1 Der Kläger wendet sich gegen ein ihm vom Beklagten auferlegtes Verbot des Erwerbs und Besitzes erlaubnisfreier Waffen und Munition sowie das Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen und Munition. 2 Der Kläger ist Inhaber dreier grüner Waffenbesitzkarte, auf denen insgesamt zehn Waffen und zwei Schalldämpfer eingetragen sind. Er war Mitglied zweier im Januar 2016 mittels des Messengerdienstes „Telegram“ gegründeter Chatgruppen mit den Namen „NORD KREUZ“ und „NORD Com“. Diese Gruppen wurden von .............., einem ehemaligen Polizeibeamten und Mitglied des Sondereinsatzkommandos des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern, gegründet. Zuvor war ........ und einige andere Teilnehmer der genannten Chatgruppen Mitglied in der beim selben Messengerdienst gegründeten Gruppe „NORD“. In dieser wurden vermeintliche Insiderinformationen über bevorstehende Katastrophenszenarien verbreitet. Nachdem das mit der Gruppe „NORD“ in Verbindung stehende Mitglied der Chatgruppe „Süd“, .................., festgenommen wurde und ein Ermittlungsverfahren gegen diesen im April 2017 bekannt wurde, entschlossen sich die Mitglieder der Gruppe „NORD“, diesen Chat zu verlassen bzw. zu löschen. In dem daraufhin von ........ gegründeten Gruppenchat „NORD KREUZ“ verbreitet nunmehr er sodann vermeintliche Insiderinformationen über bevorstehende Krisen sowie Informationen zum Überleben im Katastrophenfall. Dies beinhaltete auch Informationen zu Bevorratung von Lebensmitteln und anderen Gütern. Insgesamt sollten die Informationen zur Vorbereitung auf den „Tag X“ dienen. Dieser „Tag X“ bezeichnet den Eintritt eines zwischen den Mitgliedern der Chatgruppe nicht konkret definierten Tages des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung bzw. eines sonstigen Katastrophenfalls. Die Chatgruppe „NORD COM“ gründete er, um einen Austausch unter den Mitgliedern zu ermöglichen, weil in der Chatgruppe „NORD KREUZ“ strenge „Funkdisziplin“ gewahrt werden sollte, das heißt, nur ........ dort Informationen teilen wollte. 3 Am 16. April 2018 erließ der Bundesgerichtshof Durchsuchungsbeschlüsse (3 BGs 132/18, 3 BGs 149/18 und weitere), die mehrere Mitglieder der vorgenannten Chatgruppen betrafen. Gegen zwei Mitglieder führte der Bundesgeneralanwalt ein Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§89a Abs. 1, 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch; Az. GBA 2 BJs 651/17-5). Ihnen wurde vorgeworfen, einen sog. „Todesliste“ geführt zu haben, in der Namen und Informationen zu Politikern und Mitgliedern von Vereinen wie bspw. migra e.V. gesammelt worden seien. Die Ermittlungsbehörden gingen davon aus, dass sich ein kleinerer Teil der Gruppe radikalisiert hatte und strafbare Handlungen für den „Tag X“ planten. Das Ermittlungsverfahren wurde zwischenzeitlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. 4 Gegen die Mitglieder der Chatgruppen .................., Mitglieder derselben Einheit des Sondereinsatzkommandos des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern, leitete die Staatsanwaltschaft Schwerin am 13. November 2018 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Strafbestimmungen des Waffengesetzes ein (Az. 133 Js 33228/18). Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens kam es erneut zu Durchsuchungen, wobei insbesondere auch Mobiltelefone der Verdächtigen sichergestellt und ausgelesen wurden, was auch die Kommunikation in den genannten Gruppenchats, weitere Chatgruppen und bilaterale Chats betraf. Das Ermittlungsverfahren gegen die Verdächtigen ..................... wurde von der Staatsanwaltschaft später abgetrennt (Az. 133 Js 24337/19) und nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung eingestellt. ........ wurde durch das Landgericht Schwerin hingegen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wegen Verstößen gegen die Strafvorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Waffenge- Seite 2 von 19 -

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