cherheit hierauf schließen. Eine dahingehende Schlussfolgerung stellte eine bloße Mutmaßung dar.
85
Auf eine etwaige Gefährlichkeit der nicht ordnungsgemäßen Lagerung von Waffen und
Munition durch den Kläger am und nach Eintritt des „Tages X“ im oder um das „Safehouse“ hat der Beklagte seine Ermessensentscheidung nicht gestützt.
86
5. Fehlen danach bereits die Tatbestandsvoraussetzung für Verbote nach § 41 Abs. 1 und
2 WaffG, kann es dahinstehen, ob der Beklagte – im Rahmen des nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich Überprüfbaren – sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat.
87
Das Gericht sieht sich jedoch veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen. Bei einer Ermessensentscheidung sind alle für die konkrete Einzelfallentscheidung relevanten Belange in
die Abwägung einzustellen (vgl. Decker, in: BeckOK-VwGO, Stand: Juli 2023, § 114 Rn. 21
m. w. N.). Hierzu gehörte es vorliegend zumindest, die Auswirkung eines Waffenverbots
auf die vom Kläger bis dahin praktizierte Jagdausübung zu berücksichtigen. Soweit der
Beklagte lediglich in seinem Bescheid vom 1. Juli 2021 feststellt, das Interesse des Klägers am Besitz von Waffen müsse hinter dem Sicherheitsbedürfnis an der Allgemeinheit
zurücktreten, ist noch nicht einmal erkennbar, ob der Beklagte die konkrete Interessenslage und Belange des Klägers ermittelt hat oder lediglich einen Textbaustein benutzte.
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Bei einem Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 WaffG ist nicht nur auf Tatbestandsseite die
Prognose gerade auf den zukünftigen Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition
zu richten (VGH München, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 24 CS 23.785 -, BeckRS 2023,
12080, Rn. 20 ff.). Sondern auch auf Ermessensseite muss die Behörde die Bedeutung
der Gefahren des Umgangs mit (gerade) erlaubnisfreien Waffen und Munition durch den
Kläger gewichten und der zu ermittelnden Intensität des Grundrechtseingriffs gegenüberstellen. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 1
ohne weitere Erwägung einem Widerruf wegen mangelnder Zuverlässigkeit folgen zu
lassen (vgl. VGH München, ebd., Rn. 25 f.).
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709
Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung.
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BESCHLUSS
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vom 7. Dezember 2023
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Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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