verweigern können. Keiner habe sich geweigert, und wenn er sich geweigert häJe, wäre das für ihn lebensgefährlich gewesen. Dies hat die Zeugin bekräSigt durch den Satz: „Und wie das sein Leben gefährdet häJe!“. Weiter hat sie angegeben, dass der Kläger zwangsweise und unter Brechung seines freien Willens zur Arbeit gezwungen wurde. Diese Angaben der Zeugin lassen nur eine InterpretaVon dahingehend zu, dass es keine Arbeit aus freiem Willensentschluss gewesen ist. Allerdings braucht dies nicht entschieden zu werden, da der Senat aus den oben aufgezeigten Gründen bereits einen Aufenthalt und eine TäVgkeit des Klägers in Balta nicht als überwiegend wahrscheinlich ansieht. 42 Damit sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht erfüllt. 43 Auch sind für den Kläger keine Ersatzzeiten zu berücksichVgen. Die Verfolgung und auch die Zeit nach dem Krieg erfüllen zwar dem Grunde nach Tatbestände des § 250 Abs. 1 SGB VI, der Kläger war bzw. ist jedoch nicht Versicherter. Dafür müsste mindestens ein anrechenbarer Beitrag nach deutschem Recht zurückgelegt worden sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. 45 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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