verändert. Hierüber alsbald Klarheit zu schaffen, lag nicht nur im öffentlichen Interesse (vgl.
Bundesanzeiger 1950 Nr. 120 und Bundestagsdrucksache – 2. Wahlperiode – zu Nr. 2033), sondern
war auch deshalb geboten, weil durch die rückwirkende Eheanerkennung erbrechtliche Folgen
ausgelöst werden. Daher konnte es der Gesetzgeber im Gegensatz zu der im
Bundesentschädigungsgesetz getroffenen Regelung im Bereich des Eheanerkennungsgesetzes auch
unterlassen, für jede unverschuldete Versäumung der Antragsfrist eine Wiedereinsetzung zu
gewähren. Die andersartige Regelung des Eheanerkennungsgesetzes, die lediglich Abwesenden,
insbesondere Kriegsgefangenen, die Möglichkeit eröffnet, den Antrag
Bundesverwaltungsgericht: Nr. 236(VerwRspr 1963, 796)
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noch innerhalb eines Jahres nach ihrer Rückkehr zu stellen, läßt es in ihrer abgrenzenden
Formulierung nicht zu, den Kreis der nachträglich Antragsberechtigten auf Personen auszudehnen,
die aus anderen eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründen die rechtzeitige Antragstellung
unterließen. Die ausdrückliche Beschränkung der nachträglichen Antragsmöglichkeit auf
Abwesende, insbesondere Kriegsgefangene, schließt die Annahme einer Gesetzeslücke aus, die im
Wege der Analogie geschlossen werden könnte.
Es können also nur Abwesende, insbesondere Kriegsgefangene, den Antrag auf Eheanerkennung
noch nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist stellen, und zwar innerhalb eines Jahres
nach ihrer Rückkehr. Das Gesetz nennt zwar nicht die Merkmale, mit denen es das Vorliegen einer
die nachträgliche Antragstellung rechtfertigenden Abwesenheit begrifflich verbindet. Der
erkennbare Sinn der Regelung, die in ihrer praktischen Bedeutung einer auf Abwesende
beschränkten Wiedereinsetzung entspricht, und die besondere Hervorhebung der Kriegsgefangenen
lassen jedoch keinen Zweifel darüber zu, daß hier an den Begriff des „Abwesenden” im Sinne von §
1911 BGB angeknüpft wurde, wie ihn die Rechtsprechung entwickelt hat. Die unbedingte
Hervorhebung der Kriegsgefangenen verdeutlicht dabei, daß es nach der Vorstellung des
Gesetzgebers keinen Unterschied machen soll, ob der Aufenthalt des Abwesenden bekannt oder
unbekannt ist, und daß die Möglichkeit des Schriftverkehrs der Annahme einer Abwesenheit
ebensowenig entgegenzustehen braucht wie die etwaige Kenntnis des Abwesenden von der
Antragsmöglichkeit. Auch dies entspricht den für eine Abwesenheit im Sinne von § 1911 BGB
allgemein anerkannten Voraussetzungen, wonach es erforderlich und ausreichend ist, wenn der
Abwesende daran gehindert war, an den Ort zu gelangen, an dem seine
Vermögensangelegenheiten besorgt werden müssen. Dabei kommt einer Verhinderung eine
wesentliche Erschwerung gleich (vgl. Palandt, Anm. 2 bb zu § 1911 BGB und RGZ 98, 263). Für den
Begriff der Abwesenheit ist es deshalb auch unerheblich, ob sich der „Abwesende” an seinem
Wohnsitz befindet, da sich der Begriff der Abwesenheit nicht am Wohnsitz, sondern daran
orientiert, ob der Abwesende ohne wesentliche Erschwerung an den Ort gelangen kann, an dem
seine Angelegenheit zu erledigen ist (vgl. Palandt, aaO). Demnach kann unter „Rückkehr” auch nur
der Wegfall der eine Abwesenheit begründenden Umstände verstanden werden.
Zum Unterschied von anderen der rechtlichen Bewältigung der nationalsozialistischen
Vergangenheit dienenden gesetzlichen Regelungen ist die Geltendmachung des Anspruchs auf
Eheanerkennung nicht an einen Wohnsitz – weder zur Zeit der verhinderten Eheschließung noch zur
Zeit der Antragstellung – geknüpft. Die in ihrer Formulierung eindeutige Regelung des
Eheanerkennungsgesetzes läßt eine andere Interpretation nicht zu. Nur die für die
Anerkennungsentscheidung zuständige Landesjustizverwaltung wird gemäß § 3 Abs. 1
Eheanerkennungsgesetz durch den Wohnsitz des Antragstellers bestimmt. Da die Klägerin ihren
Wohnsitz in Dresden, also nicht im Geltungsbereich des Eheanerkennungsgesetzes hatte, mußte sie
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1963-S-796-N-1
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7/7/2022