216
Das Verfahren gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2a, § 43 Abs. 1 Satz 1
Alternative 2, § 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Antragsgegnerin für die Dauer
von sechs Jahren von der staatlichen (Teil)Finanzierung ausgeschlossen ist. Die Statthaftigkeit dieses Antrags entfällt
nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin Art. 21 Abs. 3 GG als verfassungswidriges Verfassungsrecht mit den Vorgaben
des Art. 79 Abs. 3 GG für unvereinbar hält und das Grundgesetz daher eine entsprechende Antragsart von vornherein
nicht kennen würde. Ob Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungswidriges Verfassungsrecht darstellt, ist keine Frage der
Statthaftigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (siehe hierzu Rn. 199 ff.). Für die Statthaftigkeit eines Antrags
auf Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung reicht es aus, dass die begehrte Entscheidung überhaupt
gesetzlich vorgesehen ist. Soweit darüber hinaus materielle verfassungsrechtliche Einwände geltend gemacht werden,
sind diese im Rahmen der Begründetheit zu erörtern (vgl. BVerfGE 144, 20 <193 Rn. 509>).
217
III.
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1. Regelmäßig setzen verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwar ein subjektives Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zum
Organstreit BVerfGE 152, 35 <45 Rn. 27> - Ordnungsgeld gegen Abgeordnete; zur Verfassungsbeschwerde BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 849/15 -, juris, Rn. 4) oder jedenfalls ein
objektives Klarstellungsinteresse (vgl. zur abstrakten Normenkontrolle BVerfGE 127, 293 <319>; 150, 1 <77 Rn. 138>;
157, 223 <249 Rn. 66> m.w.N. - Berliner Mietendeckel) voraus. Ob ein solches für ein Parteiverbotsverfahren oder ein
Finanzierungsausschlussverfahren notwendig ist (vgl. dazu Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen
Parteienfinanzierung, 2021, S. 168 ff.), ist bislang nicht geklärt worden. Gegen die Notwendigkeit eines subjektiven
Rechtsschutzinteresses spricht bereits, dass sowohl das Parteiverbots- als auch das Finanzierungsausschlussverfahren
nicht den subjektiven Interessen der Antragsteller zu dienen bestimmt, sondern auf präventiven Verfassungsschutz
gerichtet sind (vgl. Gläß, DÖV 2020, S. 263 <267>; Lindner/Unterreitmeier, DÖV 2019, S. 165 <166>; Morlok, ZRP
2017, S. 66 <66>; Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1036 f.>; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <922 f.>). Zudem liefe die
Prüfung, ob die Antragsteller tatsächlich ein positives Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, in der Sache auf
eine Kontrolle ihres politischen Ermessens bei der Entscheidung über eine Antragstellung hinaus (vgl. Drossel, GSZ
2018, S. 97 <101>; Morlok, ZRP 2017, S. 66 <67>). Hinzu kommt, dass es nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht zur Unzulässigkeit eines Parteiverbotsantrags führt, wenn dieser missbräuchlich
gestellt wird, sondern dass dieser Antrag aufgrund einer Sachprüfung zurückzuweisen sei (vgl. BVerfGE 5, 85 <113>).
Wenn aber sogar ein missbräuchlicher Antrag - also ein solcher, der gestellt wird, um der Partei politisch zu schaden,
obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. v. Coelln, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 43 Rn. 34 f.
<Juli 2020>) - nicht zur Unzulässigkeit führt, dann muss dies erst recht für einen Antrag gelten, an dessen Entscheidung
die Antragsberechtigten kein eigenes Interesse (mehr) haben.
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2. Für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht
erforderlich, dass eine Partei im Zeitpunkt der Antragstellung in relevantem Umfang an der staatlichen
Parteienfinanzierung partizipiert. Ausgehend vom Wortlaut des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG (a) stehen dem sowohl
systematische Erwägungen (b) als auch die Gesetzeshistorie (c) und der Sinn und Zweck der Regelung (d) entgegen.
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a) Der Wortlaut des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ("Parteien [...] sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen") könnte
auf den ersten Blick dafür sprechen, dass die tatsächliche Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung
Voraussetzung für den Antrag auf Ausschluss einer politischen Partei von der staatlichen Finanzierung ist. Insofern
macht die Antragsgegnerin geltend, es sei nicht möglich, eine Partei von etwas auszuschließen, woran sie nicht
teilhabe. Ein "Ausschluss" liegt indes auch dann vor, wenn eine Partei präventiv daran gehindert wird, künftig an der
staatlichen Parteienfinanzierung teilzunehmen.
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b) Auch die Systematik des Art. 21 Abs. 3 GG spricht dafür, einen Ausschluss von der staatlichen Finanzierung auch
dann zuzulassen, wenn die jeweilige Antragsgegnerin aktuell nicht die Voraussetzungen zur Teilhabe an der staatlichen
Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 4 PartG erfüllt. Denn mit dem Ausschluss von staatlicher Finanzierung aus Art. 21 Abs.
3 Satz 1 GG gehen akzessorisch die Folgen des Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG einher (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 7). Würde
Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG dahingehend ausgelegt, dass ein Finanzierungsausschluss von vornherein nicht in Betracht
kommt, wenn eine Partei bezüglich der staatlichen Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 4 PartG wegen fehlender
Wahlerfolge zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) anspruchsberechtigt ist,
würde die Möglichkeit beseitigt, die steuerliche Begünstigung verfassungsfeindlicher Parteien und der Zuwendung an
diese Parteien entfallen zu lassen.
c) Für eine Auslegung, die dies ermöglicht, streitet auch die Gesetzgebungshistorie. Schon im Rahmen der Begründung