375 Der Senat ist davon überzeugt, dass die in Anbetracht ihrer Bekanntheit symbolträchtige Tötung einer der Politiker oder Personen des öffentlichen Lebens das innere Gefüge der Bundesrepublik Deutschland hätte nachhaltig erschüttern können und das Vertrauen der Bevölkerung in die Stabilität des Staates hätte hierdurch in hohem Maße gestört werden können. Die wegen ihrer politischen Ansichten erfolgte Tötung höchster Repräsentanten des freiheitlich-demokratischen Staats- und Gesellschaftssystems der Bundesrepublik Deutschland wie der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages oder des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz hätte immense Symbolwirkung gehabt und das Vertrauen der Bevölkerung in die Gewaltfreiheit des politischen Diskurses erschüttert. Dass es sich bei Claudia Roth und Heiko Maas um hochrangige Politiker und bei Anetta Kahane um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, deren Ermordung geeignet wäre, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, ergibt sich aus der "Vita von Anetta Kahane" auf der Internetseite der Bundeszentrale für politische Bildung sowie aus den Internetseiten des Deutschen Bundestags zu Claudia Roth und Heiko Maas, in denen jeweils der Lebenslauf und die öffentlichen Funktionen der drei Personen dargestellt sind, anhand derer die Bedeutung dieser Personen für das öffentliche Leben und das Funktionieren von Staat und Gesellschaft in Deutschland erkennbar ist. 376 Aufgrund der Intention des Angeklagten für den von ihm geplanten Anschlag, ist allein der Schluss zu ziehen, dass dem Angeklagten dies bewusst war und er es auch billigte. Dass den Angeklagten weder mit Claudia Roth noch mit Heiko Maas oder Anetta Kahane eine persönliche Beziehung verband, hat der Angeklagte eingeräumt, indem er - insoweit glaubhaft - geschildert hat, auf diese Personen aus den öffentlich zugänglichen Medien aufmerksam geworden zu sein und sie auch nur daher zu kennen. 377 Die Feststellung, dass die vom Angeklagten vorbereitete Tat seiner Feindschaft gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere seiner Ablehnung ihrer Migrationspolitik entsprang und er mit ihr die politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland verändern wollte, gründet ebenfalls auf seinen oben dargestellten Notizen und Audioaufzeichnungen. Dass der Angeklagte seine potentiellen Opfer nur danach wählte, dass sie das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland als Amtsträger bzw. Person des öffentlichen Lebens repräsentierten, folgt aus dem Ziel des Angeklagten, mit der Tat zwecks Erreichung eines politischen und gesellschaftlichen Richtungswechsels ein politisches Zeichen zu setzen. 378 b) Zu Tat 2: Zur Registrierung als syrischer Flüchtling und dem Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 379 Der Angeklagte hat eingeräumt, sich als syrischer Flüchtling "Benjamin David/David Benjamin" ausgegeben, dabei gegenüber den Entscheidungsträgern sowohl zu seiner Identität und Staatsbürgerschaft als auch zu seinen Vermögensverhältnissen falsche Angaben gemacht und aufgrund dessen die genannten Leistungen erhalten zu haben. Der Angeklagte hat in Übereinstimmung mit den Feststellungen geschildert, wie er Ende des Jahres 2015 Urlaub gehabt habe, sich als "syrischer Flüchtling verkleidete" und zunächst zur Erstaufnahmeeinrichtung in Stadt1 gegangen sei, von dort zur Polizeistation und schließlich am 30. Dezember 2015 nach Gießen. Die geständige Einlassung wird durch Urkunden, Zeugen und die in Augenschein genommenen Videos bestätigt. 380 aa) Zur Registrierung 381 Die Feststellung zu der Registrierung beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, die durch weitere Beweismittel bestätigt werden. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er, wie festgestellt, zunächst zur Erstaufnahmeeinrichtung in Stadt1, dann mit der Polizeistreife zum Revier gefahren sei und dort angegeben habe, sein Name sei "Benjamin David" und er sei am 8. Februar 1988 in Damaskus in Syrien geboren worden und von dort nach Deutschland geflohen. Er hat auch eingeräumt, am 30. Dezember 2015 in Gießen einen Antrag auf Asyl unter dem Namen "Benjamin David" gestellt zu haben. Er habe in der ca. fünf Minuten dauernden Anhörung behauptet, er sei ein christlicher Syrer namens "Benjamin David". Nachdem er aus Syrien geflohen sei, sei er schließlich am 27. Dezember 2015 über Österreich mit dem Auto nach Deutschland eingereist. Seinen Pass habe er verloren. Er habe damals angegeben, er spreche nur Französisch, was sowohl bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Stadt1 als auch sonst keine Nachfragen hervorgerufen habe. Er habe dort den schriftlichen Antrag auf Gewährung von Asyl unterschrieben, in dem gestanden habe, dass er über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge, und sei dann als Flüchtling registriert worden. 382 Diese Einlassung des Angeklagten wird durch das Formular des Polizeipräsidiums Südosthessen vom 29. Dezember 2015 sowie den Antrag vom 30. Dezember 2015 bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen bestätigt, aus denen die Angabe des Antragstellers, ein syrischer Flüchtling namens "Benjamin David" zu sein, ersichtlich ist. 383 bb) Zur Entscheidung der Zeugin A Die Überzeugung davon, dass die Zeugin A die Erstregistrierung des Angeklagten als Flüchtling am 30. Dezember 2015

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