zeibeamter, kritischer Medienschaffender oder andersdenkender Personen zu prognostizieren. 14 Die Antragstellerin habe des Weiteren am 12. Oktober 2023 gegen 15 Uhr eine unangemeldete Spontanversammlung gegen die „rassistischen Demo-Verbote“ vor dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin durchgeführt und diese per Video unter dem InstagramAccount „….“ veröffentlicht, in dem sie folgende Äußerungen getätigt habe: „Natürlich hat der bewaffnete Widerstand in Palästina das Recht, sich gegen die jahrzehntelange Gewalt und die Kriegsverbrechen der zionistischen Besatzungsmacht zu wehren. […] Es wird uns hier erzählt, dass die Hamas angeblich eine Terrororganisation sei. Nein, die Hamas ist Teil des Widerstandes in Palästina. Genauso wie alle anderen Gruppen und Organisationen in Palästina.“ 15 Es sei daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin und weitere Redner ähnliche Aussagen im Rahmen der geplanten Demonstration vor deutlich größerem Publikum wiederholen und damit die Angriffe der Hamas vom 7. Oktober 2023 rechtfertigen würden. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schütze indes nur friedliche Versammlungen. 16 Vorliegend sei weder ein gleich wirksames, aber weniger einschneidendes Mittel gegenüber dem Versammlungsverbot ersichtlich, da das Verbot das einzige wirksame Mittel darstelle, um eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu vermeiden, noch bestünden Zweifel hinsichtlich der Geeignetheit oder Angemessenheit des Versammlungsverbotes. Zwar stelle das Versammlungsverbot die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit dar, jedoch könne der Staat seiner Aufgabe Leib und Leben sämtlicher Bürger zu schützen aufgrund der gruppendynamischen Effekte und der bestehenden Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bei Zulassung der angemeldeten Versammlung nicht nachkommen. 17 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 und 2 der Verfügung begründete die Antragsgegnerin im Wesentlichen damit, dass die Auflagen andernfalls wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs unterlaufen werden könnten und mit Ablauf der Versammlung jeglichen Sinn verlören. 18 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Verfügung ein und begründete diesen mit einem Verweis auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 1 und 11 Abs. 1 EMRK und damit, dass die Antragsgegnerin den Einsatz für Menschenrechte verhindere und keine Gründe für das Verbot vorlegen könne. Auch sei keine begrenzende Auflage berücksichtigt noch ein Alternativort angeboten worden. 19 Am 13. Oktober 2023 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt und diesen unter Vertiefung ihrer bisherigen Argumentation umfassend begründet. 20 Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2023 wiederherzustellen. - Seite 4 von 10 -

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