167 Die Bekundungen des Zeugen F korrespondieren überdies ebenso wie die Einlassung des Angeklagten, er habe eine Ausziehkralle für das Gewehr Landmann Preetz sowie eine Feder und Magazine für die FN Browning im Waffengeschäft V1 GmbH erworben, mit den Angaben der Zeugin V. Diese betreibt das Waffengeschäft V1 bei Stadt23 und hat auf Vorhalt der Rechnung dieses Waffengeschäfts mit der Nr. ... vom 27. Juli 2016 angegeben, das auf der Rechnung eingetragene Kürzel "ET" stehe für Ersatzteile. Sofern sie eine Ausziehkralle verkaufe, verbuche sie diese regelmäßig - wie viele andere Waffenteile - unter "ET". Es sei deshalb gut möglich, dass sie am 27. Juli 2016 eine Ausziehkralle für eine Waffe Landmann Preetz sowie Magazine verkauft habe; sie könne sich allerdings nicht an den Angeklagten erinnern und die Rechnung auch nicht sicher einem bestimmten Verkauf zuordnen. 168 Auch der Zeuge E hat die Einlassung des Angeklagten zu den Schusswaffen bestätigt. Dieser hat glaubhaft und im Einklang mit seinen Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen vom 26. April 2017, 7. Juni 2017, 21. Juni 2017 und 13. Juli 2017 angegeben, der Angeklagte habe zumindest zwei scharfe Schusswaffen besessen. Zudem entsprechen seine Angaben dem schriftlichen Urteil des Landgerichts Stadt17 vom 16. September 2019 zufolge seiner Einlassung in der Hauptverhandlung im vor dem Landgericht Stadt17 gegen den Zeugen E anhängig gewesenen Strafverfahren, in dem er mit dem vorgenannten, inzwischen rechtskräftigen Urteil wegen des Besitzes der hier maßgeblichen Gegenstände zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während eines Besuchs des Zeugen beim Angeklagten in Stadt13/Frankreich habe dieser ihm eine gewehrähnliche Waffe gezeigt, die sich in einem Beutel unter dem Bett des Angeklagten befunden habe. Des Weiteren habe ihm der Angeklagte auf dem Marktplatz in Stadt1 eine Schusswaffe gezeigt, die er in seiner Jackentasche bei sich geführt habe. Er - der Zeuge E - könne die Waffen zwar nicht genauer bezeichnen; die ihm in Stadt1 gezeigte Schusswaffe sei aber jedenfalls kleiner gewesen als die Schusswaffe, die ihm der Angeklagte in Stadt13/Frankreich gezeigt habe. Die Waffe in Stadt1 habe einer Pistole geähnelt. Er könne die beiden Vorfälle zeitlich nicht genau einordnen, beide seien aber im Jahr 2016 gewesen, der Besuch in Stadt13/Frankreich im Sommer, das Zusammentreffen mit dem Angeklagten in Stadt1 wahrscheinlich im Herbst. 169 Die Angaben des Zeugen E sind glaubhaft. Er ist mit dem Angeklagten gut befreundet und fühlt sich ihm sehr verbunden, weshalb fernliegt, dass er den Angeklagten zu Unrecht belasten wollte. 170 Die Feststellung, dass die Waffen funktionsfähig waren, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der eingeräumt hat, dass alle drei Waffen funktionsfähig gewesen seien. Dies ist plausibel, weil es mit seinen Bemühungen, die Waffen durch weiteres Zubehör auszustatten im Einklang steht, was für funktionsunfähige Waffen wenig sinnvoll wäre. Die Funktionsfähigkeit der Waffen wird zudem durch die Schießübungen am 26. Juli 2016 belegt, bei denen der Angeklagte nach eigenen Angaben mit dem Gewehr G3 und der FN Browning schoss, was der Zeuge F zumindest für das Gewehr G3 bestätigen konnte. 171 (b) Zum Zeitraum, in dem der Angeklagte die Schusswaffen verwahrte 172 Der Senat ist überzeugt davon, dass der Angeklagte das Gewehr G3 spätestens ab dem 5. April 2016 besaß. Der Angeklagte hat zum Zeitpunkt, ab dem er die Schusswaffen besaß, angegeben, er habe diese Waffen spätestens ab Mitte 2016 gehabt. Hinsichtlich des Gewehrs G3 ergibt sich indes aus den Angaben des Zeugen F, dass der Angeklagte dieses spätestens ab dem 5. April 2016 hatte. Der Zeuge F hat mitgeteilt, der Angeklagte habe an diesem Tag von dem G3 als einem Gewehr gesprochen, das er schon besitze und nicht erst in der Zukunft erlangen wolle; so habe der Angeklagte von "seinem" G3 gesprochen, auf das er das Zielfernrohr schrauben wolle. Dass dies am 5. April 2016 gewesen sei, könne er mittels der ihm - dem Zeugen - vorgehaltenen Rechnung über den Verkauf der Montageschiene nachvollziehen. 173 Soweit es die Pistole FN Browning und das Gewehr Landmann Preetz betrifft, ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte diese spätestens am 25. Juli 2016 besaß, weil sich der Angeklagte den Schilderungen des Zeugen F zufolge an diesem Tag nach Zubehörteilen für beide Waffen erkundigte. Entgegen der anderslautenden Angaben des Angeklagten ist der Senat davon überzeugt, dass er die Gewehre G3 und

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