Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 8. Senat Entscheidungsdatum: 19.05.2016 Aktenzeichen: L 8 R 283/15 ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2016:0519.L8R283.15.0A DokumenJyp: Urteil Normen: § 1 ZRBG, § 23 Abs 1 S 2 SGB 10 Anforderungen an die GlaubhaSmachung einer Zeit der BeschäSigung in einem GheJo als Beitragszeit OrienVerungssatz 1. Eine vom Versicherten im GheJo verbrachte Zeit ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG als Beitragszeit zu berücksichVgen, wenn die dorVge BeschäSigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist und gegen Entgelt ausgeübt wurde. Zu deren Anrechnung genügt GlaubhaSmachung.(Rn.29) 2. Ein genereller Arbeitszwang allein macht die mit Rücksicht darauf ausgeübte TäVgkeit nicht zur Zwangsarbeit und steht deshalb einer BeschäSigung aus eigenem Willensentschluss nicht entgegen. Eine solche ist erst dann nicht mehr gegeben, wenn jemand zu einer spezifischen Arbeit gezwungen wurde (BSG Urteil vom 3. 6. 2009, B 5 R 26/08 R).(Rn.40) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 12. Dezember 2014, S 11 R 3914/13, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstaJen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente unter BerücksichVgung der Zeit von August 1941 bis Dezember 1943 als Zeit der BeschäSigung in einem GheJo sowie von Ersatzzeiten. 2 Der 1912 in J (auch J oder J) im Landesteil Moldau, Rumänien, geborene Kläger lebt in Israel, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt. Er wurde als Jude von den NaVonalsozialisten verfolgt und ist als Verfolgter im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt. In einer eidesstaJlichen Erklärung gegenüber dem Bezirksamt für Wiedergutmachung Koblenz gab der Kläger am 30. April 1962 an, er habe als Jude in Rumänien unter den allgemeinen anVjüdischen Verfolgungsmaßnahmen geliJen und habe von Juli 1941 bis zum 23. August 1944 das Judenzeichen in J-Rumänien getragen. Mit eidesstaJlichen Versicherungen jeweils vom 6. Mai 1962 bestäVgten Frau E und Frau M, den Kläger seit der Vorkriegszeit aus J-Rumänien zu kennen. Seit Juli 1941 bis 23. August 1944 habe er in J das Judenzeichen tragen müssen. Mit diesem Kennzeichen häJen sie den Kläger ständig während dieser Zeit gesehen. Sie könnten deswegen die Freiheitsbegrenzung bzw. – entziehung des Klägers während dieser Zeit aus eigenem Wissen bestäVgen. In einer Anfrage an den InternaVonalen Suchdienst des Roten Kreuzes (ITS) in Arolsen gab der im Entschädigungsverfahren bevollmächVgte Rechtsanwalt an, der

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