- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Wendung eingetreten, insbesondere seien die Verhandlungen über den Beitritt Jugoslawiens zum Antikominternpakt beinahe abgeschlossen gewesen. Die Revision führt weiter aus, daß das Gericht sich mit der Frage der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers habe befassen müssen, die eine Bedingung für die Gewährung von Leistungen an fiktiv Vertriebene gemäß § 5 der 7. FeststellungsDV sei. Hierzu werden im einzelnen Ausführungen gemacht, mit denen sich der Kläger gegen die Auffassung der Beklagten wendet, daß seine Tätigkeit in jüdischen zionistischen kulturellen und humanitären Vereinen mit einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum unvereinbar sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagte zur Feststellung und Entschädigung der geltend gemachten Vermögensschäden verurteilt wird, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er führt aus, daß nach den auf den Bekundungen des Klägers beruhenden Feststellungen dieser am 23. März 1941 von A. nach P. ausgewandert sei, wo er bis heute verblieben sei. Mit seiner Behauptung, er habe im damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz nicht aufgegeben, wende er sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Die Ausführungen über die Einbeziehung Jugoslawiens in den deutschen Einflußbereich ständen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang. II. Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, daß die Möglichkeit einer Schadensfeststellung für den hier im Streit befindlichen Verlust der Wirtschaftsgüter, die der Kläger bei seiner Ausreise aus Jugoslawien zurückgelassen hat, nicht besteht. 1. Die Feststellung von Vortreibungsschäden ohne Rücksicht auf eine Verfolgung des Klägers scheitert daran, daß der seit April 1941 in Israel wohnhafte Kläger die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht erfüllt. 2. Dem Kläger bleibt daher lediglich die Feststellung eines Verfolgungsschadens auf Grund der 7. FeststellungsDV. Voraussetzung dafür ist, daß der Kläger, der kein deutscher Staatsangehöriger war, deutscher Volkszugehöriger ist. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers ist bisher nicht festgestellt worden. Auch das Verwaltungsgericht hat hierüber keine Ermittlungen angestellt. Das stellt indessen nicht, wie mit der Revision vorgetragen wird, einen Verfahrensfehler dar. Da die Feststellung aus anderen Gründen abgelehnt worden ist, bedurfte es keiner Prüfung der Volkszugehörigkeit des Klägers. Ob die Volkszugehörigkeit des Klägers für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Reparationsschädengesetz von Bedeutung ist, kann auf sich beruhen, da solche Ansprüche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden sind. 3. Entscheidend ist nach § 5 der 7. FeststellungsDV als Voraussetzung dafür, daß von den Stichtagsvoraussetzungen abgesehen werden kann, daß der Kläger im Verfolgungszeitraum seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet Jugoslawien hatte. a) Der Verfolgungszeitraum beginnt nach § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV mit der Einbeziehung des Vertreibungsgebietes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung. Der Senat http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31305022 3 von 5 4/15/2022

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