- Quelle: beck-online DIE DATENBANK hat in den Fällen, in denen ein Land durch die deutsche Wehrmacht militärisch besetzt worden ist, grundsätzlich diese Besetzung als das für die Einbeziehung entscheidende Ereignis angesehen. Er hat das zuerst in dem Urteil vom 27. Januar 1965 (BVerwGE 20, 182) - ebenfalls im Hinblick auf Schäden, die einem Juden in Jugoslawien entstanden sind - ausgesprochen und diesen Grundsatz seither in ständiger Rechtsprechung wiederholt. Außer der Besetzung hatte der Senat in dem oben angeführten Urteil als weitere Möglichkeit auch die vertragliche Einbeziehung oder die Einschüchterung der fremden Staatsführung durch Drohungen angesehen, dergestalt, daß die fremde Staatsführung die Wünsche der deutschen Staatsführung, insbesondere auf dem Gebiete der Judenpolitik, als Befehle ansah, deren Mißachtung schwere nachteilige Folgen haben konnte (vgl. auch das Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG III C 135.68 -). Derartige Ereignisse sind in Jugoslawien bis zur Besetzung nicht eingetreten. Jugoslawien war bis dahin ein souveräner Staat, der nicht in dem Sinne ein Werkzeug der deutschen Staatsführung gewesen ist, wie es für den Begriff der Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht hat auch überzeugend ausgeführt, daß der Beitritt zum Antikominternpakt für ein Land noch nicht die Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung bedeutet hat. Das zeigt sich insbesondere im Hinblick auf Japan und Italien. Zudem war kurz nach dem Beitritt zum Antikominternpakt eine Veränderung der inneren Machtverhältnisse in Jugoslawien eingetreten, die sich gegen die Interessen des Deutschen Reiches richtete. Es ist auch kein sonstiges Ereignis ersichtlich, das dieselbe Bedeutung für den Beginn des Verfolgungszeitraums haben könnte wie die am 6. April 1941 beginnende Besetzung Jugoslawiens. Daß Befürchtungen der Verfolgten noch keinen Beginn der Einbeziehung bedeuteten, hat der Senat bereits in dem erwähnten Urteil vom 27. Januar 1965 ausgesprochen und seither verschiedentlich wiederholt (vgl. zuletzt den Beschluß vom 13. Februar 1970 - BVerwG III B 78.69 -). Das Gesetz stellt objektiv auf die Einbeziehung ab und nicht subjektiv auf die Befürchtungen und die dadurch veranlaßte Handlungsweise der später Verfolgten. Auch der nachträgliche Eintritt des angeblich Vorausgesehenen vermag deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Insoweit vermögen die Angriffe der Revision den Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. b) Was die Aufhebung des Wohnsitzes des Klägers im Vertreibungsgebiet anlangt, so ist das Verwaltungsgericht mit Recht von den Begriffsbestimmungen des § 7 BGB ausgegangen und hat darauf abgestellt, ob die Niederlassung des Klägers in A. mit dem Willen aufgehoben wurde, diese aufzugeben. Der Senat hat entschieden, daß das Verlassen des Heimatlandes mit dem Ziel der Auswanderung eine Aufhebung des Wohnsitzes bedeutet (vgl. Urteil vom 13. Juni 1968 - BVerwG III C 69.67 -). Dabei ist nicht erforderlich, daß bereits ein neuer Wohnsitz im Auswanderungsland begründet worden ist (vgl. Urteil vom 29. April 1969 - BVerwG III C 123.67 - [BVerwGE 32, 65]). Die Frage, ob eine Auswanderung und damit eine Wohnsitzaufhebung vorlag oder in sonstiger Weise der Wohnsitz im Vertreibungsgebiet aufgehoben wurde, beurteilt sich im wesentlichen nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles (vgl. Urteil vom 15. Januar 1970 a.a.O.). Im vorliegenden Fall läßt der Schluß des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger mit seiner Ausreise aus Jugoslawien dort seinen Wohnsitz aufgehoben habe, keinen Rechts- oder Verfahrensfehler erkennen. Der äußere Tatbestand der Wohnsitzaufhebung, nämlich die Aufhebung der Niederlassung, ist gegeben. Das Verwaltungsgericht hat auch die subjektive Seite der Wohnsitzaufhebung, nämlich den Willen, die Niederlassung aufzuheben, festgestellt. Dabei sind ihm Denkfehler, die allein in diesem Zusammenhang Verfahrensfehler bedeuten könnten, nicht http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31305022 4 von 5 4/15/2022

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