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Bundesverwaltungsgericht: Nr. 236
VerwRspr 1963, 796
Nr. 236
§ 2 Eheanerkennungsgesetz vom 23. 6. 1950 (BGBl. I S. 226)
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. 10. 1962 - VII C 56/61
I. Die Klägerin begehrt, ihrer Verbindung mit A. B. die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe
zuzuerkennen. Seit 1937 lebte sie mit A. B. in der Wohnung ihrer Eltern in Dresden zusammen.
Einer Eheschließung stand entgegen, daß der Vater der Klägerin Jude war. Aus ihrer Verbindung
sind zwei in den Jahren 1938 und 1943 geborene Töchter hervorgegangen. A. B. ist 1944 gefallen.
In den Jahren 1945 und 1946 lehnten die Behörde der sowjetischen Besatzungszone
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wiederholte Anträge der Klägerin, ihrer Verbindung mit A. B. die Rechtswirkungen einer
gesetzlichen Ehe zuzuerkennen, ab.
Im Januar 1958 floh die Klägerin aus Dresden in die Bundesrepublik. Den von ihr am 8. 4. 1958
gestellten Antrag auf Eheanerkennung lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 15. 10. 1958 mit
der Begründung ab, die am 31. 12. 1957 abgelaufene Antragsfrist sei nicht gewahrt und die für
Abwesende vorgesehene Wiedereröffnung der Antragsfrist gemäß § 2 Abs. 4
Eheanerkennungsgesetz könne nicht für Sowjetzonenflüchtlinge gelten. Der Einspruch der Klägerin
wurde zurückgewiesen; ihre dagegen erhobene Klage ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Ihre
Revision hatte Erfolg.
II. Das Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. 6. 1950
(BGBl. I S. 226) – Eheanerkennungsgesetz – sah in § 2 Abs. 3 ursprünglich vor, daß der Antrag
binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden muß. Bereits in dieser
Fassung des Gesetzes war in § 2 Abs. 4 „Abwesenden, insbesondere Kriegsgefangenen” die
Möglichkeit eingeräumt worden, den Antrag noch binnen eines Jahres nach ihrer Rückkehr zu
stellen. Wenn sich der Gesetzgeber bei der Änderung des Gesetzes vom 7. 3. 1956 (BGBl. I S. 104)
damit begnügte, die Antragsfrist bis 31. 12. 1957 zu verlängern, und davon abgesehen hat, diese
Frist der für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen maßgebenden Fristregelung
anzupassen, dann ist kein Raum dafür gegeben, diese Anpassung im Wege der Gesetzesauslegung
herbeizuführen. Daß der Gesetzgeber bewußt eine Verknüpfung der Antragsfrist des
Eheanerkennungsgesetzes mit der Antragsfrist des Bundesentschädigungsgesetzes unterließ, ergibt
sich daraus, daß an diese Koppelung zwar ursprünglich im Entwurf eines Dritten Gesetzes zur
Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen
Verfolgung gedacht war (Bundestagsdrucksache – 2. Wahlperiode – Nr. 1949), daß sie aber dann
doch nicht im Gesetz verwirklicht wurde. Sie ist auch in der Fassung des
Bundesentschädigungsgesetzes vom 1. 7. 1957 (BGBl. I S. 663) unterblieben, obwohl darin eine
über die Antragsfrist des Eheanerkennungsgesetzes hinausgehende Fristverlängerung bis 1. 4.
1958 enthalten war.
Für diese unterschiedliche Fristregelung sind gute Gründe gegeben. Zwar gehört auch die
Anerkennung freier Ehen in den Bereich der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts.
Doch unterscheidet sie sich von der Wiedergutmachung der im Bundesentschädigungsgesetz
geregelten Schadenstatbestände dadurch, daß sie in bedeutsamer Weise rückwirkend den
familienrechtlichen Status der durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen Betroffenen
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7/7/2022