208 Die Einlassung des Angeklagten wird durch die Aussage des Zeugen E bestätigt. Dieser hat geschildert, wie er die Kisten mit der Munition und den anderen Sachen zu sich genommen habe, nachdem der Angeklagte ihn darum gebeten habe. Zunächst habe der Angeklagte ihn gebeten, eine Kiste mit Büchern zu sich zu nehmen. Er habe ihm erzählt, dass er in Österreich wegen einer Waffe am Flughafen festgenommen worden sei und deshalb die Sachen vorrübergehend lieber nicht bei sich im Keller haben möchte. In dieser Kiste habe er - der Zeuge E - dann unter anderem eine Ausgabe des Buches "Mein Kampf" von Adolf Hitler gefunden und außerdem alte Volksliederbücher. Er sei dann einige Wochen später, am 13. April 2017, mit dem Angeklagten in der Bar1 in Stadt1 gewesen, um ein Bier zu trinken. Dabei habe ihn der Angeklagte gebeten, mit ihm in die C-Straße zu fahren und ein paar Sachen zu übernehmen, bis er - der Angeklagte - weniger Probleme habe. Sie seien dann mit dem an diesem Tag vom Zeugen E genutzten Pkw zum Angeklagten nach Hause gefahren und dort in den Keller gegangen, der "sehr militarisiert" gewesen sei. Das sei ihm nicht merkwürdig vorgekommen, da der Angeklagte ja an Waffen ausgebildet worden sei. Er - der Zeuge E - habe dort vom Angeklagten zwei Munitionskisten, einen Pappkarton und einen Eimer mitsamt deren Inhalt übernommen, sei damit nach Stadt14 zum Studentenwohnheim gefahren und habe sie in seinem dortigen Zimmer in einen Wandschrank gelegt. 209 Diese Bekundungen des Zeugen E sind glaubhaft. Sie stehen mit seinen Angaben in seinen polizeilichen Vernehmungen vom 26. April 2017, 7. Juni 2017, 21. Juni 2017 und 13. Juli 2017 in Einklang. Des Weiteren entsprechen sie dem schriftlichen Urteil des Landgerichts Stadt17 vom 16. September 2019 zufolge seiner Einlassung in der Hauptverhandlung im vor dem Landgericht Stadt17 gegen den Zeugen E anhängig gewesenen Strafverfahren. 210 Die Aussage des Zeugen E ist hinsichtlich der Lagerung der militärischen Gegenstände im Studentenwohnheim durch die Aussage des Zeugen KHK Nachname5 bestätigt worden. Der Zeuge KHK Nachname5 hat bekundet, er habe als Beamter des Bundeskriminalamts zusammen mit Kollegen die Durchsuchung des Wohnbereichs von E in dem Studentenwohnheim Straße1 ... in Stadt14 am 26. April 2017 vorgenommen. In dem Wandschrank im Vorraum des Wohnbereichs habe er auf dem Boden zwei mit militärischen Gegenständen gefüllte militärisch beschriftete Holzkisten und einen Farbeimer mit militärischen Gegenständen gefunden, im Regalboden darüber einen ebenfalls mit militärischen Gegenständen gefüllten Pappkarton, dessen Öffnung mit zwei Plastiktüten abgedeckt gewesen sei. In dem Farbeimer habe man Munition in Form von Signalpatronen sowie eine braune Anzündschnur sehen können. Nachdem zunächst ein Entschärfungskommando hinzugeholt worden sei, um die Gefährlichkeit der Gegenstände zu beurteilen, seien diese in die Gemeinschaftsküche im Wohnheim gebracht und dort asserviert worden. Diese Schilderungen von KHK Nachname5 wurden von KOK‘in Nachname6 bestätigt. 211 Die Einlassung des Angeklagten und die Angaben des Zeugen E zur Verwahrung der Munition und Sprengkörper durch den Angeklagten und zum Umgang damit nach der vorläufigen Festnahme in Wien werden auch durch die weiteren Angaben des Zeugen KHK Nachname5 gestützt. Der Zeuge KHK Nachname5 hat geschildert, den Zeugen D, der in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, am 29. Juni 2017 vernommen zu haben, wobei der Zeuge D sehr umfassende Angaben gemacht habe, an die er - der Zeuge KHK Nachname5 - auch noch eine konkrete Erinnerung habe. Der Zeuge D habe ausgesagt, er sei vom Angeklagten zunächst gebeten worden, wegen der vorläufigen Festnahme in Wien Munition, Patronen und Sprengkörper aufzubewahren. Er - der Zeuge D - habe das abgelehnt. Der Angeklagte habe dann zwei Kisten, einen Eimer und einen Pappkarton im Heizungsraum des Rudervereins gelagert und ihn im Anschluss darüber informiert. Nachdem der Angeklagte ihm hiervon berichtet habe, sei D zwecks Schutz des Vereins in die Vereinsräume gegangen und habe die Munition und sonstigen Gegenstände in seinen Spind getan. Er habe dann den Angeklagten angerufen und ihn gebeten, die Gegenstände unverzüglich abzuholen, was dieser dann auch gemacht habe. 212 Die Feststellungen, welche Gegenstände der Angeklagte im Einzelnen in seinem Keller lagerte und sodann dem Zeugen E übergab, beruhen auf dem von KHK Nachname5 und KOK'in Nachname6 erstellten Verzeichnis über die sichergestellten Gegenstände vom 26. April 2017, ergänzt durch den Vermerk von KOK‘in Nachname6 vom 6. Oktober 2017. Der Zeuge Nachname5 und die Zeugin Nachname6 haben bei ihren Vernehmungen durch den Senat bestätigt, das entsprechende Verzeichnis im Studentenwohnheim anhand der im Wandschrank des Zeugen E aufgefundenen Gegenstände erstellt zu haben. Dass diese Gegenstände vormals im Besitz des Angeklagten waren, wird auch durch das Gutachten der

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