361
(Was wir wollen - NPD-Kommentierung des Parteiprogramms, 2018, S. 183 f.)
362
(2) In mehreren Redebeiträgen bestätigen Funktionäre der Antragsgegnerin, dass trotz des Urteils des Zweiten Senats
vom 17. Januar 2017 an der bisherigen Programmatik festgehalten werde. Der Vorsitzende der Antragsgegnerin
erklärte etwa in einer Rede im Juli 2017, dass es nicht "verfassungsfeindlich [sei], für das eigene Volk zu streiten", und
man entsprechend der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts "lieber verfassungsfeindlich als volksfeindlich" sei.
Wörtlich führte er aus:
363
Wenn der Zweite Senat der Meinung ist, es sei verfassungswidrig, Politik für das eigene Volk zu betreiben, dann taugt
entweder dieses Gericht nichts oder die Verfassung taugt nichts.
364
(Auszug aus einer Rede des Vorsitzenden der Antragsgegnerin zur Wahlkampfauftaktveranstaltung am 22. Juli 2017 in
Riesa/Sachsen)
365
bb) Das politische Konzept der Antragsgegnerin ist weiterhin mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art.1
Abs. 1 GG nicht vereinbar. Dies ergibt sich aus der Fortgeltung des Parteiprogramms und den dazu getroffenen
Feststellungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (1) und wird durch die vorgelegten neuen
Belege aus der Zeit nach Verkündung des Urteils bestätigt (2). Die hiergegen geltend gemachten Einwände greifen
nicht durch (3).
366
(1) Im Urteil vom 17. Januar 2017 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das am 4./5. Juni 2010
beschlossene Parteiprogramm unter dem Titel "Arbeit. Familie. Vaterland." mit der Garantie der Menschenwürde im
Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 144, 20 <246 ff. Rn. 635 ff.>). Die Antragsgegnerin
akzeptiert die Würde des Menschen nicht als obersten und zentralen Wert der Verfassung, sondern bekennt sich zum
Vorrang einer ethnisch definierten "Volksgemeinschaft". Aus ihrer Sicht ist oberstes Ziel deutscher Politik die Erhaltung
des durch Abstammung, Sprache, geschichtliche Erfahrungen und Wertvorstellungen geprägten deutschen Volkes.
Anzustreben sei die "Einheit von Volk und Staat" und die Verhinderung einer "Überfremdung Deutschlands, ob mit oder
ohne Einbürgerung" (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 11). Deutschland müsse das
Land der Deutschen bleiben und dort, wo dies nicht mehr der Fall sei, wieder werden. Grundsätzlich müsse es für
Fremde in Deutschland eine Rückkehrpflicht in ihre Heimat geben (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010,
2. Aufl. 2013, S. 8; siehe auch BVerfGE 144, 20 <247 f. Rn. 639>). Dabei wird auch Eingebürgerten mit
Migrationshintergrund kein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zugestanden (vgl. Parteiprogramm der NPD vom
4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 8, 28 f.; BVerfGE 144, 20 <261 Rn. 681>).
367
Dieser von der Antragsgegnerin in ihrem Parteiprogramm vertretene Volksbegriff negiert - wie im Urteil vom 17. Januar
2017 dargelegt - den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur
Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen "Volksgemeinschaft" angehören (vgl.
BVerfGE 144, 20 <247 Rn. 638>). Auf dieser Grundlage zielt das Politikkonzept der Antragsgegnerin auf die
Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, Personen jüdischen
und muslimischen Glaubens und weiteren gesellschaftlichen Gruppen. Dabei mögen im Urteil vom 17. Januar 2017
aufgeführte einzelne Äußerungen für sich genommen die Grenze der Missachtung der Menschenwürde durch die
Antragsgegnerin nicht überschreiten. Die Vielzahl der diffamierenden und die menschliche Würde missachtenden
Positionierungen dokumentieren in der Gesamtschau aber, dass es sich nicht um einzelne Entgleisungen, sondern um
eine charakteristische Grundtendenz der Antragsgegnerin handelt (vgl. BVerfGE 144, 20 <246 f. Rn. 635>).
368
(2) Die nunmehr von den Antragstellern vorgelegten Belege zeigen, dass die Antragsgegnerin weiterhin ein auf eine
Missachtung der Menschenwürde zielendes politisches Konzept vertritt. Sie hält am ethnischen Volksbegriff und der
Vorstellung von der deutschen "Volksgemeinschaft" als Abstammungsgemeinschaft fest (a). Auf dieser Grundlage
negiert sie das Gebot elementarer Rechtsgleichheit und fordert die Trennung von Kulturen und Ethnien (b). Sie
positioniert sich weiterhin in einer einzelne gesellschaftliche Gruppierungen und Minderheiten diffamierenden Weise (c).
Zugleich räumt sie dem Kollektiv der "Volksgemeinschaft" Vorrang gegenüber dem einzelnen Menschen ein (d).
369
(a) Aus einer Vielzahl neuer, der Antragsgegnerin zurechenbarer Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre
ergibt sich, dass die Antragsgegnerin auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017
explizit auf einen ethnischen Volksbegriff abstellt.
370
In der nach dem Urteil des Senats vom 17. Januar 2017 erschienenen neuen Kommentierung des Parteiprogramms
"Was wir wollen" (2018) stellt die Antragsgegnerin dar, wie der von ihr vertretene ethnische Volksbegriff zu verstehen
sei und welche Bedeutung der Abstammung dabei zukomme (S. 17 ff.):
371
Die NPD ist eine Partei für das deutsche Volk.
Die NPD versteht sich als Interessenvertretung der ethnischen Deutschen, als eine politische Partei [...], die sich für alle
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents