Versehen der Behörde habe sich nur auf "reine Kalkula[onsschemata", nämlich auf die
Anrechnungsvorschrihen bezogen. Ein solcher Berechnungsfehler könne nicht nach Treu und
Glauben ausgeglichen werden. Dieser Grundsatz könne nur dann in Betracht gezogen
werden, wenn der Umfang des eigentlichen Schadens falsch bes[mmt worden sei. Hier stehe
der Klägerin an sich eine Witwenrente in Höhe von 409 DM zu; deren nachträgliche
Herabsetzung nach §86 BEG von 409 auf 115 DM sei daher nicht zulässig. Diese
Ausführungen tragen die Zurückweisung der Berufung. Weder das
Bundesentschädigungsgesetz noch die 3. DV-BEG bieten die rechtliche Grundlage für eine
nachträgliche Herabsetzung einer irrtümlich zu hoch angesetzten Rente. Das hat der
Bundesgerichtshof in RzW 1963, 125 Nr. 24 ausgesprochen und ausführlich begründet. Er hat
hieran ständig festgehalten. Eine andere rechtliche Beurteilung wäre nur geboten, wenn ein
Widerrufsgrund nach §§200 ff BEG vorliegen würde oder ein Schreib- oder Rechenfehler
oder eine ähnliche offenbare Unrich[gkeit gegeben wäre. Beides ist nicht der Fall. 1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß ein Widerrufsfall nach §§200 ff BEG
nicht vorliegt. Insbesondere ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Klägerin sich
unlauterer MiRel bedient oder vorsätzlich oder grobfahrlässig unrich[ge oder irreführende
Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat (§7
Abs. 1 BEG). Die Entscheidung beruht auch nicht auf unrich[gen Angaben der Klägerin über
die tatsächlichen Verhältnisse (§7 Abs. 2 BEG). Die Behörde haRe die Klägerin vor Erlaß des
Bescheides über die Berufsschadenswitwenrente vom 7. Juni 1966 nur aufgefordert, gemäß
§85 Abs. 2 Satz 2 BEG anzugeben, ob ihr wegen des Todes ihres Ehemannes
Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen MiReln gezahlt werden. Diese Frage hat die
Klägerin wahrheitsgemäß verneint. Nach anderen Renten, die gemäß §§141 d ff BEG zu einer
Verrechnung führen könnten, hat die Behörde die Klägerin nicht gefragt. 2. Entscheidungen
der Entschädigungsorgane, die auf Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen
Unrich[gkeiten der Festsetzung beruhen, können zwar eine Berich[gung rech`er[gen (BGH
RzW 1970, 226 Nr. 22). In dem Übersehen einer Anrechnungs- oder Verrechnungsvorschrih
liegt aber weder ein Schreib- oder Rechenfehler noch eine offenbare Unrich[gkeit (vgl.
hierzu BGH RzW 1968, 325 Nr. 23; 1970, 263 Nr. 14). Fehler in der ErmiRlung von Tatsachen
und in der Rechtsanwendung, wie sie sich bei der Nichtbeachtung dieser Vorschrihen
ergeben, beruhen nicht auf einem "mechanischen Versehen", das für eine offenbare
Unrich[gkeit im Sinne von §319 ZPO sprechen würde, sondern auf einem falschen
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