1 K 1138/16
6 von 8
https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Ger...
Übergriffe auf vermeintlich „Linke“ in Bamberg. Bedenken, diese Taten dem Verein
zuzurechnen, bestehen nicht. Für die beteiligten Mitglieder haben solche bewusst
herbeigeführten, gewalttätigen Konfrontationen und Einschüchterungsversuche
„Event“-Charakter: Die gemeinsam ausgeübte Machtdemonstration gegenüber
„Feindbildern“ und Menschen, die nicht der Ideologie der Vereinigung entsprechen,
erfüllt eine integrative Funktion und stärkt das Zusammengehörigkeitsgefühl der
Gruppe.
16
Es gibt auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchung der Wohnung
und der sonstigen Räumlichkeiten des Antragsgegners zur Auffindung von weiterem
verbotsrelevantem Beweismaterial führen wird. Es kann angenommen werden, dass
sich beim Antragsgegner wegen seiner Mitgliedschaft und insbesondere wegen
Zugehörigkeit zur Führungsebene des Vereins Gegenstände und
Unterlagen/Dokumente befinden, die als weitere Beweismittel für die verbotswidrigen
Zwecke und Tätigkeiten des Vereins dienen können. Zu solchen Beweismittel zählen
u.a. Fotos, Videos und Chatprotokolle, die personelle Verbindungen zu gleichgesinnten
Personen und/oder gemeinsame Veranstaltungen und Treffen von Vereinsmitgliedern
und gleichgesinnten Personen oder Aussagen verbotswidrigen Inhalts dokumentieren.
Als Beweismittel kommen ferner Bücher, Schriften, Tonträger, DVD´s mit
rechtsextremistischen Inhalten sowie Unterlagen mit rassistischen und antisemitischen
Inhalten und nationalsozialistische Symbole und Devotionalien (z.B. Abzeichen,
Büsten, Fahnen, Orden) in Betracht, da sie geeignet sind Rückschlüsse auf die
verbotswidrigen Ziele, Tätigkeiten und Vorgehensweisen des Vereins durch die
handelnden Mitglieder zuzulassen.
17
Aus dem Umstand, dass die Verbotsbehörde sich offenbar bereits auf der Grundlage
der schon vorhandenen Erkenntnisse und Beweismittel in der Lage gesehen hat, das
Vereinsverbot zu begründen und die Verbotsverfügung schon formuliert hat, ergeben
sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung. Auch wenn das
Verwaltungsverfahren mit der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern
als oberster Bundesbehörde abgeschlossen ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO),
können weitere, zusätzliche Beweismittel im sich eventuell anschließenden
gerichtlichen Verfahren möglicherweise von Bedeutung sein, so dass dem Bund ein
nach wie vor bestehendes berechtigtes Interesse an der Gewinnung weiterer
Beweismittel nicht ohne weiteres abgesprochen werden kann.
18
Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung sind
ebenfalls nicht ersichtlich.
19
Die erforderliche Befristung der Gültigkeit der Durchsuchungsanordnung auf ca. drei
Monate erscheint angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, a.a.O.).
III.
24.07.23, 15:53