21 Darüber hinaus wurden allgemein der Nationalsozialismus und Adolf Hitler positiv dargestellt. Es wurden u.a. Bilder mit Hakenkreuzen und Geburtstagsgrüße anlässlich des Geburtstages von Adolf Hitler versandt, auch unter Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, wie etwa dem Gruß ‚Sieg Heil‘. 22 (…) 23 Es konnte jedoch wie dargelegt nicht festgestellt werden, auch nicht durch Indizien, dass der Angeklagte – insbesondere mit Waffen, Munition und Irritations- / Sprengkörpern und -stoffen und womöglich mit den Mitgliedern der Chatgruppen – auf den Eintritt des Tages X hingearbeitet hat oder dass er konkret beabsichtigte, diese bei Eintritt des Tages X in nicht rechtskonformer Art und Weise zu nutzen. Ebenfalls konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte, Waffen, Munition und Irritations- / Sprengkörpern und -stoffen schon jetzt in nicht rechtskonformer Art und Weise einzusetzen plante. 24 (…) Allein eine bestimmte politische Gesinnung ist für sich allein nicht strafbar. Allein der bisweilen naheliegende Verdacht, mit einer extreme(re)n politischen Gesinnung neige der Betroffene (eher) zu bestimmten Straftaten, ist nicht ausreichend und bleibt allein ein solcher. Die in der Kommunikation außerhalb der Chats zum Ausdruck kommende politische Einstellung des Angeklagten lässt ebenfalls wie (nicht) festgestellt, nicht den Schluss auf ein (beabsichtigtes) illegales Tun des Angeklagten insbesondere mit Waffen, Munition und Irritations- / Sprengkörpern und -stoffen zu.“ 25 ........ erklärte darüber hinaus über seine Anwälte während des Strafverfahrens, die Gruppe habe sich regelmäßig für „workshops“ getroffen. Einmal habe er auf einem Schießplatz eine Schießübung mit einigen Mitgliedern, etwa 15 bis 16 Personen, durchgeführt. Es seien im Rahmen der Vorbereitung auf Tag X auch Leichensäcke und Löschkalk besorgt worden, wobei allerdings der Löschkalk für Feldlatrinen und die Leichensäcke als wasserdichte Hüllen für Schlafsäcke gedacht gewesen seien. Auf Initiative einiger Mitglieder, die über Waffenbesitzkarten verfügten, habe er gemeinsame Bestellungen und Einkäufe von Munition organisiert. Die Munition sei 2017 auf die Berechtigten aufgeteilt worden. Ein Depot für die Munition habe es nicht gegeben. Mit der Krisenvorsorge habe die Munition nichts zu tun gehabt. Es sei nur um einen Rabatt für Sammelbestellungen gegangen. Schließlich gestand er ein, sich in diese Krisenvorsorge hineingesteigert zu haben. Sie habe eine Eigendynamik entwickelt, über die er heute schmunzeln müsste, wenn die spätere Entwicklung nicht so bitter gewesen wäre. Die Mitglieder der Gruppe und er seien sicherlich übervorsichtig und in ihrer teilweise kindlichen Begeisterung für das Überlebenstraining auch blind Problemen gegenüber gewesen. Sie seien aber nicht politisch gewesen. In seiner Zeugenvernehmung am 29. August 2017 in dem vom Generalbundesanwalt gegen zwei andere Mitglieder der Chatgruppe geleiteten Verfahren gab ........ an, dass (bis zu diesem Zeitpunkt) etwa zehn bis zwölf Treffen stattgefunden hätten, anfangs im Abstand von 14 Tagen, später dann monatlich. 26 Der Kläger stand, jenseits der Gruppenchats, in bilateralem Austausch mit ......... Mit diesem besprach er etwa die Besorgung und den Transport eines Notstromaggregats sowie die Besichtigung eines möglichen Ausweichquartiers. Weiter besprachen beide die Bereitstellung der Betriebsräume des Klägers für Gruppentreffen. Nach der Rückkehr von einer Urlaubsreise bemerkte der Kläger in einer Chatnachricht an ........, „[w]ar sehr cool, - Seite 5 von 19 -

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