seits der Verwertung der beigezogenen Ermittlungsakten mitgeteilt wurden oder sonst
ersichtlich sind.
81
e. Es kann nach dem Vorstehenden offenbleiben, ob sich die Gruppe „NORD KREUZ“ organisatorisch hinreichend verfestigt hat, um die für den Begriff der Vereinigung maßgeblichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Vereinsgesetz zu erfüllen (vgl. VG Schwerin, Urteil
vom 1, Juni 2023 - 3 A 2354/20 SN -, juris Rn. 43) und eine Vereinigung im Sinne des § 5
Abs. 2 Nr. 3 lit. b und c WaffG darstellt.
82
3. Ferner kann dahinstehen, ob der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist, weil er womöglich plante, im Falle eines (vermeintlichen) Krisenfalls seine Waffen und Munition unter Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG zu lagern, diese ggf. missbräuchlich einzusetzen oder an Nichtberechtigte zu überlassen. Denn hierauf hat sich der Beklagte nicht gestützt und ein Austausch der Ermächtigungsgrundlagen kommt insoweit im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.
83
Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist. Stellt das Gericht fest, dass der Verwaltungsakt nicht
auf die von der Behörde benannte Ermächtigungsgrundlage rechtmäßiger Weise gestützt werden kann, ist das Gericht an der Aufhebung des Verwaltungsaktes gehindert,
wenn der Verwaltungsakt auf eine von der Behörde übersehene Rechtsgrundlage gestützt werden kann und damit nicht rechtswidrig ist. Voraussetzung ist insoweit, dass
durch die Berücksichtigung einer anderen Rechtsgrundlage der Verwaltungsakt nicht in
seinem Wesen verändert wird. Dies ist bei gebundenen Verwaltungsakten in der Regel
nicht der Fall (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 -, juris
Rn. 24 m. w. N.). Der Erlass des Verbots nach § 41 Abs. 2 WaffG steht im Ermessen des
Beklagten. Vorliegend stützt der Beklagte das Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG auf
die angenommene Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Das Gericht kann das Verbot daher nicht an Stelle des Beklagten auf andere Unzuverlässigkeitsgründe stützen. Insoweit wäre zunächst erforderlich gewesen, dass der Beklagte seine
Ermessensbegründung ergänzt (vgl. § 114 S. 2 VwGO; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 24).
84
4. Soweit der Beklagte seine Entscheidung unabhängig von der angenommenen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auf eine von diesem ausgehende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit stützt, sind diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass ohne Waffenverbot eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation
entstünde, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte stellt auf die Mitgliedschaft des Klägers in
einer aus seiner Sicht verfassungsfeindlichen Vereinigung ab und nimmt Bezug auf die
Gefährdungsbeurteilungen der Verfassungsschutzbehörden und konstatiert fehlendes
Verantwortungs- und Rechtsbewusstsein des Klägers. Wie sich aus dem Vorstehenden
ergibt, ist nicht hinreichend sicher, dass der Kläger Gewaltphantasien hegte, deren Umsetzung plante oder an der Planung von Straftaten oder der missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch andere beteiligt war. Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Mitglieder die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnt ist weder strafbewährt noch verboten. Soweit im Raum steht, dass einzelne Mitglieder Gewaltphantasien
anhingen und in einer separaten Kleingruppe Listen politischer Gegner erstellten, kann
davon ausgehend nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit des Klägers geschlossen werden. Dass der Kläger von der Existenz der Kleingruppe, ihren möglichen Plänen sowie von den Gewaltphantasien anderer Kenntnis hatte, ist weder ersichtlich noch lässt sich aufgrund von Indizien mit der erforderlichen Si- Seite 18 von 19 -