169
5. Ebenfalls mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht zu vereinbaren ist es, wenn die Begründung eines
Verbotsantrags auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten
oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist (Gebot der Quellenfreiheit; vgl. hierzu BVerfGE 107, 339 <370>
<entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 <162 Rn. 410>).
170
Manifestationen der Parteiziele und Verhaltensweisen der Parteianhänger können nur dann der Prüfung der
Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden, wenn sie der Partei als Gegenstand
eigenständiger unbeeinflusster Willensbildung zuzurechnen sind. Dies ist bei Sachverhalten, die von staatlicher Stelle
provoziert oder beeinflusst worden sind, regelmäßig nicht der Fall (vgl. BVerfGE 107, 339 <382> <nicht
entscheidungstragende Senatsmehrheit>; 144, 20 <162 Rn. 411>). Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen,
die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, können aufgrund der mit der V-Mann-Tätigkeit
verbundenen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden. Eine
Verwertung derartigen Materials zulasten der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei hat zu unterbleiben (vgl.
BVerfGE 144, 20 <162 Rn. 411 f.>). Die Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials hat der jeweilige Antragsteller
darzulegen (vgl. BVerfGE 107, 339 <370> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 <162 Rn. 413>).
Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes
Beweismaterial quellenfrei ist, darf dieses nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 <162 Rn.
413>).
171
6. Im Parteiverbotsverfahren hat - nicht zuletzt angesichts der Rechtsfolge der Auflösung der betroffenen Partei - zudem
der Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung. Er garantiert Schutz vor Maßnahmen, die den freien
Kontakt zwischen der Partei und ihrem Verfahrensbevollmächtigten behindern, und steht einer Verwendung von
Informationen über die Prozessstrategie der Partei, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt wurden, entgegen
(vgl. BVerfGE 144, 20 <163 Rn. 415>).
172
a) Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens liegt im Fall des Art. 21 Abs. 2 GG insbesondere vor, wenn
die Verhandlungskonzeption der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei gezielt in einer Weise ausgeforscht
wird, die eine sachangemessene Rechtsverteidigung unmöglich macht (vgl. BVerfGE 107, 339 <384> <nicht
entscheidungstragende Senatsmehrheit>) oder wesentlich erschwert (vgl. BVerfGE 144, 20 <163 Rn. 417>). Gleiches
kommt in Betracht, wenn während eines laufenden Verbotsverfahrens unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht
allgemein zugängliche Informationen über die Prozessstrategie der betroffenen Partei zufällig erlangt und in einer die
Effektivität ihrer Verteidigung beeinträchtigenden Weise verwertet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 <163 Rn. 417>).
173
b) Allerdings führt auch der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht zu einem Verbot der Beobachtung einer Partei und
ihrer Mandatsträger mit nachrichtendienstlichen Mitteln während eines laufenden Verbotsverfahrens (vgl. BVerfGE 144,
20 <161 Rn. 409, 163 f. Rn. 418>). Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher
Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2,
Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht
unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder
den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 <11 ff.>; 5, 85 <138 f.>; 28, 36
<48>; 30, 1 <18 f.>; 40, 287 <292>; 134, 141 <179 ff. Rn. 109 ff.>; 144, 20 <163 f. Rn. 418>).
174
c) Bei fortgesetzter Beobachtung der Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln sind staatlicherseits hinreichende
Vorkehrungen zu treffen, die eine Beachtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens gewährleisten. Dabei ist vor allem
der besonderen Stellung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Parteiverbotsverfahren Rechnung zu
tragen (vgl. BVerfGE 144, 20 <164 f. Rn. 420>). Es ist Sache des Antragstellers, im Parteiverbotsverfahren darzulegen,
welche Vorkehrungen er zur Verhinderung einer Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin oder einer
Verwertung zufällig erlangter Kenntnisse zu ihren Lasten getroffen hat. Hat er dies in glaubhafter und nachvollziehbarer
Weise getan, genügt die abstrakte Gefahr einer Ausforschung nicht, um von einer Verletzung des rechtsstaatlich
verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren ausgehen zu können (vgl. BVerfGE 107, 339 <384> <nicht
entscheidungstragende Senatsmehrheit>; 144, 20 <165 Rn. 423>).
175
II.
176
Die vorgenannten Maßstäbe sind auf das Finanzierungsausschlussverfahren gemäß Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG, § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG zu übertragen (so auch BT-Plenarprotokoll 18/235, S. 23871
<B>).
1. Hierfür spricht in systematischer Hinsicht der strukturelle Gleichlauf der Verfahren, der schon daran erkennbar ist,