Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
75
14.651,46 Euro
76
festgesetzt.
77
Gründe
78
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 2, 3 GKG (Hälfte des
Jahresgrundgehalts in Höhe von 29.302,92 Euro).
79
Rechtsmittelbelehrung
80
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde
eingelegt werden.
81
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der
Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann
sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des
Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
82
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische
Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als
elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung –
VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ElektronischerRechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
83
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro
übersteigt.
84