Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: Quelle: VG Schwerin 3. Kammer Normen: § 5 Abs 2 Nr 3 WaffG 2002, § 5 Abs 1 Nr 2 WaffG 2002, § 45 Abs 2 S 1 WaffG 2002 07.12.2023 3 A 1408/21 SN ECLI:DE:VGSCHWE:2023:1207.3A1408.21SN.00 Urteil Waffenverbot wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der Prepper-Gruppe NORD KREUZ Leitsatz 1. Eine Bestrebung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) setzt ein Gerichtetsein gegen die verfassungsmäßige Ordnung voraus. Erforderlich ist, dass die Überwindung der von der verfassungsmäßigen Ordnung umfassten Verfassungsgüter und Prinzipien beabsichtigt wird. Es genügt hingegen nicht schon, wenn diese abgelehnt wird oder ihr andere Grundsätze entgegenstellt werden. Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen werden im Waffenrecht an die bloße verfassungsfeindliche Haltung keine negativen Konsequenzen geknüpft.(Rn.60) 2. Aus der Krisenplanung für die Zeit nach dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung kann nicht auf die Absicht geschlossen werden, die Herbeiführung dieses Zusammenbruchs sei beabsichtigt gewesen.(Rn.67) 3. Die Einschätzungen von Polizeibehörden und Verfassungsschutzämtern, insbesondere Erkenntnismitteilungen und Verfassungsschutzberichte, entbinden das Gericht nicht von der Pflicht zur eigenständigen Sachverhaltsaufklärung und Feststellung.(Rn.79) 4. Das Gericht ist nicht daran gehindert, den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf einen anderen als den von der Behörde geltend gemachten Unzuverlässigkeitsgrund zu stützen.(Rn.83) 5. Unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) ist, wer für den Ein- tritt eines (vermeintlichen) nicht näher bestimmten Krisenfalls plant, sich mit (legal erworbenen) Waffen in einem unbewohnten, abgelegenen Gebäude (sog. Safehouse) zu treffen, um dort die Krise auszuharren und sich ggf. mit Waffengewalt gegen (vermeintliche) Angreifer und Plünderer zu verteidigen.(Rn.82) Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2021, in dem die Waffenverbote angeordnet wurden, wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand - Seite 1 von 19 -

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