nur diese Schwarzfüße überall…“. Auf einen Beitrag des Gruppenmitglieds .......... vom
16. Dezember 2016 mit dem Inhalt:
27
„Schaut mal bei Facebook bei ........................ Die ist Vorsitzende des Flüchtlingsrates MV
und was die zu den Abschiebungen von Afghanen geschrieben hat, geht meiner Ansicht
nach überhaupt nicht. Zu den Vergewaltigungen deutscher Frauen durch diese Personen
schreibt sie doch tatsächlich ‚Sollen afghanische Vergewaltiger besser afghanische Frauen vergewaltigen? Schaffen wir so Frieden in der Welt oder schicken wir Risiko in die Ferne?‘ Ich lasse das mal unkommentiert.“,
28
antwortete der Kläger, „Ich könnte ihre Adresse beisteuern“ sowie das Mitglied ...........,
„Gummizelle und ab!“.
29
In einem Pressebericht vom 15. September 2017 (https://www.rnd.de/politik/mecklenburg- und-die-eiserne-reserve-IHD6CELL6CUR4M5KBA2WS6FU2A.html) wurde berichtet,
M. habe dem Journalisten gegenüber den Namen Walter K. ........ genannt und diesen,
der ein Wiener Verschwörungstheoretiker sei und von „Kriegsvorbereitungen“, „Muselrevolte“ und „Linksgrünversifften“ schreibe, als ideologischem Übervater der Gruppe bezeichnet.
30
In einer Nachricht vom 20. Juni 2019 in der Chatgruppe „NORD Com“ schlug der Kläger
ein Treffen der Mitglieder vor, die nicht nach Bekanntwerden der Durchsuchungsmaßnahmen ausgetreten sind, um „unseren legalen Weg weiter [zu] beschreiten.“
31
In einem Pressebericht aus dem August 2020 wird berichtet, der Kläger habe erklärt,
Mitglied habe werden können, wer über „the right skills and right attitude“ verfüge
(..................).
32
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 teilte das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern dem Beklagten einen Teil der in den genannten Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse mit.
33
Mit Schreiben vom 24. März 2021 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass wegen der vorgenannten Mitteilung des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern
Zweifel an seiner Verfassungstreue und damit an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Waffengesetz (WaffG) bestünden. Hierzu gebe er Gelegenheit
zur Stellungnahme. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers wandte daraufhin im Kern ein, die Gruppe „NORD KREUZ“ stelle keine verfassungsfeindliche Vereinigung dar.
34
Am 1. Juli 2021 erließ der Beklagte zwei Bescheide, zugestellt am 5. Juli 2021. Der Bescheid mit dem Aktenzeichen WaffG / FD 30 / Klü enthielt das Verbot (Ziffer 1), erlaubnisfreie Waffen und Munition zu besitzen und zu erwerben sowie das Verbot (Ziffer 2), erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu besitzen. Bezugnehmend u. a. auf die vorstehenden Chatnachrichten und weitere Erkenntnisse des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern nahm der Beklagte an, der Kläger und die Gruppe „NORD KREUZ“,
dessen Mitglied er sei, verfolgten verfassungsfeindliche Bestrebungen. Ein Verbot nach
§ 41 Abs. 1 und 2 WaffG könne erlassen werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten sei. Hierauf könne bereits wegen der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers nach § 5
Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG geschlossen werden. Aus diesem Grund sei auch ein Verbot nach
§ 41 Abs. 1 WaffG angezeigt. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnis- Seite 6 von 19 -