174 Entgegen der anderslautenden Angaben des Angeklagten ist der Senat davon überzeugt, dass er die Gewehre G3 und Landmann Preetz und die Pistole FN Browning mit der jederzeitigen Möglichkeit des Zugriffs zumindest bis zu seiner Festnahme am 26. April 2017 weiter verwahrte. Denn seine Behauptung, er habe sich der Waffen in der Zeit des "Vorfalls in Wien" - teilweise davor, teilweise danach - entledigt, sind mangels Plausibilität nicht glaubhaft. So hat der Angeklagte auf mehrfache Nachfragen nicht angegeben, wo und wie er sich der Waffen entledigt haben will. Er hat auch nicht erklärt, warum er dies "teilweise" bereits vor seiner vorläufigen Festnahme am Wiener Flughafen getan haben will. Er hat des Weiteren nicht erläutert, warum er nicht mehr wisse, welcher Waffen er "vor Wien" und welcher Waffen er sich danach entledigt habe. Der Vorfall in Wien brachte den Angeklagten dazu, wie er selbst eingeräumt hat und es insbesondere durch den Zeugen E bestätigt wurde, seine Munition, die er bis dahin im Keller in der C-Straße lagerte, bei anderen zu verstecken. Insoweit ist es nicht glaubhaft, wenn der Angeklagte angibt, dass er nicht mehr wisse, welche Waffen er zu dem Zeitpunkt besessen habe. 175 Im Gegenteil belegt sein übriges Verhalten, dass er nach dem Vorfall in Wien bemüht war, ihn belastende Gegenstände so zu verstecken, dass er sie jederzeit wieder an sich nehmen konnte. So brachte er Munition und Bücher zu dem Zeugen E, damit sie nicht bei ihm - dem Angeklagten - gefunden werden. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Einlassung des Angeklagten und den Angaben des Zeugen E fest. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er wegen des Vorfalls in Wien erst die Bücher und später auch Munition und Sprengkörper bei dem Zeugen E versteckt habe, was der Zeuge E wie unter B II 2 a) aa) (3) (a) dargestellt, übereinstimmend geschildert hat. 176 Auch verschiedenen NS-Devotionalien sowie Zettel und Notizbücher mit von ihm stammenden Notizen aus den Jahren 2009 bis 2017 hatte der Angeklagte verborgen. Er holte er sie am 11. Februar 2022 während laufender Hauptverhandlung beim Zeugen W in Stadt13/Frankreich im vorliegenden Verfahren ab. Dem Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 7. März 2022 zufolge suchte der Angeklagte den Zeugen W am 11. Februar 2022 in dessen Wohnung in Stadt13/Frankreich auf, wobei er beim Betreten der Wohnung des W lediglich eine Umhängetasche aus Leder bei sich hatte, während er beim Verlassen der Wohnung zusätzlich eine wiederverwendbare Tasche/Einkaufstasche trug. Aus dem Vermerk mit Anlage des KHK Nachname2 vom 23. Februar 2022 und dem Vermerk des POK Nachname3 vom 12. Februar 2022 ergibt sich, dass die vorgenannten Gegenstände am 11. Februar 2022 in einer vom Angeklagten mitgeführten Plastiktüte sichergestellt wurden. Der Angeklagte hat bestätigt, dass es sich um seine Unterlagen und Devotionalien handelte und er diese in einer Plastiktüte bei sich trug, als sie sichergestellt wurden. 177 Sichere Feststellungen zum Ort der zwischenzeitlichen Aufbewahrung waren indes nicht möglich. 178 (c) Zum Transport der Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz nach Deutschland 179 Der Senat ist aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten davon überzeugt, dass dieser die Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz zumindest bei einer Gelegenheit von Frankreich nach Deutschland transportierte. 180 Der Angeklagte hat dies glaubhaft eingeräumt. Details, wie er dies getan habe, hat er nicht mitgeteilt. Er habe aber alle drei Schusswaffen immer zusammen aufbewahrt. Die Einlassung korrespondiert mit den Schilderungen des Zeugen E, der Angeklagte habe ihm im Jahr 2016 zunächst im Sommer in Stadt13/Frankreich eine Waffe und später wahrscheinlich im Herbst - in Stadt1 eine andere Waffe gezeigt. Die Einlassung des Angeklagten, die Waffen immer zusammen aufbewahrt zu haben, steht insoweit auch mit den Angaben des Zeugen F in Einklang, denen zufolge der Angeklagte am 26. Juli 2016 sowohl die Waffe FN Browning als auch das Gewehr G3 am Schießstand in Stadt15 bei sich hatte. Der Angeklagte hat bestätigt, dass er auch bei dieser Gelegenheit die drei Schusswaffen gemeinsam aufbewahrt und auch alle drei Waffen mit nach Stadt15 genommen habe. 181 (d) Zu den technischen Spezifikationen der Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz 182 Die Überzeugung des Senats von den technischen Spezifikationen der Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz gründet auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Verwaltungswirt Name20. 183 Der Sachverständige konnte die Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz zwar nicht körperlich begutachten, weil sie nicht sichergestellt werden konnten, hat aber auf der Basis der Angaben, die der Senat ihm aufgrund der Mitteilungen des Angeklagten und des Zeugen F vermittelt hat, eine Einordnung der Waffen vornehmen können. Der Sachverständige hat dargelegt, dass es vom Gewehr der Marke Heckler & Koch G3 verschiedene Versionen gebe,

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