- Quelle: beck-online DIE DATENBANK ließe sich aber bei der Feststellung von Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nicht anwenden, weil für die Feststellung langfristiger Verbindlichkeiten bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen keine Regelung durch Rechtsvorschriften vorliege, wie sie die 6. FeststellungsDV für die Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens getroffen habe. Eine entsprechende Anwendung der für die Verbindlichkeiten bei Betriebsvermögen geltenden Grundsätze bei Feststellung von Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Diese Erwägungen gelten entsprechend in Fällen vorliegender Art. Eine Rechtsvorschrift, nach der ein Pauschalbetrag der nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährten Entschädigungsleistung auf die Hauptentschädigung anzurechnen ist, wenn der Höhe nach nicht festgestellt werden kann, daß eine Zahlung von Sonderabgaben aus dem nicht in die freie Verfügung des Verfolgten gelangten Kaufpreis geleistet worden ist, gibt es nicht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht deshalb erkannt, daß es in Fällen vorliegender Art darauf ankommt, wer den Nachteil zu tragen hat, daß die Voraussetzungen für eine Anrechnung von Entschädigungszahlungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA nicht erwiesen oder glaubhaft gemacht worden sind. Die Auffassung der Revision, daß zu den anspruchsbegründenden Tatsachen auf Gewährung einer Hauptentschädigung für entzogene Wirtschaftsgüter auch der Nachweis gehöre, daß ein Tatbestand des § 6 Abs. 4 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA nicht vorliege, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Wer aus einer Norm herleitet, daß er einen bestehenden Anspruch nicht voll zu erfüllen brauche, kann sich auf diese Norm mit dem Recht der teilweisen Leistungsminderung nur berufen, wenn bewiesen oder glaubhaft gemacht ist, daß der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist. Anderenfalls muß er den Nachteil des Nichtbewiesenseins tragen, d.h. er muß den Anspruch voll erfüllen. Er trägt nämlich die materielle Beweislast oder Feststellungslast für das Vorhandensein von Tatbeständen, auf die er sich für sein Leistungsminderungsrecht beruft. Regelungen, wie sie in § 6 Abs. 4 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA getroffen sind, enthalten selbständige anspruchsvernichtende bzw. anspruchseinschränkende Tatbestände. Nur wenn diese Tatbestände erfüllt sind, mindert sich die Hauptentschädigung entsprechend der gesetzlichen Regelung, d.h. das Ausgleichsamt hat dann den dem Geschädigten auf Grund sonstiger Vorschriften zuerkannten Endgrundbetrag der Hauptentschädigung entsprechend zu kürzen. Läßt sich jedoch nicht feststellen, ob der gesetzliche Tatbestand des § 6 Abs. 4 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA erfüllt ist, so entfällt die im Gesetz angeordnete Minderung und damit die Befugnis des Ausgleichsamtes, den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu kürzen; denn der Grundsatz, daß derjenige, der sich auf einen anspruchsvernichtenden bzw. anspruchseinschränkenden Tatbestand beruft, die Feststellungslast trägt, wird durch § 6 Abs. 4 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA weder aufgehoben noch eingeschränkt. Insoweit ist die Rechtslage nicht anders als nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung. Zu dieser Vorschrift hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG III C 148.68 (Buchholz 427.207 § 6 der 7. FeststellungsDV Nr. 5) bereits dahin entschieden, daß Unklarheiten darüber, ob und in welchem Umfang der Kaufpreis in die freie Verfügungsgewalt der Verfolgten gelangt ist, bei Anwendung des § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu Lasten der Ausgleichsbehörden gehen. Eine gegenteilige Entscheidung, wie sie von der Revision bei Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA begehrt wird, ist mit den Grundsätzen der Feststellungslast oder materiellen Beweislast unvereinbar. Die Revision war nach allem zurückzuweisen. Bei der verwaltungsmäßigen Behandlung der Sache wird das Ausgleichsamt die Erhöhung der Hauptentschädigung, die durch die neue Fassung des § 7 der 11. LeistungsDV-LA auf Grund der angeführten Änderungsverordnung eingetreten ist, von Amts wegen zu berücksichtigen haben. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30422708 6 von 7 4/23/2022

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