21 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. 22 Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2023, bei Gericht eingegangen um 15:36 Uhr, auf den Inhalt der Behördenvorgänge, insbesondere die Verfügung vom 11. Oktober 2023, gemeint ist wohl die streitgegenständliche Verfügung vom 12. Oktober 2023. Die Hamas und deren Angriffe seien von der Antragstellerin auf Instagram-Post als legitimer Widerstand und Befreiungskampf bezeichnet worden, was § 140 StGB verwirkliche. Es sei zu erwarten, dass v.a. folgende Straftatbestände auf der Versammlung erfüllt würden: §§ 130, 126, 111, 104 und 86a, 86 StGB. Die Antragstellerin habe auch in Berlin am 7. Oktober 2023 nicht für einen ordnungsgemäßen Verlauf der dortigen Versammlung sorgen können, denn dort seien Straftaten aus der Versammlung heraus verwirklicht worden. Da die Antragstellerin zum gleichen Thema auch die Versammlung am 14. Oktober 2023 in Frankfurt angemeldet habe, sei von einem vergleichbaren Verlauf auszugehen. Hinzu komme, dass in Frankfurt am Main besonders viele Teilnehmer zu erwarten seien, weil hier bisher keine Versammlung zu dem Thema stattgefunden habe. Der Antragstellerin sei ein anderer Ort für die Versammlung vorgeschlagen worden. Andere Beschränkungen seien nicht möglich, da es den Teilnehmern gerade darauf ankäme, Zustimmung (Billigung gemäß § 140 StGB) zu den Verbrechen der Hamas zu zeigen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der elektronisch übermittelten Behördenakte (drei Teile). II. 24 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg; er ist zulässig und begründet (1.), weshalb die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind (2.) und wobei der Streitwert auf den halben Auffangwert (3.) festzusetzen ist. 25 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Bei der Interessenabwägung kommt es anschließend maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 8 TG 4138/98 –, juris Rn. 37; Schoch/ Schneider/Schoch, 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sachund Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interes- - Seite 5 von 10 -

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