213 Dass diese Gegenstände vormals im Besitz des Angeklagten waren, wird auch durch das Gutachten der Sachverständigen Name5 bestätigt, demzufolge sich an mehreren dieser Gegenstände DNA-Spuren des Angeklagten befanden. Die Sachverständige hat mitgeteilt, an diesen Gegenständen Abriebproben entnommen und diese mit der DNA des Angeklagten verglichen zu haben. Bei mehreren habe es eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Angeklagten gegeben, so bei den Abriebproben vom Klebeband, von zwei Zündköpfen an zwei verschiedenen "Handgranaten", vom Handgranatenkörper an einer anderen "Handgranate" und von 15 unterschiedlichen Patronen. Sie habe jeweils 17 Merkmalsysteme untersucht, und bei diesen Abriebproben sei in allen Merkmalsystemen eine Übereinstimmung mit dem Vergleichsmaterial des Angeklagten feststellbar gewesen. Daher bestehe eine ca. 80 Quadrillionen mal höhere Wahrscheinlichkeit für die Hypothese, dass der Angeklagte Spurenverursacher ist, als für die Hypothese der Spurenverursachung durch eine bislang unbekannte und mit dem Angeklagten nicht verwandte Person. Es gebe daher aus molekularbiologischer Sicht praktisch keinen Zweifel, dass der Angeklagte Verursacher der Anhaftungen ist. 214 (b) Zu den technischen Spezifikationen der Munition und der Sprengkörper 215 Die Überzeugung von den technischen Eigenschaften der Munition und der Sprengkörper beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Verwaltungswirt Name20. Dieser hat nach eingehender Untersuchung der vorgenannten Gegenstände die technischen Eigenschaften entsprechend den getroffenen Feststellungen schlüssig und überzeugend dargetan, so dass sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überprüfung angeschlossen hat. 216 167 der Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 seien für die Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G36 oder HK 416 geeignet gewesen. Die Munition werde speziell für die Bundeswehr hergestellt. Bei 127 dieser Patronen handle es sich um Doppelkern-Geschosse für vollautomatische Gewehre. Dabei zeige die grüne Kennzeichnung an der Geschossspitze an, dass es sich bei dem kleineren "Stahlkern" tatsächlich um einen Hartkern handele. 217 923 der insgesamt 1.090 Schuss Munition seien Patronen-, Kartuschen- und pyrotechnische Munition, wobei er die Eigenschaften im Einzelnen entsprechend der getroffenen Feststellungen beschrieben hat. 218 Alle Patronen seien offensichtlich funktionsfähig. Sicher nachweisen ließe sich das jedoch nur durch Verschießen. Es gäbe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Funktionsfähigkeit eingeschränkt sei. 219 Dass die drei Patronen Kaliber 7,62 mm x 51 sowie die 602 Knallkartuschen mit diesem Kaliber geeignete Munition für das Gewehr G3 sind, hat der Angeklagte eingeräumt und ist von dem Sachverständigen Dipl.-Verwaltungswirt Name20 bestätigt worden. 220 Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein Zündmittel "Anzündschnur, ein Zündmittel "Oberteil einer Übungshandgranate", Modell DM 58 oder DM 58 A1 mit eingeschraubtem Knallsatz, fünf Sprengkörper "Nebelhandgranate" Modell DM 25, 20 Sprengkörper "Schiedsrichterwurfkörper" vier Sprengkörper "Nebelhandgranaten" Modell DM 25, ein Sprengkörper "Rauchgranate" Modell DM 32 A2B1, 20 Knallsätze für Sprengkörper "Übungshandgranate", Modell DM 58 und ein Sprengkörper französische Übungshandgranate mit auswechselbarem Knallsatz Gegenstände seien, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll. 221 (c) Zum Fehlen der Erlaubnisse 222 Der Angeklagte hat auch eingeräumt, dass er nicht über Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, dem Sprengstoffgesetz oder eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz verfügte. Dies haben die von KHK Nachname2 geschilderten polizeilichen Ermittlungen bestätigt. KHK Nachname2 hat ausgeführt, er habe bei den zuständigen Behörden angefragt und diese hätten angegeben, dass keine solche Erlaubnis vorläge. 223 (d) Zur Kenntnis des Angeklagten von den Eigenschaften der Schusswaffen, Munition und Sprengkörpern und dem Fehlen der erforderlichen Erlaubnisse 224 Der Senat ist auch überzeugt davon, dass dem Angeklagten bekannt war, welche Eigenschaften die Schusswaffen, die Munition und die Sprengkörper hatten, und dass er für das Führen, den Besitz bzw. die Verwahrung und das Verbringen der Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes Erlaubnisse benötigte. Der Angeklagte ist als im Umgang mit Schusswaffen, Munition und Sprengkörpern ausgebildeter Berufssoldat fachkundig. Dies hat sich zudem bei seinen Einlassungen zu diesen Gegenständen gezeigt, bei denen er beispielsweise fachkundig erläuterte, dass blau gekennzeichnete Sprengkörper für Übungen gedacht seien, was auch der Sachverständige Dipl.-Verwaltungswirt Name2 bestätigt hat. Der Angeklagte hat auch eingeräumt, gewusst zu haben, dass er die Erlaubnisse benötigte. Das wird zudem auch

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