BEG verrechnete sie diese Rente zunächst nicht. Erst mit Änderungsbescheid vom 19.
Oktober 1967 setzte sie die Rente nach §86 BEG gemäß §141 f in Verbindung mit §85 Abs. 2
Satz 2 BEG rückwirkend ab 1. Januar 1960 herab. Dabei ergab sich bis 30. November 1967
eine Überzahlung von 27.979 DM. Die laufende Berufsschadenswitwenrente setzte die
Behörde ab 1. Dezember 1967 auf 115 DM neu fest (544 DM eigene Berufsschadensrente
abzüglich 250 DM Freibetrag nach §85 Abs. 2 Satz 2 BEG in Verbindung mit §24 Abs. 4 der 3.
DV-BEG = 294 DM anrechnungsfähiger Betrag; 409 DM Berufsschadenswitwenrente
abzüglich 294 DM = 115 DM). Die überzahlten 27.979 DM verrechnete die Behörde in einem
weiteren Bescheid vom 23. Oktober 1967 mit der laufenden eigenen Berufsschadensrente
der Klägerin (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 28. September 1972 - IX ZR 314/69). Mit der
Klage begehrt die Klägerin Weiterzahlung der Berufsschadenswitwenrente von 409 DM ab 1.
Dezember 1967. Das Landgericht hat das beklagte Land entsprechend dem Klageantrag
verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragt er
Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die
Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Revision ist nicht
begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der unanfechtbare Bescheid vom 7. Juni
1966 habe deshalb, weil der Beklagte §141 f BEG seinerzeit übersehen haRe, durch den
angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 1967 nicht mehr geändert werden dürfen. Da ein
Fall des Widerrufs nach §§200 ff BEG nicht vorliege, sei der Bescheid vom 7. Juni 1966 als
begüns[gender Verwaltungsakt grundsätzlich unwiderruflich. Nach dem Willen des
Gesetzgebers sei die Regelung des Widerrufsrechts in §§200 ff BEG erschöpfend und
lückenlos. Es könne deshalb nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen
Grundsätze des Verwaltungsrechts über die Rücknahme oder den Widerruf eines
Verwaltungsaktes zurückgegriffen werden. Das gelte auch, soweit es sich um die Änderung
einer Rente für die Zukunh handele. Der Bundesgerichtshof habe zwar in RzW 1963, 125
offen gelassen, ob in besonders schwerwiegenden Fällen, in denen auf Grund eines
Versehens der Entschädigungsbehörde einem Verfolgten unverhältnismäßig hohe, zu dem
Umfang seines Schadens in keinem Verhältnis stehende Leistungen zugebilligt worden seien,
eine andere Beurteilung geboten erscheine und der Verfolgte den Widerruf eines solchen
Bescheides nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hinnehmen müsse. Diese
Voraussetzungen lägen bei der Klägerin schon deshalb nicht vor, weil der Schadensumfang
bei ihr nicht Gegenstand eines Versehens der Entschädigungsbehörde gewesen sei. Das
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