cherheit hierauf schließen. Eine dahingehende Schlussfolgerung stellte eine bloße Mutmaßung dar. 85 Auf eine etwaige Gefährlichkeit der nicht ordnungsgemäßen Lagerung von Waffen und Munition durch den Kläger am und nach Eintritt des „Tages X“ im oder um das „Safehouse“ hat der Beklagte seine Ermessensentscheidung nicht gestützt. 86 5. Fehlen danach bereits die Tatbestandsvoraussetzung für Verbote nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG, kann es dahinstehen, ob der Beklagte – im Rahmen des nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich Überprüfbaren – sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. 87 Das Gericht sieht sich jedoch veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen. Bei einer Ermessensentscheidung sind alle für die konkrete Einzelfallentscheidung relevanten Belange in die Abwägung einzustellen (vgl. Decker, in: BeckOK-VwGO, Stand: Juli 2023, § 114 Rn. 21 m. w. N.). Hierzu gehörte es vorliegend zumindest, die Auswirkung eines Waffenverbots auf die vom Kläger bis dahin praktizierte Jagdausübung zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte lediglich in seinem Bescheid vom 1. Juli 2021 feststellt, das Interesse des Klägers am Besitz von Waffen müsse hinter dem Sicherheitsbedürfnis an der Allgemeinheit zurücktreten, ist noch nicht einmal erkennbar, ob der Beklagte die konkrete Interessenslage und Belange des Klägers ermittelt hat oder lediglich einen Textbaustein benutzte. 88 Bei einem Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 WaffG ist nicht nur auf Tatbestandsseite die Prognose gerade auf den zukünftigen Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition zu richten (VGH München, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 24 CS 23.785 -, BeckRS 2023, 12080, Rn. 20 ff.). Sondern auch auf Ermessensseite muss die Behörde die Bedeutung der Gefahren des Umgangs mit (gerade) erlaubnisfreien Waffen und Munition durch den Kläger gewichten und der zu ermittelnden Intensität des Grundrechtseingriffs gegenüberstellen. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 ohne weitere Erwägung einem Widerruf wegen mangelnder Zuverlässigkeit folgen zu lassen (vgl. VGH München, ebd., Rn. 25 f.). 89 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung. 90 BESCHLUSS 91 vom 7. Dezember 2023 92 93 94 Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. - Seite 19 von 19 -

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