Willensentschluss aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG)
dient das Merkmal einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen
BeschäSigung der tatsächlichen Abgrenzung zur Zwangsarbeit. Insoweit kann auf das Gesetz
über die Errichtung der SVSung „Erinnerung, Verantwortung und ZukunS“ (EVZSVSG)
zurückgegriffen werden, das in seinem § 11 demjenigen eine Entschädigung wegen
Zwangsarbeit zubilligt, der in einem GheJo unter vergleichbaren Bedingungen (wie in einem
KonzentraVonslager) inhaSiert war und „zur Arbeit gezwungen wurde“. Diese Wendung
macht auch für das ZRBG deutlich, dass eine SituaVon, in der jemand (allgemein) zur Arbeit
gezwungen „war“, nach dem Gesetz noch keine Zwangsarbeit darstellt. Ein genereller
(fakVscher oder rechtlicher) Arbeitszwang allein macht die mit Rücksicht darauf
ausgeübte TäVgkeit nicht zur Zwangsarbeit und steht deshalb einer „BeschäSigung aus
eigenem Willensentschluss“ nicht entgegen; eine solche ist vielmehr erst dann nicht mehr
gegeben, wenn jemand zu einer (spezifischen) Arbeit gezwungen „wurde“ (vgl. Urteil des
BSG vom 03. Juni 2009, Az. B 5 R 26/08 R, juris Rdnr. 19 = SozR 4-2600 § 35 Nr. 3). Im
Lichte dessen ist Zwangsarbeit die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem
(hoheitlichem) Zwang, wie z.B. bei Kriegsgefangenen. Typisch ist dabei die obrigkeitliche
Zuweisung von Arbeitern an besVmmte Unternehmen, ohne dass die Arbeiter selbst
hierauf Einfluss haben. Eine verrichtete Arbeit enzernt sich um so mehr von dem Typus des
Arbeits-/ BeschäSigungsverhältnisses und nähert sich dem Typus der Zwangsarbeit an, als sie
durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann
(vgl. BSG, aaO., juris, Rdnr. 20). Ob eine aus eigenem Willensentschluss im Sinne des ZRBG
zustande gekommene BeschäSigung oder eine den eigenen
Willensentschluss ausschließende Zwangsarbeit vorlag, ist vor dem Hintergrund der
wirklichen Lebenslage im GheJo zu beurteilen. Dabei sind die Sphären „Lebensbereich“ und
„BeschäSigungsverhältnis“ grundsätzlich zu trennen; ebenso spielen die Beweggründe zur
Aufnahme der BeschäSigung keine Rolle. Eine aus eigenem Willensentschluss
aufgenommene BeschäSigung liegt vor, wenn der GheJo-Bewohner noch eine
DisposiVonsbefugnis zumindest in der Gestalt haJe, dass er die Annahme oder Ausführung
der Arbeit auch ohne unmiJel- bare Gefahr für Leib, Leben oder seine Reszreiheit ablehnen
konnte (vgl. BSG, aaO., Rdnr. 21). 41 Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung angegeben, dass
der Kläger keine Wahl haJe, ob er die Arbeit annimmt oder nicht. Die Zeugin hat ausgeführt,
dass niemand das freiwillig angenommen habe und der Kläger sich auch nicht habe