- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Bundesverwaltungsgericht: Nr. 236 VerwRspr 1963, 796 Nr. 236 § 2 Eheanerkennungsgesetz vom 23. 6. 1950 (BGBl. I S. 226) Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. 10. 1962 - VII C 56/61 I. Die Klägerin begehrt, ihrer Verbindung mit A. B. die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuzuerkennen. Seit 1937 lebte sie mit A. B. in der Wohnung ihrer Eltern in Dresden zusammen. Einer Eheschließung stand entgegen, daß der Vater der Klägerin Jude war. Aus ihrer Verbindung sind zwei in den Jahren 1938 und 1943 geborene Töchter hervorgegangen. A. B. ist 1944 gefallen. In den Jahren 1945 und 1946 lehnten die Behörde der sowjetischen Besatzungszone Bundesverwaltungsgericht: Nr. 236(VerwRspr 1963, 796) 797 wiederholte Anträge der Klägerin, ihrer Verbindung mit A. B. die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuzuerkennen, ab. Im Januar 1958 floh die Klägerin aus Dresden in die Bundesrepublik. Den von ihr am 8. 4. 1958 gestellten Antrag auf Eheanerkennung lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 15. 10. 1958 mit der Begründung ab, die am 31. 12. 1957 abgelaufene Antragsfrist sei nicht gewahrt und die für Abwesende vorgesehene Wiedereröffnung der Antragsfrist gemäß § 2 Abs. 4 Eheanerkennungsgesetz könne nicht für Sowjetzonenflüchtlinge gelten. Der Einspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen; ihre dagegen erhobene Klage ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Ihre Revision hatte Erfolg. II. Das Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. 6. 1950 (BGBl. I S. 226) – Eheanerkennungsgesetz – sah in § 2 Abs. 3 ursprünglich vor, daß der Antrag binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden muß. Bereits in dieser Fassung des Gesetzes war in § 2 Abs. 4 „Abwesenden, insbesondere Kriegsgefangenen” die Möglichkeit eingeräumt worden, den Antrag noch binnen eines Jahres nach ihrer Rückkehr zu stellen. Wenn sich der Gesetzgeber bei der Änderung des Gesetzes vom 7. 3. 1956 (BGBl. I S. 104) damit begnügte, die Antragsfrist bis 31. 12. 1957 zu verlängern, und davon abgesehen hat, diese Frist der für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen maßgebenden Fristregelung anzupassen, dann ist kein Raum dafür gegeben, diese Anpassung im Wege der Gesetzesauslegung herbeizuführen. Daß der Gesetzgeber bewußt eine Verknüpfung der Antragsfrist des Eheanerkennungsgesetzes mit der Antragsfrist des Bundesentschädigungsgesetzes unterließ, ergibt sich daraus, daß an diese Koppelung zwar ursprünglich im Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gedacht war (Bundestagsdrucksache – 2. Wahlperiode – Nr. 1949), daß sie aber dann doch nicht im Gesetz verwirklicht wurde. Sie ist auch in der Fassung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 1. 7. 1957 (BGBl. I S. 663) unterblieben, obwohl darin eine über die Antragsfrist des Eheanerkennungsgesetzes hinausgehende Fristverlängerung bis 1. 4. 1958 enthalten war. Für diese unterschiedliche Fristregelung sind gute Gründe gegeben. Zwar gehört auch die Anerkennung freier Ehen in den Bereich der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Doch unterscheidet sie sich von der Wiedergutmachung der im Bundesentschädigungsgesetz geregelten Schadenstatbestände dadurch, daß sie in bedeutsamer Weise rückwirkend den familienrechtlichen Status der durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen Betroffenen http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1963-S-796-N-1 1 von 3 7/7/2022

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