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1) Die gem. §§ 311, 408 Abs. 2, 210 Abs. 2 StPO gegen den ablehnenden Beschluss statthafte sofortige Beschwerde
der Staatsanwaltschaft ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (vgl. §§ 306, 311 Abs. 2 StPO) erhoben
worden.
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2) Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Erlass des Strafbefehls in dem angegriffenen
Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung, der die Kammer vollumfänglich folgt, abgelehnt. Ergänzend ist
Folgendes anzuführen:
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a) Nach § 408 Abs. 2 S. 1 StPO lehnt der Richter den Erlass eines Strafbefehls ab, wenn er den Angeschuldigten nicht
für hinreichend verdächtig erachtet. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des
Akteninhalts, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift, vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die
Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, wenn unter erschöpfender
Zugrundelegung des Ergebnisses der Ermittlungen und der daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen zum
objektiven und subjektiven Tatbestand bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs der Hauptverhandlung mehr für
eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht. Dabei wird eine an Sicherheit grenzende
Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gefordert. Auch wird nicht die gleiche Wahrscheinlichkeit verlangt wie beim
dringenden Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten
muss aber so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung bedarf, um
festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind. Für den strafrechtlichen Entscheidungsgrundsatz "in
dubio pro reo" ist bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts zwar grundsätzlich noch kein Raum, jedoch kann
hinreichender Tatverdacht mit der Begründung verneint werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen
Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich das Gericht nach diesem Grundsatz freisprechen wird (vgl. zum Ganzen
KK-StPO/Schneider, 8. Aufl. 2019, § 203 Rn. 3 ff.).
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b) Unter Zugrundelegung dessen ist ein hinreichender Tatverdacht i.S. des § 408 Abs. 2 S. 1 StPO nicht gegeben.
Insbesondere ist entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft Aachen in dem Strafbefehlsentwurf vom 14.04.2022
für eine Strafbarkeit der Angeschuldigten wegen Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB kein Raum. Nach den
zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts ist bereits der objektive Tatbestand der Norm nicht erfüllt.
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(1) Zum einen liegt bereits kein "Verharmlosen" im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB vor. Verharmlosen ist das
Bagatellisieren von tatsächlich begangenen Taten des Völkermordes. Der Umfang solcher Taten oder der Gesamtheit
der als NS-Völkermord zu bezeichnenden Taten muss nicht stets bestritten werden; es reichen z.B. auch Behauptungen
angeblich guter Gründe, namentlich die Behauptung von "Rechtfertigungsgründen" oder von rassen- oder
gesundheitspolitischen "Notwendigkeiten" für solche Maßnahmen; ebenso ihre Darstellung als unvermeidliche
Kriegshandlungen oder Polizeimaßnahmen. Vorausgesetzt ist ein ausdrückliches quantitatives oder qualitatives
Bagatellisieren von Art, Ausmaß, Folgen oder Wertwidrigkeit einzelner oder der Gesamtheit nationalsozialistischer
Gewaltmaßnahmen (Fischer, StGB 69. Aufl. 2022, § 130 Rn. 31 m.w.N.). Das Merkmal des Verharmlosens ist erfüllt,
wenn der Äußernde solche Maßnahmen herunterspielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert. Alle
denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung sollen erfasst werden (BGH,
Urteil vom 6. April 2000 - 1 StR 502/99 -, BGHSt 46, 36-48).
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Für die rechtliche Würdigung des Äußerungsdeliktes kommt es indes mit Blick auf Art.5 Abs. 1 GG auf den inhaltlichen
Gesamtaussagewert der Äußerung an. Dieser ist aus Sicht eines verständigen Zuhörers durch genaue Textanalyse
unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln. Bei mehrdeutigen Äußerungen darf nicht allein die zur
Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt werden, ohne die anderen möglichen Deutungen mit
nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2011 - 4 StR 129/11 -, juris; BVerfG,
Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339-356).
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Die Äußerung der Angeschuldigten erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß §130 Abs. 3 StGB nicht.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist eine Deutung des "Judensterns" als allgemeines Symbol für eine