177 1. Hierfür spricht in systematischer Hinsicht der strukturelle Gleichlauf der Verfahren, der schon daran erkennbar ist, dass der Antrag auf Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung als Hilfsantrag zu einem Parteiverbotsantrag gestellt werden kann (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Beim Finanzierungsausschluss handelt es sich um eine Maßnahme, die im Rahmen eines abgestuften Maßnahmenkonzepts zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor dagegen gerichteten Bestrebungen verfassungsfeindlicher Parteien eine weniger schwerwiegende Rechtsfolge vorsieht (vgl. nur BTDrucks 18/12357, S. 1, 4, 6; BT-Plenarprotokoll 18/240, S. 24551 <D>). Abgesehen von dem Erfordernis des "Darauf Ausgehens" sind das Parteiverbot und der Finanzierungsausschluss tatbestandlich und verfahrensrechtlich identisch ausgestaltet. Dies spricht dafür, beide Verfahren auch hinsichtlich des Vorliegens von unbehebbaren Verfahrenshindernissen den gleichen Regelungen zu unterwerfen. 178 2. Die betroffene Partei befindet sich im Finanzierungsausschlussverfahren in einer mit dem Parteiverbotsverfahren vergleichbaren Situation. In diesem Verfahren muss sie sich - wenn auch nicht ausnahmslos im Sinne einer "letztmaligen Chance" - ebenso wie im Parteiverbotsverfahren gegen den Vorwurf zur Wehr setzen, dass sie sich mit ihren Positionen gegen die Grundsätze der Verfassung richtet. Gelingt ihr dies nicht, muss sie mit dem Wegfall ihres Anteils an der staatlichen Teilfinanzierung für einen Zeitraum von immerhin sechs Jahren (§ 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) einschneidende Nachteile mit Blick auf ihre Chancen im Parteienwettbewerb und gegebenenfalls sogar eine Existenzgefährdung in Kauf nehmen (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3-3000-029-17, 2017, S. 5). Damit mag es sich bei einem Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung zwar nicht um "die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde" (BVerfGE 144, 20 <159 Rn. 405>) handeln (vgl. Volkmann, Ausschussprotokoll 18/119, S. 27). Jedoch ist die Wirkung eines Finanzierungsausschlusses, selbst wenn eine Existenzgefährdung der betroffenen Partei nicht zu befürchten steht, hinsichtlich der gleichberechtigten Teilnahme am politischen Wettbewerb vergleichbar schwerwiegend (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3-3000-029-17, 2017, S. 5). Angesichts dessen bedarf es auch im Finanzierungsausschlussverfahren einer strikten Beachtung rechtsstaatlicher Anforderungen. Dabei kommt ebenso wie im Verbotsverfahren den Grundsätzen der Staatsfreiheit und Selbstbestimmung besondere Bedeutung zu. Auch das Finanzierungsausschlussverfahren muss daher grundsätzlich staatsfrei geführt werden, darf nicht auf Material und Quellen beruhen, die im Wesentlichen "staatsgeprägt" sind, und muss dem Recht auf ein faires Verfahren uneingeschränkt Rechnung tragen. 179 3. Schließlich wird das Erfordernis einer Übertragung der Verfahrensanforderungen aus dem Parteiverbotsverfahren auf das Finanzierungsausschlussverfahren dadurch gestützt, dass während des Gesetzgebungsverfahrens - soweit sich Abgeordnete und Sachverständige zu dieser Frage verhielten - grundsätzlich Einigkeit darüber bestand, das Finanzierungsausschlussverfahren prinzipiell den gleichen Verfahrensanforderungen zu unterwerfen wie ein Parteiverbotsverfahren (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/235, S. 23871 <B>; Volkmann, Ausschussprotokoll 18/119, S. 27). 180 III. 181 Nach diesen Maßgaben stehen der Durchführung des Finanzierungsausschlussverfahrens gegen die Antragsgegnerin keine unbehebbaren Verfahrenshindernisse entgegen. Sowohl die Gebote der Staats- (1.) und insbesondere der Quellenfreiheit (2.) als auch der Grundsatz des fairen Verfahrens (3.) sind eingehalten. 182 1. Ein Verstoß gegen das Gebot strikter Staatsfreiheit im Sinne des Verzichts auf den Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin während des laufenden Finanzierungsausschlussverfahrens liegt nicht vor. Zutreffend beziehen sich die Antragsteller insoweit zunächst darauf, das Gericht habe für den Zeitraum vom 6. Dezember 2012 bis zum 17. Januar 2017 festgestellt, dass alle V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin rechtzeitig abgeschaltet und nicht in informationsgewinnender Weise nachbetreut sowie gegen die Antragsgegnerin keine Verdeckten Ermittler eingesetzt worden seien (a). Mittels der vorgelegten Testate und weiteren Belege haben sie darüber hinaus glaubhaft dargelegt, dass auch nach diesem Zeitpunkt V-Leute oder Verdeckte Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin nicht eingesetzt oder nachbetreut worden sind (b). 183 a) Mit Urteil vom 17. Januar 2017 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die "Abschaltung" der V-Leute und der Verzicht auf einen Einsatz Verdeckter Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der durch zahlreiche Dokumente ergänzten Testate hinreichend belegt seien (vgl. BVerfGE 144, 20 <168 ff. Rn. 428 ff.>). b) Die Antragsteller haben ausreichend dargetan, dass auch nach diesem Zeitpunkt keine V-Leute oder Verdeckten

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