. Der Kläger war zudem eines der Gründungsmitglieder des Vereins zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten, einer Organisation, die im Jahr 2008 verboten wurde. Bei der Bundestagswahl 2005 wurde der Kläger auf dem 3. Platz der rheinland-pfälzischen Landesliste der NPD geführt. Der Kläger arbeitete an führender Stelle bei dem „Projekt Schulhof-CD“ der NPD mit, bei dem Musik-CDs an Schüler verteilt wurden. In den Jahren 2009 und 2010 wurde der Kläger jeweils von der NPD als Kandidat zur Wahl des Deutschen Bundespräsidenten vorgeschlagen. 2 Der Kläger ist Interpret der DVD „ Nun höret mein Lied – Lieder gegen den Zeitgeist“ aus dem Jahr 2011, auf der aus Anlass des 25-jährigen Bühnenjubiläums des Klägers Filmmitschnitte von musikalischen Darbietungen in Deutschland und der Schweiz gezeigt werden. Die DVD beinhaltet 11 Musikbeiträge plus Bonustrack. Zwischen den Liedbeiträgen finden sich Wortbeiträge des Klägers, in denen er u. a. über seine Weltanschauung referiert. 3 4

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