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Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist eine Deutung des "Judensterns" als allgemeines Symbol für eine
staatlich veranlasste Stigmatisierung, Ausgrenzung und Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen aus der Sicht
eines verständigen Zuhörers nicht ausgeschlossen. Dem Judenstern-Symbol in seiner Funktion als Kennzeichnung
wohnt auch die Bedeutung der Stigmatisierung und der Ausgrenzung aus dem gesellschaftlichen Leben, denen die
Juden ausgesetzt waren, inne. Zwar führt die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass die Einführung des "Judensterns"
im Jahr 1941 dazu diente, die Träger leichter für die zu diesem Zeitpunkt beginnenden Judendeportationen in die
Ghettos, Konzentrations- und Vernichtungslager auffinden zu können, sodass ein Zusammenhang mit dem Holocaust
besteht. Aus geschichts- oder politikwissenschaftlicher Sicht mag der "Judenstern" tatsächlich als Symbol für den
Völkermord an den Juden gedeutet werden. Diese Interpretation ist indes nicht auf die rechtswissenschaftliche
Normanalyse übertragbar, da eine "symbolische Ausdehnung" insoweit eine Überdehnung des Wortlautes des § 130
Abs. 3 StGB darstellt (Hoven/Obert, NStZ 2022, 331). Im konkreten Fall ist daher im Hinblick auf die gesellschaftlich
geführte Debatte um eine Corona-Impfpflicht, Schutzmaßnahmen und die Privilegien für geimpfte Personen aus Sicht
eines objektiven, verständigen Zuhörers auch eine Deutung denkbar, die lediglich die Nachteile der ungeimpften
Bevölkerung durch die eingeschränkte Teilnahme am öffentlichen Leben gegenüber den Geimpften anprangert, ohne
sich hierbei konkret auf den Völkermord an den Juden zu beziehen.
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Hierin liegt der Unterschied zu den von der Staatsanwaltschaft in Bezug genommenen Fällen, in denen ein direkter
Bezug zum Holocaust hergestellt wird, indem Bilder im Stil des Eingangstores zum Vernichtungslager Auschwitz mit der
Aufschrift "Impfen macht frei" (AG Baden-Baden, Strafbefehl vom 29.04.2021 - 17 Cs 550 Js 1126/21 - ,
unveröffentlicht; AG Freiburg, Strafbefehl vom 26.05.2021 - 15 Cs 510 Js 748/21 - , unveröffentlicht) gezeigt werden.
Durch den unmittelbaren Bezug auf das Vernichtungslager Auschwitz liegt eine Bezugnahme auf eine Handlung im
Sinne des § 6 VStGB nahe (Hoven/Obert, a.a.O.), was hier indes nicht der Fall ist.
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Auch hat die Angeschuldigte im konkreten Fall nicht das den Juden unter der NS-Herrschaft zugefügte Unrecht
bagatellisiert, sondern vielmehr ihre eigene Situation als Ungeimpfte in der Corona-Pandemie überdramatisiert.
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Die Heranziehung des Vergleichs der Einschränkungen für Ungeimpfte in der Corona-Pandemie mit der
Judenverfolgung zur NS-Zeit bedeutet, dass die Verbrechen gegen die Juden anerkannt werden, da nur, wer davon
ausgeht, dass den Juden schwerstes Leid zugefügt wurde, unter Berufung auf ihre Situation die eigene Behandlung als
staatliches Unrecht kritisieren kann. Die Grausamkeiten des Nationalsozialismus werden nicht in Abrede gestellt,
sondern herangezogen, um das Ausmaß des eigenen "Leids" zu verdeutlichen (Hoven/Obert, a.a.O.).
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Im vorliegenden Fall wollte die Angeschuldigte das den Juden unter der NS-Herrschaft zugefügte Unrecht gerade nicht
bagatellisieren, sondern das eigene "Leid" aufwerten. Sie hat in ihrer Vernehmung angegeben, sie sei zum Tatzeitpunkt
ungeimpft gewesen und habe gewollt, dass die Ungeimpften mit den Tests die gleichen Rechte haben wie alle anderen
auch. Es habe eine Ausgrenzung Ungeimpfter stattgefunden wie damals bei den Juden.
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Zwar mag in der Gleichsetzung eines offenkundig geringeren Unrechts mit einem höheren Unrecht stets auch eine
Abwertung des letzteren zu sehen sei. Jedoch kommt, wie bereits dargelegt, zum Schutz der Meinungsfreiheit eine
strafrechtliche Sanktion nur in Betracht, wenn "die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit
hinreichender Begründung ausgeschlossen worden sind" (BVerfG, Beschluss vom 24.05.Mai 2006 - 1 BvR 49/00 -,
BVerfGK 8, 89-107), sodass es für die Bewertung einer Aussage als Verharmlosung entscheidend auf ihren Kontext
ankommt, den die Staatsanwaltschaft Aachen im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hinreichend beachtet zu haben
scheint. Wird ein Vergleich bemüht, um das Unrecht des Völkermordes zu relativieren, so liegt hierin eine Abwertung
und Verharmlosung des im Nationalsozialismus begangenen Unrechts. Wird der Vergleich hingegen herangezogen, um
eine eigene Unrechtserfahrung anzuprangern, so ist hierin bereits objektiv keine verharmlosende Aussage zu sehen,
sondern eine überzogene Dramatisierung (Hoven/Obert, a.a.O.). Gerade im öffentlichen Meinungskampf sind aber
überspitzte und polemische Äußerungen von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 -1
BvR 1165/89 -, BVerfGE 82, 272-285).
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Ähnlich argumentiert die Rechtsprechung auch in den sogenannten "U-Bahn-Lied"-Fällen (OLG Rostock, Beschluss
vom 23.07.2007 - 1 Ss 80/06 I 42/06 -, BeckRS 2008, 8158; OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2020 -1 OLG 24 Ss 71/19 , BeckRS 2020, 28410), in denen das Tatbestandsmerkmal des Verharmlosens mit der Begründung verneint wurde, die
Angeklagten hätten die "besonders grausame und menschenverachtende Vernichtung als solche erkannt und als
historische Wahrheit akzeptiert". Ebenfalls lehnte die Staatsanwaltschaft Mannheim eine Strafverfolgung eines
Abtreibungsgegners, der im Rahmen der von ihm geübten Abtreibungskritik Holocaust-Vergleiche angestellt hatte,
wegen Volksverhetzung mit der Begründung ab, dieser bezeichne auf seiner Internet-Seite den Holocaust als "Inbegriff
des Grauens" und "grausames Verbrechen", was keine Verharmlosung des Holocaust, sondern eine maßlose
Übertreibung bezüglich der Schwangerschaftsabbrüche darstelle (Rath in: lto v. 15.02.2022).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Äußerung der Angeschuldigten auch als Kritik an den gesellschaftlichen