1 K 1138/16 7 von 8 https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Ger... 20 Der Antrag auf Erlass der Beschlagnahmeanordnung ist demgegenüber unbegründet. Die Anordnung der Beschlagnahme von Gegenständen, die noch nicht in staatlichen Gewahrsam genommen worden sind, setzt mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot voraus, dass die Gegenstände so genau bezeichnet werden können, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind; dabei ist nur eine gewisse, nie ganz zu vermeidende Unbestimmtheit unschädlich. Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung ist unwirksam, soweit Gegenstände pauschal vorweg beschlagnahmt werden (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19.02.2009 - 11 OB 398/08 -, NVwZ-RR 2009, 473; OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2009 - 5 E 1492/08 -, www.nrw.de <unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 04.09.2002 - 5 E 112/02 - NVwZ 2003, 113>; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 01.09.2009 - OVG 1 L 100.08 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 11.12.2002 - 4 C 02.2478 -, NVwZRR 2003, 847 m.w.N.; ferner BVerfG, Beschluss vom 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 -, NStZ-RR 2002, 172; differenzierend: OVG Bremen, Urteil vom 19.11.2015 - 1 B 349/14 -, juris). 21 Eine diesen Anforderungen genügende Beschlagnahmeanordnung kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht erlassen werden, da völlig ungewiss ist, welche Beweismittel tatsächlich bei dem Antragsgegner aufgefunden werden und wie diese rechtlich zu bewerten sind. Zwar besteht aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse die begründete Erwartung, beim Antragsgegner könnten Gegenstände aufgefunden werden, die i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 VereinsG als Beweismittel von Bedeutung sein könnten. Diese Erwartung, typischerweise als Beweismittel in Betracht kommende, aber allenfalls gattungsmäßig bestimmbare Gegenstände könnten bei einer Durchsuchung aufgefunden werden, lässt zwar die Konkretisierung einer Durchsuchungsanordnung zu (BVerfG, Beschluss vom 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 -, a.a.O.), genügt aber regelmäßig nicht den an eine Beschlagnahmeanordnung zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen. Insoweit sind Zweifel, ob ein anlässlich einer Durchsuchung aufgefundener Gegenstand von der Anordnung erfasst ist, im Allgemeinen nicht hinreichend ausgeschlossen. Damit ist letztlich die Entscheidung, ob ein bei der Durchsuchung aufgefundener Gegenstand als „Beweismittel“ anzusehen ist, dem Antragsteller überlassen. Zwar hat der Antragsteller sich in der Antragsschrift bemüht, alle potenziellen Beweismittel so konkret wie derzeit möglich zu beschreiben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich größtenteils um gattungsmäßige Umschreibungen handelt (z.B. Bücher, Schriften, Tonträger und DVD’s mit rechtsextremistischen Inhalten), die sich nicht auf konkrete Gegenstände beziehen, sondern ins Blaue hinein formuliert sind und alle denkbaren Eventualitäten erfassen sollen. Die Bewertung, ob ein Medium einen rechtsextremistischen Inhalt hat, ist gerichtlich voll überprüfbar. Diese Überprüfung kann naturgemäß erst in Ansehung eines bestimmten, vom Antragsteller als Beweismittel erachteten Mediums vorgenommen werden. Bei Erlass der beantragten Beschlagnahmeanordnung im vorhinein erhielte der Antragsteller eine mit dem Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbarende Blankettermächtigung. 24.07.23, 15:53

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