OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2022 - 5-2 StE 18/17 5a - 1/17 Fundstelle openJur 2023, 3265 Rkr:  AmtlSlg:  Strafrecht 1. Zur Strafbarkeit eines Berufssoldaten der Bundeswehr wegen aus völkisch-nationalistischer, rassistischer und demokratie-feindlicher Gesinnung vorgenommener Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und wegen Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz. 2. Zur Strafbarkeit eines Berufssoldaten der Bundeswehr wegen Betrugs durch die unwahre Behauptung gegenüber Behörden, aus Syrien zu stammen und von dort geflohen zu sein, und die Aufrechterhaltung dieser falschen Identität über einen Zeitraum von ungefähr 17 Monaten. Tenor 1 Der Angeklagte ist schuldig der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Schusswaffen und Munition, vorsätzlichem unerlaubten Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, vorsätzlichem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Unterschlagung in Tatmehrheit mit Betrug in zwei Fällen. 2 Er wird deswegen zu einer 3 Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten 4 verurteilt. 5 Es wird festgestellt, dass drei Monate hiervon als vollstreckt gelten. 6 Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 7 Angewendete Vorschriften: 8 §§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 246 Abs. 1, 263 Abs. 1 StGB; §§ 1 Abs. 1, 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a), Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffG; §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4; 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b), Abs. 3 Nr. 2 lit. a) und b), Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1.1, 2.2, 2.5 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, 1.2 und 1.4, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG; § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung; §§1 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 3, 27 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung, §§52, 53 StGB. Gründe 9 Vorbemerkung: Der Angeklagte ist Berufssoldat bei der Bundeswehr im Rang eines Oberleutnants. Er hat eine seit Jahren verfestigte

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