28 Wegen des Verdachts bezüglich der hier zur Verurteilung gelangten Taten leitete die Bundeswehr ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Angeklagten ein. Das zuständige Truppendienstgericht will nach Abschluss dieses Strafverfahrens entscheiden. Der Angeklagte ist derzeit vorläufig seines Dienstes enthoben und es ist ihm verboten, Uniform zu tragen. 29 Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft begann der Angeklagte an der Universität1 in Stadt2 das Studium der Rechtswissenschaft, von dem er derzeit auf eigenen Wunsch beurlaubt ist. 30 Bis zu seiner erneuten Festnahme am 13. Februar 2022 lebte der Angeklagte mit seiner Verlobten, (...). Der Angeklagte erhält derzeit 50 Prozent seiner Dienstbezüge, also etwa 2.000,- € monatlich. Weitere Einkünfte hat er nicht. Seine Verlobte ist nicht berufstätig, (...). 31 Nachdem der Angeklagte am 11. Februar 2022 den Zeugen W in Stadt13/Frankreich aufgesucht hatte und von dort unter anderem mit NS-Devotionalien und Notizen aus dem Tatzeitraum zurückgekehrt war, erließ der Vorsitzende des erkennenden Senats am 12. Februar 2022 in Eilzuständigkeit einen Haftbefehl, der am 13. Februar 2022 vollstreckt und mit Beschluss des Senats vom 14. Februar 2022 neugefasst wurde. Seitdem befindet sich der Angeklagte wieder in Untersuchungshaft. 32 Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 33 II. Tatgeschehen 34 1. Tat 1: Schusswaffen, Munition und Sprengkörper sowie Vorbereitung eines terroristischen Anschlags 35 Der Angeklagte verschaffte sich insgesamt vier Schusswaffen, 1.090 Schuss Munition sowie Sprengkörper und Waffenzubehör und plante einen politisch motivierten Anschlag. 36 a) Verwahren der tatgegenständlichen Schusswaffen, Munition und Sprengkörper 37 aa) Gewehr der Marke Heckler & Koch G3, Pistole des Herstellers FN Browning 7,65 mm und Selbstladegewehr des Herstellers Landmann Preetz 38 Spätestens am 5. April 2016 brachte sich der Angeklagte in den Besitz eines Gewehrs der Marke Heckler & Koch G3 (im Folgenden: G3). Es handelte sich um die Zivilversion dieses Gewehres, welche nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomat). 39 Weiterhin verschaffte sich der Angeklagte spätestens am 25. Juli 2016 eine Pistole des Herstellers FN Browning 7,65 mm (im Folgenden: FN Browning) und ein Selbstladegewehr des Herstellers Landmann Preetz (im Folgenden: Landmann Preetz), die beide nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). Lauf und Verschluss der FN Browning sind kürzer als 30 cm und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge überschreitet 60 cm nicht (Kurzwaffe). 40 Auf welchem Wege der Angeklagte sich diese Schusswaffen verschaffte und wo sich diese Waffen heute befinden, hat der Senat nicht feststellen können. 41 Die Gewehre G3 und Landmann Preetz sowie die FN Browning waren funktionsfähig. Der Angeklagte transportierte sie samt der zugehörigen Munition zumindest einmal von Straßburg nach Stadt1, um diese Schusswaffen dort - zumindest zeitweise - aufzubewahren. Der Angeklagte hatte jedenfalls bis zu seiner Festnahme am 26. April 2017 Zugriff auf die Waffen. 42 bb) Munition und Sprengkörper 43 Spätestens Mitte 2016 brachte der Angeklagte eine große Anzahl an Patronen, Kartuschen, pyrotechnischer Munition, pyrotechnischen Gegenständen und sonstigem Zubehör in einen Kellerraum des Hauses C-Straße ... in Stadt1, wo er die Gegenstände, die teilweise aus Beständen der Bundeswehr stammten, lagerte. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass hierfür Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, dem Sprengstoffgesetz bzw. eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz notwendig waren. Dass er über die jeweiligen Erlaubnisse nicht verfügte, billigte er. 44 Es handelte sich dabei um insgesamt 1.090 Schuss Munition, 51 Sprengkörper, eine Anzündschnur und ein Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz. Der Angeklagte lagerte im Einzelnen die nachfolgend aufgezählten Gegenstände. 45 167 dieser Munitionsgegenstände wiesen folgende Eigenschaften auf: 46 · 127 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 Doppelkern-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G36 oder HK 416 · 40 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 Leuchtspur-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler &

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