198
Die Behauptung des Angeklagten, er sei am 3. Februar 2017 nach Wien geflogen, um die M.A.P.F. der Polizei zu
übergeben, ist schon nicht plausibel, weil der Angeklagte die Polizei auch schriftlich oder telefonisch hätte informieren
können, was sogar anonym möglich gewesen wäre, so dass er sich keines Verdachts ausgesetzt hätte. Die laut dem
Zeugen Kontrollinspektor Name2 auf entsprechenden Vorhalt in der Vernehmung vom 3. Februar 2017 vom
Angeklagten vorgebrachte Behauptung, an diese Möglichkeiten nicht gedacht zu haben, ist unplausibel, weil er
angegeben hat, wegen der Angelegenheit "unruhige Nächte" gehabt zu haben. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge
Hauptmann Name6 bekundet hat, den Angeklagten am 8. Februar 2017 für die Bundeswehr vernommen zu haben,
wobei dieser vorgebracht habe, nicht nur unruhige Nächte gehabt, sondern darüber hinaus mehrere Tage darüber
nachgedacht zu haben, wie er die Waffe zu den Ermittlungsbehörden bekommen könne.
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Es drängt sich vielmehr auf, dass der Angeklagte am 3. Februar 2017 nach Wien reiste, um die Waffe wieder an sich zu
nehmen und sie nach Stadt13/Frankreich bringen wollte. Dafür spricht auch die Kommunikation des Angeklagten mit
dem Zeugen Name7 über WhatsApp. Der Zeuge Name7, der von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO
Gebrauch gemacht hat, sollte nach Angaben des Zeugen KHK Nachname2 ab dem 6. Februar 2017 an einer
Wehrübung in Illkirch teilnehmen. Der Zeuge Name7 plante daher, am 3. Februar 2017 aus Wien dorthin zu reisen. Am
30. Januar 2017 schrieb der Angeklagte gegen 17:34 Uhr an Name7: "Fährst mim Auto?" und eine Minute später: "Ja,
oder?". Name7 antwortete: "[...] könnte auch sein, dass ich nach Stadt2 fliege und dann mit der karre von mama weiter".
Um 17:36 Uhr teilte der Angeklagte Name7 daraufhin mit: "Karre von Wien aus wär besser ... sonst muss ich zug
fahren". Name7 antwortete dem Angeklagten: "Dann fahr ich eh mit dem auto". Dies zeigt, dass der Angeklagte zwar
gemeinsam mit dem Zeugen Name7 mit dessen Pkw nach Illkirch fahren wollte, nicht aber gemeinsam mit dem Zeugen
mit dem Flugzeug reisen sollte, sondern sich für den Fall, dass Name7 fliegen würde, gezwungen sah ("muss ich..."),
alleine mit dem Zug zu fahren. Dies spricht dafür, dass er die mit einer Flugreise verbundenen Sicherheitskontrollen
meiden wollte, damit die M.A.P.F. nicht bei ihm entdeckt würde.
200
Indes musste der Angeklagte mit dem Flugzeug nach Wien reisen, um unbemerkt an das Versteck in der Toilette zu
gelangen. Denn diese liegt den glaubhaften Angaben des Zeugen Abteilungsinspektors Name1 im Transitbereich des
Flughafens zwischen Sicherheitscheck und Bordkartenkontrolle und ist nur im Fall einer Flughafenein- oder -ausreise
erreichbar. So erklärt es sich, dass der Angeklagte dem entsprechenden Ticket zufolge am 30. Januar 2017 einen
"One-Way"-Flug von München nach Wien mit Fluggesellschaft1 für 274,32 € buchte. Denn er musste mit dem Flugzeug
anreisen, um an die Schusswaffe zu gelangen, konnte mit dieser aber nicht mehr von Wien aus fliegen, sondern musste
ein anderes Verkehrsmittel wählen, wofür er entweder die gemeinsame Autofahrt mit dem Zeugen Name7 oder eine
Zugfahrt in Betracht zog. Hätte er dagegen tatsächlich die Polizei über den Verbleib der M.A.P.F. informieren wollen,
hätte er auch sogleich einen Rückflug buchen können. Eine andere schlüssige Deutungsmöglichkeit ist nicht erkennbar
und auch vom Angeklagten nicht aufgezeigt worden. Auf entsprechende Vorhalte hat er erklärt, keine Angaben dazu
machen zu wollen, warum er den Zeugen Name7 bat, mit dem Auto nach Illkirch zu fahren, und nicht mit ihm fliegen
wollte.
201
(b) Zu den technischen Spezifikationen der Schusswaffe M.A.P.F.
202
Bei der M.A.P.F. handelt es sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Name8 vom kriminaltechnischen Institut
des Bundeskriminalamts um eine halbautomatische Schusswaffe, da aus dem Lauf durch einmalige Betätigung des
Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann.
203
Die Feststellung, dass es sich um eine Kurzwaffe handelt, beruht auf den mit dem sachverständigen Zeugen
Chefinspektor Nachname4 in Augenschein genommenen Lichtbildern. Der Zeuge Nachname4 hat zu diesen Bildern
erläutert, dass er die M.A.P.F. fotografiert habe, wobei er ein Lineal neben die Waffe gelegt habe. Die
Inaugenscheinnahme der Lichtbilder hat ergeben, dass Lauf und Verschluss der M.A.P.F. kürzer als 30 cm sind und
dass die kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet.
204
Der Sachverständige Name8 hat weiter dargelegt, dass die Waffe ihrem Alter entsprechende Gebrauchsspuren
aufweist. Beschädigungen, Defekte oder funktionelle Änderungen gegenüber dem Originalzustand seien nicht
festgestellt worden. Die Waffe habe einwandfrei funktioniert.
205
(3) Zu der Munition und den Sprengkörpern
206
(a) Zu der Munition und den Sprengkörpern und zum Umgang damit nach der vorläufigen Festnahme in Wien
207
Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte sich die 1.090 Schuss Munition, die 51 Sprengkörper, die
Anzündschnur und das Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz verschaffte und diese in seinem
Keller in der C-Straße ... in Stadt1 lagerte, beruht auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten.
Die Einlassung des Angeklagten wird durch die Aussage des Zeugen E bestätigt. Dieser hat geschildert, wie er die