375
Der Senat ist davon überzeugt, dass die in Anbetracht ihrer Bekanntheit symbolträchtige Tötung einer der Politiker oder
Personen des öffentlichen Lebens das innere Gefüge der Bundesrepublik Deutschland hätte nachhaltig erschüttern
können und das Vertrauen der Bevölkerung in die Stabilität des Staates hätte hierdurch in hohem Maße gestört werden
können. Die wegen ihrer politischen Ansichten erfolgte Tötung höchster Repräsentanten des freiheitlich-demokratischen
Staats- und Gesellschaftssystems der Bundesrepublik Deutschland wie der Vizepräsidentin des Deutschen
Bundestages oder des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz hätte immense Symbolwirkung gehabt
und das Vertrauen der Bevölkerung in die Gewaltfreiheit des politischen Diskurses erschüttert. Dass es sich bei Claudia
Roth und Heiko Maas um hochrangige Politiker und bei Anetta Kahane um eine Person des öffentlichen Lebens
handelt, deren Ermordung geeignet wäre, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, ergibt sich
aus der "Vita von Anetta Kahane" auf der Internetseite der Bundeszentrale für politische Bildung sowie aus den
Internetseiten des Deutschen Bundestags zu Claudia Roth und Heiko Maas, in denen jeweils der Lebenslauf und die
öffentlichen Funktionen der drei Personen dargestellt sind, anhand derer die Bedeutung dieser Personen für das
öffentliche Leben und das Funktionieren von Staat und Gesellschaft in Deutschland erkennbar ist.
376
Aufgrund der Intention des Angeklagten für den von ihm geplanten Anschlag, ist allein der Schluss zu ziehen, dass dem
Angeklagten dies bewusst war und er es auch billigte. Dass den Angeklagten weder mit Claudia Roth noch mit Heiko
Maas oder Anetta Kahane eine persönliche Beziehung verband, hat der Angeklagte eingeräumt, indem er - insoweit
glaubhaft - geschildert hat, auf diese Personen aus den öffentlich zugänglichen Medien aufmerksam geworden zu sein
und sie auch nur daher zu kennen.
377
Die Feststellung, dass die vom Angeklagten vorbereitete Tat seiner Feindschaft gegen das freiheitlich-demokratische
Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere seiner Ablehnung ihrer
Migrationspolitik entsprang und er mit ihr die politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland verändern
wollte, gründet ebenfalls auf seinen oben dargestellten Notizen und Audioaufzeichnungen. Dass der Angeklagte seine
potentiellen Opfer nur danach wählte, dass sie das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der
Bundesrepublik Deutschland als Amtsträger bzw. Person des öffentlichen Lebens repräsentierten, folgt aus dem Ziel
des Angeklagten, mit der Tat zwecks Erreichung eines politischen und gesellschaftlichen Richtungswechsels ein
politisches Zeichen zu setzen.
378
b) Zu Tat 2: Zur Registrierung als syrischer Flüchtling und dem Bezug von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
379
Der Angeklagte hat eingeräumt, sich als syrischer Flüchtling "Benjamin David/David Benjamin" ausgegeben, dabei
gegenüber den Entscheidungsträgern sowohl zu seiner Identität und Staatsbürgerschaft als auch zu seinen
Vermögensverhältnissen falsche Angaben gemacht und aufgrund dessen die genannten Leistungen erhalten zu haben.
Der Angeklagte hat in Übereinstimmung mit den Feststellungen geschildert, wie er Ende des Jahres 2015 Urlaub gehabt
habe, sich als "syrischer Flüchtling verkleidete" und zunächst zur Erstaufnahmeeinrichtung in Stadt1 gegangen sei, von
dort zur Polizeistation und schließlich am 30. Dezember 2015 nach Gießen. Die geständige Einlassung wird durch
Urkunden, Zeugen und die in Augenschein genommenen Videos bestätigt.
380
aa) Zur Registrierung
381
Die Feststellung zu der Registrierung beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, die durch
weitere Beweismittel bestätigt werden. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er, wie festgestellt, zunächst zur
Erstaufnahmeeinrichtung in Stadt1, dann mit der Polizeistreife zum Revier gefahren sei und dort angegeben habe, sein
Name sei "Benjamin David" und er sei am 8. Februar 1988 in Damaskus in Syrien geboren worden und von dort nach
Deutschland geflohen. Er hat auch eingeräumt, am 30. Dezember 2015 in Gießen einen Antrag auf Asyl unter dem
Namen "Benjamin David" gestellt zu haben. Er habe in der ca. fünf Minuten dauernden Anhörung behauptet, er sei ein
christlicher Syrer namens "Benjamin David". Nachdem er aus Syrien geflohen sei, sei er schließlich am 27. Dezember
2015 über Österreich mit dem Auto nach Deutschland eingereist. Seinen Pass habe er verloren. Er habe damals
angegeben, er spreche nur Französisch, was sowohl bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Stadt1 als auch sonst keine
Nachfragen hervorgerufen habe. Er habe dort den schriftlichen Antrag auf Gewährung von Asyl unterschrieben, in dem
gestanden habe, dass er über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge, und sei dann als Flüchtling registriert
worden.
382
Diese Einlassung des Angeklagten wird durch das Formular des Polizeipräsidiums Südosthessen vom 29. Dezember
2015 sowie den Antrag vom 30. Dezember 2015 bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen bestätigt, aus denen die
Angabe des Antragstellers, ein syrischer Flüchtling namens "Benjamin David" zu sein, ersichtlich ist.
383
bb) Zur Entscheidung der Zeugin A
Die Überzeugung davon, dass die Zeugin A die Erstregistrierung des Angeklagten als Flüchtling am 30. Dezember 2015