verweigern können. Keiner habe sich geweigert, und wenn er sich geweigert häJe, wäre das
für ihn lebensgefährlich gewesen. Dies hat die Zeugin bekräSigt durch den Satz: „Und wie das
sein Leben gefährdet häJe!“. Weiter hat sie angegeben, dass der Kläger zwangsweise und
unter Brechung seines freien Willens zur Arbeit gezwungen wurde. Diese Angaben der Zeugin
lassen nur eine InterpretaVon dahingehend zu, dass es keine Arbeit aus freiem
Willensentschluss gewesen ist. Allerdings braucht dies nicht entschieden zu werden, da der
Senat aus den oben aufgezeigten Gründen bereits einen Aufenthalt und eine TäVgkeit des
Klägers in Balta nicht als überwiegend wahrscheinlich ansieht. 42 Damit sind die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht erfüllt. 43 Auch sind für den Kläger keine
Ersatzzeiten zu berücksichVgen. Die Verfolgung und auch die Zeit nach dem Krieg erfüllen
zwar dem Grunde nach Tatbestände des § 250 Abs. 1 SGB VI, der Kläger war bzw. ist jedoch
nicht Versicherter. Dafür müsste mindestens ein anrechenbarer Beitrag nach deutschem
Recht zurückgelegt worden sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. 44 Die Kostenentscheidung
folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. 45 Gründe für die
Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.