192 Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Waffe bewusst und gewollt mit an den Flughafen verbrachte. Die Einlassung des Angeklagten, wie er die Waffe gefunden haben will und dass er diese nur aus Versehen bei sich getragen habe, ist dagegen nicht überzeugend. So ist die Schilderung des Angeklagten, er habe die Waffe zufällig beim Urinieren in einem Gebüsch gefunden, eingesteckt und dann vergessen, auch in Anbetracht des vom Angeklagten behaupteten vorherigen übermäßigen Alkoholgenusses und der von ihm für sich in Anspruch genommenen "dem Soldaten natürlicherweise aberzogenen Waffenscheu" bereits für sich genommen wenig plausibel. Zudem hat die Zeugin Vorname1 L bekundet, sie habe damals als Begleitung des Angeklagten den "Ball der Offiziere" besucht. Auch am nächsten Abend sei sie im "Café X" dabei gewesen. Sie sei dann auch unter den Personen gewesen, die mit dem Angeklagten zu der Bar in der Nähe des Cafés gegangen seien. Dass der Angeklagte auf diesem Weg zum Urinieren an ein Gebüsch herangetreten sei, habe sie nicht bemerkt - was aber aufgrund der räumlichen Nähe anzunehmen wäre. Sie glaube nicht, dass die Behauptung des Angeklagten, er habe dabei die M.A.P.F. gefunden, stimme. Weitere Fragen hierzu hat sie unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht beantwortet. Die Zeugin L zeigte keine Belastungstendenz, sie war vielmehr erkennbar bemüht, den Angeklagte möglichst weitgehend zu entlasten. 193 Des Weiteren ist die Schilderung des Angeklagten, er habe diese Schusswaffe beim Urinieren gefunden, nur aufgehoben, ihren Ladezustand festgestellt, und sie daraufhin gesichert in die Innentasche seiner Jacke gesteckt und am nächsten Tag in der Toilette in die Luke gelegt, durch die Bekundungen des Zeugen Chefinspektor Nachname4 vom österreichischen Bundeskriminalamt und die Darlegungen der molekularbiologischen Sachverständigen Name3 widerlegt. 194 Der Zeuge Chefinspektor Nachname4 hat an der M.A.P.F. die DNA-Spuren gesichert, die den Darlegungen der molekularbiologischen Sachverständigen Name3 zufolge vom Angeklagten stammen. Anhand von während der Sicherung aufgenommenen Lichtbildern der M.A.P.F. hat er nachvollziehbar beschrieben, dass er nicht nur an den äußeren Bereichen dieser Waffe Spuren aufgenommen habe. Er habe diese vielmehr auch im Beisein eines Waffenexperten in ihre Einzelteile zerlegt und unter Laborbedingungen DNA-Abriebe aus dem Inneren des Waffenkorpus genommen und dabei darauf geachtet, die Abriebe an Stellen zu entnehmen, die bei einem normalen Betrieb der Waffe nicht berührt würden. Die DNA-Spuren, die er am Magazin gesichert habe, seien in Bereichen gewesen seien, die man bei normaler Handhabung nicht berühre, sondern nur, wenn man die Waffe auseinanderbaue. An diese Bereiche käme man auch dann nicht, wenn man überprüfen wolle, ob die Waffe geladen sei. Hierbei habe er auch die Möglichkeit berücksichtigt, dass bei der Überprüfung des Ladezustandes der Lauf und andere Verschlussteile durch das Zurückziehen des Schlittens frei liegen und damit theoretisch berührt werden könnten, so dass er auch diese Stellen markiert und bei der Spurensuche unberücksichtigt gelassen habe. 195 Die Sachverständige Name3 hat überzeugend dargelegt, dass die am Magazin gesicherten Spuren dieselbe Menge an DNA des Angeklagten aufweisen wie die Spuren, die an den äußeren Bereichen gesichert wurden. Die gefundenen DNA-Profile seien alle sehr ausgeprägt, was für einen regelmäßigen Gebrauch der Waffe durch den Spurenverursacher, hier also den Angeklagten spreche. Dass die DNA-Spuren am Magazin vom Urin des Angeklagten herrühren, ist nach den Darlegungen der Sachverständigen ausgeschlossen. Urin enthalte im Verhältnis zum Volumen nur sehr geringe Mengen an DNA, weshalb die Intensität der am Magazin gesicherten DNA des Angeklagten nicht zu einer Übertragung durch Urin passe. Eine Sekundärübertragung von DNA-Spuren auf das Magazin, die etwa durch das Tragen der Waffe in einer Jackentasche geschehen sei, könne sie aus den gleichen Gründen ebenfalls ausschließen. 196 Des Weiteren müssten für den Fall, dass eine andere Person die M.A.P.F. im Gebüsch verloren hätte, andere DNASpuren als die des Angeklagten an dieser Schusswaffe zu finden gewesen sein. Indes wiesen weder die am Außenbereich noch die im Inneren der Waffe am Magazin gesicherten Spuren den auch insoweit überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Name3 zufolge DNA-Spuren anderer Verursacher auf. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass eine andere Person die Waffe gereinigt und dann in das Gebüsch gelegt oder geworfen hatte. Allerdings ist es sehr unwahrscheinlich, dass sich eine Person, die sich einer solche Schusswaffe entledigen will, zunächst den Aufwand der Reinigung auf sich nimmt und sie sodann an einer Stelle in einer Großstadt wie Wien ablegt, wo damit zu rechnen ist, dass sie gefunden wird - entweder durch Passanten, Mitarbeiter der Stadtreinigung oder Gärtner, die städtische Grünanlagen pflegen. 197 Dass an den Patronen selbst keine DNA-Spuren des Angeklagten gesichert werden konnte, was aufgrund des Gutachtens der weiteren molekularbiologischen Sachverständigen Name5 vom kriminaltechnischen Institut des deutschen Bundeskriminalamts in Wiesbaden feststeht, bildet indes keinen Beleg für die Wahrheit der Angaben des Angeklagten. Denn die Patronen wurden im Ermittlungsverfahren nicht spurenschonend behandelt. So wurden sie zunächst in Österreich daktyloskopisch und molekulargenetisch untersucht, sodann gesammelt in eine Tüte gepackt und anschließend nach Deutschland versandt. Die Behauptung des Angeklagten, er sei am 3. Februar 2017 nach Wien geflogen, um die M.A.P.F. der Polizei zu

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