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So kann es sein, daß die Klägerin auch nach ihrer Eheschließung im Jahre 1921 im Verhältnis zu
ihrem Ehemanne Unternehmerin blieb (§1367 a.F. BGB). Dafür könnte sprechen, daß die Klägerin
nach dem Tode ihres ersten Ehemannes das Geschäft mehrere Jahre allein fortführte. In diesem
Falle unterlag das Geschäftsvermögen nicht dem Verwaltungsrecht ihres Mannes. Für eine solche
Selbständigkeit kommt es nicht darauf an, wer nach außen, etwa mit Rücksicht auf die Kundschaft,
als Leiter des Betriebes auftrat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin bei der Führung des
Geschäfts ihrem Ehemann gegenüber selbständig war. Dafür könnte sprechen, daß die Klägerin
auch nach ihrer Eheschließung beispielsweise allein bestimmte, in welchem Umfang fremde
Lieferanten herangezogen wurden, wie über die Erträge verfügt und ob und wann
Ersatzbeschaffungen und Neuanlagen vorgenommen wurden. Für die Aufklärung des Sachverhalts
nach dieser Richtung könnte auch bedeutsam sein, ob und mit welchen Hilfskräften die Klägerin in
den Jahren vor ihrer zweiten Eheschließung das Geschäft geführt hat. Mit einer solchen Stellung der
Klägerin zu ihrem Ehemann verträgt es sich, daß der Ehemann in die Handwerksrolle eingetragen
wurde. Durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 11. Februar 1929 (RGBl I, S. 21)
wurde §104 o in die Gewerbeordnung eingefügt. Danach hatte die Handwerkskammer ein
Verzeichnis (Handwerksrolle) zu führen, in das die im Bezirk selbständig geführten
Handwerksbetriebe einzutragen waren. Wurde der Ehemann der Klägerin als Metzgermeister in die
Handwerksrolle eingetragen, so war dies für das Handwerks- und Gewerberecht bedeutsam, etwa
für die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen, besagt aber wenig für die ausschlaggebende
Abgrenzung der Gütermassen zwischen den Ehegatten. Erst recht unerheblich ist in diesem
Zusammenhang, daß der Ehemann der Klägerin vom Finanzamt als Steuerschuldner geführt wurde.
Damals wurden nach §22, später nach §26 EStG die nicht getrennt lebenden Ehegatten zusammen
veranlagt; sie bildeten eine Einkommensgemeinschaft. Die Steuererklärung des Mannes mußte die
Einkünfte der Frau mitumfassen. Bei dieser Zusammenveranlagung war der Ehemann
Steuerschuldner im Sinne des §97 Abs. 1 RAbgO, die Ehefrau haftete als Gesamtschuldnerin. Bei
dieser Rechtslage kann aus der Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin in den Karteien und
Sollisten des Finanzamtes als Steuerschuldner geführt wurde, für die Abgrenzung der Gütermassen
nichts hergeleitet werden.
War die Klägerin Inhaberin des Betriebes, so steht ihr eine Entschädigung wegen der Verdrängung
aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zu. Da sie Alleinerbin ihres Mannes ist, muß sie sich auf
ihre Entschädigung in diesem Falle unter Umständen einen Teil der Entschädigung anrechnen
lassen, der ihrem Ehemanne wegen seines Berufsschadens zuerkannt worden ist. Wie dabei zu
verfahren ist, wird unter 2 b im einzelnen ausgeführt werden.
b)
Haben sich die Ehegatten zusammengetan, um einen Handwerksbetrieb mit Ladengeschäft
gemeinsam zu führen, so liegt die Annahme eines zwischen den Ehegatten bestehenden
Gesellschaftsverhältnisses nahe. Das hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen:
BGHZ. 8, 249; BGH LM BGB §705 Nr. 5 und die gleichfalls einen Metzgereibetrieb betreffende
Entscheidung des Senats BGHZ 31, 197. Nach diesen Entscheidungen kommt es darauf an, ob sich
die Eheleute durch ein solches Rechtsverhältnis, dessen sie sich nicht bewußt zu sein brauchten, in
den Dienst einer gemeinsamen, über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft
hinausgehenden Aufgabe gestellt haben, derart, daß beiden Ehegatten ein Anrecht auf die Erträge
aus der gemeinsamen Tätigkeit zustehen sollte. Daß hier die Klägerin einen ihr gehörigen Betrieb
zur Verfügung gestellt und damit erst die wirtschaftliche Grundlage für die beiderseitige Nutzung
der Arbeitskraft geschaffen hatte, legte eine Prüfung des Sachverhalts nach der genannten
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3/28/2022