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ließe sich aber bei der Feststellung von Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem
Vermögen nicht anwenden, weil für die Feststellung langfristiger Verbindlichkeiten bei land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen keine Regelung durch Rechtsvorschriften vorliege, wie sie die 6.
FeststellungsDV für die Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens getroffen habe. Eine
entsprechende Anwendung der für die Verbindlichkeiten bei Betriebsvermögen geltenden
Grundsätze bei Feststellung von Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.
Diese Erwägungen gelten entsprechend in Fällen vorliegender Art. Eine Rechtsvorschrift, nach der
ein Pauschalbetrag der nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährten Entschädigungsleistung
auf die Hauptentschädigung anzurechnen ist, wenn der Höhe nach nicht festgestellt werden kann,
daß eine Zahlung von Sonderabgaben aus dem nicht in die freie Verfügung des Verfolgten
gelangten Kaufpreis geleistet worden ist, gibt es nicht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht
deshalb erkannt, daß es in Fällen vorliegender Art darauf ankommt, wer den Nachteil zu tragen hat,
daß die Voraussetzungen für eine Anrechnung von Entschädigungszahlungen nach § 6 Abs. 4 Satz
1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA nicht erwiesen oder glaubhaft gemacht worden sind.
Die Auffassung der Revision, daß zu den anspruchsbegründenden Tatsachen auf Gewährung einer
Hauptentschädigung für entzogene Wirtschaftsgüter auch der Nachweis gehöre, daß ein Tatbestand
des § 6 Abs. 4 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA nicht vorliege, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.
Wer aus einer Norm herleitet, daß er einen bestehenden Anspruch nicht voll zu erfüllen brauche,
kann sich auf diese Norm mit dem Recht der teilweisen Leistungsminderung nur berufen, wenn
bewiesen oder glaubhaft gemacht ist, daß der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist. Anderenfalls muß
er den Nachteil des Nichtbewiesenseins tragen, d.h. er muß den Anspruch voll erfüllen. Er trägt
nämlich die materielle Beweislast oder Feststellungslast für das Vorhandensein von Tatbeständen,
auf die er sich für sein Leistungsminderungsrecht beruft.
Regelungen, wie sie in § 6 Abs. 4 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA getroffen sind, enthalten
selbständige anspruchsvernichtende bzw. anspruchseinschränkende Tatbestände. Nur wenn diese
Tatbestände erfüllt sind, mindert sich die Hauptentschädigung entsprechend der gesetzlichen
Regelung, d.h. das Ausgleichsamt hat dann den dem Geschädigten auf Grund sonstiger Vorschriften
zuerkannten Endgrundbetrag der Hauptentschädigung entsprechend zu kürzen. Läßt sich jedoch
nicht feststellen, ob der gesetzliche Tatbestand des § 6 Abs. 4 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA erfüllt
ist, so entfällt die im Gesetz angeordnete Minderung und damit die Befugnis des Ausgleichsamtes,
den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu kürzen; denn der Grundsatz, daß derjenige, der
sich auf einen anspruchsvernichtenden bzw. anspruchseinschränkenden Tatbestand beruft, die
Feststellungslast trägt, wird durch § 6 Abs. 4 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA weder aufgehoben
noch eingeschränkt. Insoweit ist die Rechtslage nicht anders als nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung.
Zu dieser Vorschrift hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG III C 148.68 (Buchholz 427.207 § 6 der 7. FeststellungsDV Nr. 5) bereits dahin entschieden, daß Unklarheiten
darüber, ob und in welchem Umfang der Kaufpreis in die freie Verfügungsgewalt der Verfolgten
gelangt ist, bei Anwendung des § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu Lasten der
Ausgleichsbehörden gehen. Eine gegenteilige Entscheidung, wie sie von der Revision bei
Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA begehrt wird, ist mit den Grundsätzen
der Feststellungslast oder materiellen Beweislast unvereinbar.
Die Revision war nach allem zurückzuweisen. Bei der verwaltungsmäßigen Behandlung der Sache
wird das Ausgleichsamt die Erhöhung der Hauptentschädigung, die durch die neue Fassung des § 7
der 11. LeistungsDV-LA auf Grund der angeführten Änderungsverordnung eingetreten ist, von Amts
wegen zu berücksichtigen haben.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30422708
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4/23/2022