Kläger habe in der Zeit von Juli 1941 bis zum 23. August 1944 in J einen Freiheitsschaden durch Tragen des Judensterns erliJen. Er sei am 23. August 1944 befreit worden und dann bis Oktober 1944 in J verblieben. Anschließend habe er sich einen Monat in B aufgehalten und dann acht Monate in Wien im R Spital, anschließend drei Monate in S und einen Monat in B [richVg: ]. Die Auswanderung sei im November 1944 von BtRumänien nach PaläsVna via Österreich und Deutschland erfolgt, per Eisenbahn und von Deutschland per Flugzeug, mit seiner Gamn und drei Kindern. Weiter findet sich in den Entschädigungsakten ein mit Schreibmaschine ausgefüllter und vom Kläger am 6. Mai 1962 unterzeichneter Fragebogen, in dem angegeben wurde, dass der Kläger sich von Juli 1941 bis 23. August 1944 in J-Rumänien aufgehalten habe und dort in der Freiheit beschränkt worden sei durch vollständige Freiheitsentziehung, Sperrstunden, „diff. gelb. Judenkennzeichen getragen“. Am 23. August 1944 seien sie von den russischen Truppen befreit worden. 3 In Israel hat der Kläger insgesamt 276 Monate Beiträge zur dorVgen Rentenversicherung entrichtet und bezieht seit dem 1. April 1977 eine Altersrente. 4 Am 4. Juni 2010 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente aufgrund einer Arbeit im GheJo. Er gab an, in der Zeit von Dezember 1941 bis Dezember 1943 im GheJo Balta in Transnistrien Bauarbeiten bzw. LandwirtschaSsarbeiten ausgeübt zu haben, Arbeitsstelle sei das GheJo und Arbeitgeber der Judenrat gewesen. Vorher, in der Zeit von Oktober 1941 bis November 1941, habe er in J den Judenstern tragen müssen. 5 In den Akten der Beklagten findet sich eine „GheJoliste“, in der für Balta in der Ukraine, Gebiet Odessa; Transnistrien, ein GheJo aufgeführt ist, das am 30. August 1941 eröffnet und am 18. März 1944 liquidiert wurde. Im GheJo häJen sich 4000 Juden befunden, zwei Waisenhäuser seien unterhalten worden. 6 Mit Bescheid vom 24. August 2011 hat die Beklagte den Antrag auf Anerkennung von GheJo-Beitragszeiten abgelehnt. Die Arbeitszeit von Dezember 1941 bis Dezember 1943 im GheJo Balta sei nicht glaubhaS gemacht worden. Nach Auswertung der Entschädigungsakte des Amtes für Wiedergutmachung habe sich der Kläger von Juli 1941 bis August 1944 in J/Rumänien aufgehalten und sei dort den Verfolgungsmaßnahmen gegen Juden ausgesetzt gewesen. Obwohl sie die jüngsten Angaben besonders beachtet häJen, könnten sie sich die verbleibenden Widersprüche nicht erklären. Nach ihrem Kenntnisstand seien die Angaben nicht plausibel. 7 Am 20. März 2012 stellte der Kläger über seine BevollmächVgten erneut einen Antrag auf Altersrente und Anerkennung von Versicherungszeiten. GleichzeiVg wurde ein Antrag auf Überprüfung des Sachverhaltes

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