184 Der Sachverständige hat dargelegt, dass es vom Gewehr der Marke Heckler & Koch G3 verschiedene Versionen gebe, wobei die militärischen Versionen vollautomatisch, die Zivilversionen halbautomatisch seien. Da weder der Angeklagte noch der Zeuge F mitgeteilt haben, welche Version des Gewehrs G3 der Angeklagte besaß, geht der Senat zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass das von diesem in Besitz gehaltene Gewehr G3 eine halbautomatische Zivilversion war. Zu der FN Browning 7,65 mm hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass es zwar sehr viele verschiedene Modelle dieser Waffe gebe, indes handele es sich bei all diesen ausnahmslos um halbautomatische Kurzwaffen. Der Sachverständige hat weiter überzeugend erklärt, dass das Gewehr des Herstellers Landmann Preetz ein halbautomatisches Selbstladegewehr ist. 185 (2) Zu der Schusswaffe M.A.P.F. 186 (a) Zum Führen der Schusswaffe M.A.P.F. 187 Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte die Schusswaffe M.A.P.F. am 22. Januar 2017 am Flughafen in Wien/Österreich bei sich getragen und in dem Putzschacht der Toilette versteckte, um sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder an sich zu nehmen, beruht auf seiner teilgeständigen Einlassung. Seine Einlassung, er habe die Waffe nur zufällig im Gebüsch beim Urinieren gefunden, sie eingesteckt und später in seiner Jacke vergessen, sie dann nur aus Zeitgründen versteckt und er habe sie eigentlich den österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben wollen, ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. 188 Die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten, die Waffe M.A.P.F. am 22. Januar 2017 bei sich getragen und sie vor seinem Abflug auf dem Putzschacht einer Toilette versteckt zu haben, wird durch die Aussage der österreichischen Ermittlungsbeamten Abteilungsinspektor Name1 und Kontrollinspektor Name2 bestätigt. Der Zeuge Abteilungsinspektor Name1 vom Stadtpolizeikommando Schwechat, das für den Wiener Flughafen zuständig ist, hat bekundet, diese Schusswaffe sei am 24. Januar 2017 von Mitarbeitern eines Wartungsunternehmens gefunden und anschließend durch das Stadtpolizeikommando sichergestellt worden. Die Schusswaffe sei geladen gewesen, sechs Patronen hätten sich im Magazin und eine im Patronenlager befunden. Das Versteck sei dann von Kollegen alarmgesichert worden. Am 3. Februar 2017 sei der Alarm vom Angeklagten ausgelöst und dieser daraufhin festgenommen worden. Nachdem man ihn befragt habe, sei er noch in derselben Nacht wieder entlassen worden. Der Zeuge Kontrollinspektor Name2, der ebenfalls bei dem Stadtpolizeikommando Schwechat tätig ist, hat geschildert, er habe die erste Vernehmung des Angeklagten durchgeführt. Auch in dieser habe der Angeklagte eingeräumt, die Waffe bei sich getragen und sie in dem Putzschacht versteckt zu haben. 189 Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten und die Angaben der Zeugen Name1 und Name2 werden durch das Video belegt, das von der dem Zeugen Name1 zufolge vor der Toilette angebrachten Überwachungskamera aufgenommen worden ist. In der der Zeit von 20:58:59 Uhr bis 21:05:00 Uhr des 3. Februar 2017 zugeordneten Sequenz ist zu erkennen, wie der Angeklagte den Toilettenraum betritt und nach knapp fünf Minuten wieder verlässt und dabei vor der Tür zur Toilette festgenommen wird. 190 Die insoweit geständige Einlassung des Angeklagten wird auch durch die überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Name3 bestätigt, die die an der M.A.P.F. gesicherten DNA-Spuren untersucht und mit der DNA des Angeklagten verglichen hat. Die Sachverständige, die beim Forensischen DNA-Zentrallabor der Universität Stadt24/Österreich Molekularbiologin ist, hat sehr gut nachvollziehbar erläutert, wie sie 17 Merkmalsysteme der an der Schusswaffe gesicherten DNA mit den Merkmalsystemen der DNA des Angeklagten verglichen hat. Der Befund dieser Analyse habe ergeben, dass die an der Schusswaffe gesicherte DNA in allen untersuchten Merkmalsmustern Übereinstimmungen mit dem Vergleichsmaterial des Angeklagten aufweist, so dass eine acht Milliarden-mal höhere Wahrscheinlichkeit für die Hypothese besteht, dass der Angeklagte der Verursacher der DNA-Spuren an der Waffe ist, als für die Hypothese der Spurenverursachung durch eine bislang unbekannte und mit dem Angeklagten nicht verwandte Person. Name3 hat schlüssig daraus gefolgert, dass aus molekularbiologischer Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die DNA-Spur vom Angeklagten stammt. 191 Dass der Angeklagte am 22. Januar 2017 von Wien nach Stadt20/Schweiz flog, wird durch die Angaben von KHK Nachname2 bestätigt, der angab, der gesondert verfolgte Zeuge Vorname2 L, der in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, habe bei der im Ermittlungsverfahren am 26. April 2017 durchgeführten Vernehmung ausgesagt, am 22. Januar 2017 zusammen mit dem Angeklagten nach dem Ball der Offiziere von Wien nach Stadt20/Schweiz zurückgeflogen zu sein. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Waffe bewusst und gewollt mit an den Flughafen verbrachte.

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