156
Der Angeklagte hat auch eingeräumt, am 14. Februar 2017 Leistungen nach dem SGB II beantragt zu haben. Dies sei
nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus möglich gewesen. Er habe sich wieder als "David Benjamin"
ausgegeben und auch dort behauptet, weder Vermögen noch Einkommen zu haben.
157
Er habe es nicht des Geldes wegen gemacht. Es sei ihm nicht persönlich darauf angekommen, Sozialleistungen zu
erhalten. Dies sei aber nach seiner Einschätzung notwendig gewesen, um die Täuschung aufrecht zu erhalten. Selbst
seine Fahrtkosten seien durch die erhaltenen Leistungen nicht gedeckt gewesen. Das Geld habe er aber verwendet. Die
Kommunalpasskarte sei wie eine EC-Karte. Diese sei zum Konsum ausgegeben worden. Das Geld habe er
verkonsumieren müssen, damit es nicht auffalle. Mit der Kommunalpasskarte habe er irgendwas gekauft, was nicht
ganz sinnlos gewesen sei. Es seien Güter des täglichen Lebens gewesen wie Sportschuhe oder eine Reisetasche. Er
habe auch Shisha-Tabak und Kichererbsen zum gemeinsamen Konsum mit den Mitbewohnern gekauft. Anschließend
habe man auch ein Konto eröffnen müssen. Bei verschiedenen Banken habe das nicht funktioniert, weil es bei diesen
schlechte Erfahrungen gegeben habe. Bei der Bank1 habe es dann funktioniert. Das Arbeitslosengeld sei dann dort
einbezahlt worden. Alle offenen Forderungen habe er beglichen, als er im April 2017 im Gefängnis gewesen sei.
158
2. Überzeugungsbildung des Senats
159
a) Zu Tat 1: Zu den Schusswaffen, Munition und Sprengkörpern sowie der Vorbereitung eines terroristischen Anschlags
160
aa) Zu den Schusswaffen
161
(1) Zu den Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz
162
(a) Zum Verwahren der Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz
163
Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte die Waffen G3, FN Browning und Landmann Preetz zeitweise
verwahrte, beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten.
164
Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten wird insbesondere durch die Aussage des Zeugen F bestätigt. Dieser
hat bekundet, er betreibe in Stadt15 ein Geschäft für Waffen und Waffenzubehör. Im Laufe des Jahres 2016 sei der
Angeklagte mindestens drei Mal bei ihm im Geschäft gewesen. Das erste Mal habe der Angeklagte den Laden des
Zeugen am 5. April 2016 aufgesucht. Dies habe der Angeklagte unangemeldet getan, was eher ungewöhnlich sei, weil
sich die meisten Kunden telefonisch anmeldeten. Der Angeklagte habe ihm berichtet, dass er in Stadt21 ein "WaltherZielfernrohr" gekauft habe, das er auf sein G3 schrauben wolle. Er - der Zeuge - wisse noch, dass der Angeklagte das
so gesagt habe, da man ein solches Zielfernrohr normalerweise nicht auf scharfe Waffen schraube. Der Angeklagte
habe bei ihm dann eine Montageschiene für das G3 erworben, wobei dem Angeklagten wichtig gewesen sei, dass sein
Name nicht auf der Rechnung erschienen sei. Bei einem der Besuche habe der Angeklagte eine Waffe Kaliber 7,65 mm
erwähnt. Dabei habe es sich aber nicht um eine Pistole des Herstellers M.A.P.F. gehandelt, sondern um ein anderes
Modell. Ein weiteres Mal sei der Angeklagte am 25. Juli 2016 in den Laden gekommen. Er habe nach einer
Ausziehkralle für ein Gewehr des Herstellers Landmann Preetz und nach Federn für den Sicherungshebel einer FN
Browning sowie nach Magazinen für diese Waffe gefragt. Da der Zeuge weder die Ausziehkralle noch die Federn oder
die Magazine vorrätig gehabt habe, habe er dem Angeklagten das Waffengeschäft V1 GmbH in Stadt22 bei Stadt23
empfohlen. Am 28. Juli 2016 habe er sich bei dem Angeklagten per WhatsApp danach erkundigt, ob dieser die
Ausziehkralle erhalten habe. Dieser habe ihm dann geantwortet, er habe "die Kralle" bekommen. Der Angeklagte sei
dann nochmals im Herbst ca. drei Wochen vor dem "Range Day" bei ihm im Geschäft gewesen. Er habe sich mit dem
Angeklagten lose angefreundet und sei über ihn auch Teilnehmer der Telegram-Chatgruppe Süd geworden.
165
Zudem hat der Zeuge geschildert, er sei zusammen mit dem Angeklagten am 26. Juli 2016, einen Tag nachdem der
Angeklagte in seinem Geschäft gewesen sei, zusammen auf dem Schießstand des Schützenvereins1 e.V. Stadt15
gewesen. Der Angeklagte habe ihm zuvor gesagt, er wolle dort sein G3 einschießen, und habe dann ein Gewehr
mitgebracht, von dem der Zeuge habe erkennen können, dass es sich um ein Gewehr G3 des Herstellers Heckler und
Koch gehandelt habe. Ob es eine zivile oder eine militärische Version gewesen sei, wisse er aber nicht. Auf dem
Gewehr sei das Walther-Zielfernrohr befestigt gewesen, über das sie ja vorher schon gesprochen hätten. Der
Angeklagte habe mit dem G3 geschossen. Dieser habe auch eine Pistole FN Browning Kaliber 7,65 dabeigehabt. Ob er
auch mit dieser Waffe geschossen habe, könne er nicht mehr sicher sagen. Beide Schusswaffen sowie scharfe Munition
für diese habe der Angeklagte in einer Art Gitarrentasche dorthin gebracht.
166
Die eine Vielzahl von Details aufweisenden und mit Blick auf die vorangegangene polizeiliche Vernehmung des Zeugen
auch konstanten Angaben sind glaubhaft. Dies gilt auch für die Beschreibung der Schusswaffen als G3 und FN
Browning Kaliber 7,65, weil der Zeuge als Inhaber eines Waffengeschäfts über die insoweit nötige Expertise verfügt.
Die Bekundungen des Zeugen F korrespondieren überdies ebenso wie die Einlassung des Angeklagten, er habe eine