384 Die Überzeugung davon, dass die Zeugin A die Erstregistrierung des Angeklagten als Flüchtling am 30. Dezember 2015 vornahm und dabei von der falschen Annahme ausging, dass es sich bei dem Angeklagten um einen syrischen Flüchtling namens "Benjamin David" handele, beruht auf den Bekundungen dieser Zeugin. Die Zeugin hat glaubhaft ausgesagt, sie sei in der Erstaufnahmeeinrichtung des Regierungspräsidiums Stadt17 tätig und dort mit der Aufgabe betraut gewesen, die Erstregistrierung der Flüchtlinge vorzunehmen. Am 30. Dezember 2015 habe sie insgesamt ca. 200 Fälle bearbeitet. Sie habe zwar keine positive Erinnerung an die Registrierung des "Benjamin David", könne jedoch anhand der Akten nachvollziehen, dass sie dessen Registrierung vorgenommen habe. Der Antragsteller habe angegeben, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen, was mit dem Antrag vom 30. Dezember 2015 und der Einlassung des Angeklagten korrespondiert. Sie habe die Angaben zwar nicht vertieft geprüft, weil sie gedacht habe, dass dies später geschehe. Sie habe sich aber dennoch Gedanken über die Wahrheit bzw. Richtigkeit der Angaben in Anträgen gemacht. Denn in Fällen, in denen sie während der Erstregistrierungen den Verdacht gehabt habe, dass bei einem Antrag "etwas nicht stimmt", habe sie sich an ihren Vorgesetzten gewandt und dieser habe über das weitere Vorgehen entschieden. Im Fall "Benjamin David" habe sie sich nicht an ihren Vorgesetzten gewandt, so dass ihr demnach nichts konkret verdächtig vorgekommen sei. Später habe sich ja dann herausgestellt, dass alle Angaben falsch waren. Den Namen "Benjamin David" finde sie auch jetzt nicht auffällig, da es ja durchaus aramäische Christen gebe, die David hießen. Das sei ihr wohl auch damals nicht ungewöhnlich erschienen. Es sei zwar selten vorgekommen, dass ein Antragsteller Französisch gesprochen habe, aber es sei vorgekommen. Es habe bei der Erstaufnahmeeinrichtung auch Dolmetscher für Französisch gegeben, weshalb sie sich wahrscheinlich auch über die Antragstellung auf Französisch nicht gewundert habe. 385 Die Zeugin A hat weiter dargelegt, dass die Flüchtlinge aufgrund der erfolgten Erstregistrierung "automatisch" Geld- und Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielten. Ein zusätzlicher Antrag auf die Gewährung von Leistungen sei nicht erforderlich gewesen. Sie hat es als "wesentliches Ziel" ihrer Tätigkeit beschrieben, dass "niemand auf der Straße bleiben" sollte, sondern jeder untergebracht und versorgt werde. Auch der Zeuge KHK Nachname2 hat dies bestätigt. So hätten die vom Senat beauftragten Nachermittlungen ergeben, dass nach der Registrierung Auszahlungen ohne weitere Prüfungen automatisiert erfolgten. Die hierzu von ihm befragten Mitarbeiter der beteiligten Behörden - dem Regierungspräsidium Stadt17, der Regierung von Reigerungsbezirk1/Bundesland2 sowie dem Landkreis Stadt18 - hätten übereinstimmend mitgeteilt, dass nach der Behördenpraxis ein zusätzlicher Antrag auf die Gewährung von Leistungen entbehrlich gewesen sei. Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hätten automatisch eingesetzt, sobald man von der Leistungsberechtigung Kenntnis erlangt habe. 386 cc) Zu den erhaltenen Leistungen 387 Die Feststellungen zu den erhaltenen Leistungen beruhen auf den Angaben von KHK Nachname1. Dieser hat die erhaltenen Leistungen umfassend geprüft, dabei mit Mitarbeitern in den zuständigen Landratsämtern in Stadt19 und in Stadt18 gesprochen und zusammengestellt, welche Leistungen der Angeklagte von diesen Landratsämtern erhalten habe. Der Angeklagte habe insgesamt 676,74 € an Barauszahlungen erhalten; am 7. Januar 2016 179,71 € in Stadt19, am 18. Januar 2016 67,12 € in Stadt18, am 4. Februar 2016 143,82 € in Stadt18 und am 1. April 2016 286,11 € in Stadt18. All diese Barauszahlungen habe der Angeklagte persönlich in Empfang genommen. Zudem habe er am 7. Januar 2016 in Stadt19 ein Sachwertpaket mit Hygieneartikeln im Wert von 6,61 € erhalten. 388 Daneben habe der Angeklagte Wertgutscheine für Bekleidung und Schuhe in Höhe von insgesamt 102,09 € erhalten, die nicht eingelöst worden seien. KHK Nachname1 hat auch die Umstellung auf das System der Kommunalpasskarte sowie die Gegenstände, die der Angeklagte mit dieser Kommunalpasskarte erwarb, wie festgestellt beschrieben. Im Einzelnen hat er dargelegt, der Angeklagte habe insgesamt Leistungen von 2.881,26 € auf diese Kommunalpasskarte transferiert bekommen; am 29. April 2016, 31. Mai 2016, 30. Juni 2016, 29. Juli 2016, 31. August 2016, 30. September 2016, 31.Oktober 2016, 30. November 2016 und 30. Dezember 2016 jeweils 320,14 €. In der Unterkunft in Stadt19 seien zudem Unterkunftskosten in Höhe von 147,05 € und in der Asylbewerberunterkunft in Stadt26 Kosten von 3.106,74 € angefallen. Der Angeklagte hat bestätigt, all diese Leistungen erhalten zu haben. 389 dd) Zur subjektiven Tatseite Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte vorsätzlich über seine Staatsbürgerschaft, seine Identität, die

Select target paragraph3