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LeistungsDV-LA kommt es deshalb darauf an, ob für das gesamte Betriebsvermögen oder
zumindest für einzelne Wirtschaftsgüter ein Kaufpreis entrichtet und dieser insoweit, als er nicht in
die freie Verfügungsgewalt der Erblasserin gelangt ist, zur Entrichtung von Sonderabgaben
verwendet worden ist, die ihrerseits nach dem Bundesentschädigungsgesetz entschädigt wurden.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Erblasserin für das "Betriebsgrundstück"
keinen Erlös erhalten hat. Nicht festgestellt ist, ob und in welchem Umfang der Erlös aus den
beweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebes in die freie Verfügungsgewalt der Erblasserin gelangt
ist. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist aber zu entnehmen, daß das
Verwaltungsgericht unterstellt hat, die Erblasserin habe den Kaufpreis nicht zur freien Verfügung
erhalten. Einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob
diese Annahme unrichtig sei, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter
Vorlage des nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Feststellungsbescheides vom 10.
November 1969 vorgetragen hat, bedarf es nicht. Zwar wäre nach den oben gemachten
Ausführungen die Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA im vorliegenden
Falle ausgeschlossen, wenn sich das Vorbringen des Klägers als richtig erwiese, daß der Kaufpreis
für das bewegliche Betriebsvermögen in die freie Verfügungsgewalt der Verfolgten gelangt sei. Zum
gleichen Ergebnis kommt aber der Senat auch ohne Klärung dieser Frage, die im
Feststellungsbescheid vom 10. November 1969 für das vorliegende Verfahren nicht verbindlich
entschieden worden ist. Dem Verwaltungsgericht ist nämlich darin zuzustimmen, daß selbst dann,
wenn zuungunsten des Klägers davon ausgegangen wird, der Kaufpreis für das bewegliche
Betriebsvermögen wäre in vollem Umfang nicht in die freie Verfügungsgewalt der Erblasserin
gelangt, der § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA keine Anwendung finden kann.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, ob der an die Erblasserin
gezahlte Erlös für das Warenlager und das Inventar von ihr zur Zahlung der
Judenvermögensabgabe verwendet worden sei, stellt sich rechtlich als eine tatsächliche Annahme
dar. Diese hat die Revision nicht in begründeter Weise angegriffen. Sie hat insoweit keine
Aufklärungsrügen erhoben. Ihre Ausführungen zum Beweis des ersten Anscheins liegen schon
deshalb neben der Sache, weil es hier nicht um die Frage geht, ob überhaupt aus dem Kaufpreis die
Vermögensabgabe geleistet worden ist, sondern es bei Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der
11. LeistungsDV-LA der Feststellung bedarf, in welchem Umfang der Kaufpreis dafür verwandt
worden ist. Ohne eine solche Feststellung kann der nach dem Bundesentschädigungsgesetz
gewährte Entschädigungsbetrag weder ganz noch teilweise den Endgrundbetrag der
Hauptentschädigung mindern.
Dieses Ergebnis läßt sich entgegen der Revision nicht auf Grund allgemeiner Erwägungen
korrigieren. Ihre Argumentation, daß in Fällen vorliegender Art sinngemäß gelten müsse, was in
den Fällen Rechtens sei, in denen die Beweiserhebung über bestehende Verbindlichkeiten bei
Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für einen Betriebsvermögensschaden zu keinem eindeutigen
Ergebnis geführt habe, geht bereits im Ansatzpunkt fehl. Zwar kann in den genannten Fällen bei
Betriebsvermögensschäden nicht vom Ansatz von Verbindlichkeiten abgesehen werden; es sind
vielmehr pauschale Verbindlichkeiten entsprechend den geltenden Erfahrungssätzen anzusetzen.
Die Revision verkennt aber, daß der Ansatz pauschalierter Verbindlichkeiten nur dann zulässig ist,
wenn dies ausdrücklich durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom
6. Juli 1967 - BVerwG III C 77.65 - (Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 37) unter anderem ausgeführt,
daß zwar in den Fällen, in denen sich bei Betriebsvermögensschäden die tatsächlichen
Betriebsschulden nicht ermitteln ließen, dies zu Lasten des Geschädigten gehe und es sodann
insoweit bei den in den Tabellen vorgesehenen Pauschbeträgen verbleibe. Dieser Rechtsgrundsatz
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4/23/2022