1 K 1138/16 6 von 8 https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Ger... Übergriffe auf vermeintlich „Linke“ in Bamberg. Bedenken, diese Taten dem Verein zuzurechnen, bestehen nicht. Für die beteiligten Mitglieder haben solche bewusst herbeigeführten, gewalttätigen Konfrontationen und Einschüchterungsversuche „Event“-Charakter: Die gemeinsam ausgeübte Machtdemonstration gegenüber „Feindbildern“ und Menschen, die nicht der Ideologie der Vereinigung entsprechen, erfüllt eine integrative Funktion und stärkt das Zusammengehörigkeitsgefühl der Gruppe. 16 Es gibt auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen Räumlichkeiten des Antragsgegners zur Auffindung von weiterem verbotsrelevantem Beweismaterial führen wird. Es kann angenommen werden, dass sich beim Antragsgegner wegen seiner Mitgliedschaft und insbesondere wegen Zugehörigkeit zur Führungsebene des Vereins Gegenstände und Unterlagen/Dokumente befinden, die als weitere Beweismittel für die verbotswidrigen Zwecke und Tätigkeiten des Vereins dienen können. Zu solchen Beweismittel zählen u.a. Fotos, Videos und Chatprotokolle, die personelle Verbindungen zu gleichgesinnten Personen und/oder gemeinsame Veranstaltungen und Treffen von Vereinsmitgliedern und gleichgesinnten Personen oder Aussagen verbotswidrigen Inhalts dokumentieren. Als Beweismittel kommen ferner Bücher, Schriften, Tonträger, DVD´s mit rechtsextremistischen Inhalten sowie Unterlagen mit rassistischen und antisemitischen Inhalten und nationalsozialistische Symbole und Devotionalien (z.B. Abzeichen, Büsten, Fahnen, Orden) in Betracht, da sie geeignet sind Rückschlüsse auf die verbotswidrigen Ziele, Tätigkeiten und Vorgehensweisen des Vereins durch die handelnden Mitglieder zuzulassen. 17 Aus dem Umstand, dass die Verbotsbehörde sich offenbar bereits auf der Grundlage der schon vorhandenen Erkenntnisse und Beweismittel in der Lage gesehen hat, das Vereinsverbot zu begründen und die Verbotsverfügung schon formuliert hat, ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung. Auch wenn das Verwaltungsverfahren mit der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern als oberster Bundesbehörde abgeschlossen ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO), können weitere, zusätzliche Beweismittel im sich eventuell anschließenden gerichtlichen Verfahren möglicherweise von Bedeutung sein, so dass dem Bund ein nach wie vor bestehendes berechtigtes Interesse an der Gewinnung weiterer Beweismittel nicht ohne weiteres abgesprochen werden kann. 18 Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung sind ebenfalls nicht ersichtlich. 19 Die erforderliche Befristung der Gültigkeit der Durchsuchungsanordnung auf ca. drei Monate erscheint angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, a.a.O.). III. 24.07.23, 15:53

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