BVerfG, Urteil vom 23.01.2024 - 2 BvB 1/19 Fundstelle openJur 2024, 3453 Rkr:  AmtlSlg:  Tenor 1 1. Die Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals Nationaldemokratische Partei Deutschlands <NPD>) ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz ausgeschlossen. 2 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt. 3 3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 (in Worten: zweihundertfünfzigtausend) Euro festgesetzt. Gründe 4 A. 5 Das Verfahren betrifft den Antrag des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung auf Feststellung, dass die Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals: Nationaldemokratische Partei Deutschlands <NPD>, im Folgenden: Antragsgegnerin) von der staatlichen (Teil)Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz (PartG) ausgeschlossen ist. Grundlage ist das in Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG neu geregelte Verfahren über den Ausschluss politischer Parteien von staatlicher Finanzierung. 6 I. 7 1. a) Die Antragsgegnerin wurde am 28. November 1964 gegründet (zur Gründung und Entwicklung der Antragsgegnerin siehe bereits BVerfGE 107, 339 <341 f.>; 144, 20 <47 ff. Rn. 2 ff.>). Der Gründung waren mehrere Versuche vorausgegangen, die Anhänger früherer Rechtsparteien politisch neu zu organisieren, zu denen 1946 die Gründung der "Deutschen Rechtspartei" und 1949 der "Sozialistischen Reichspartei" (SRP) gehörte (vgl. BVerfGE 2, 1 <3>). Letztere wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 verboten (BVerfGE 2, 1). Viele SRP-Funktionäre fanden in der seit 1950 bestehenden "Deutschen Reichspartei" (DRP) eine neue politische Heimat. Im parlamentarischen Bereich vermochte die DRP allerdings keine nennenswerten Erfolge zu erzielen, weswegen sie im Juni 1964 beschloss, für die Wahlen 1965 eine "Union aller nationaldemokratischen Kräfte" zu bilden. Dieser Entschluss wurde durch die Gründung der Antragsgegnerin als Sammlungsbewegung nationaldemokratischer Kräfte umgesetzt. Beteiligt an der Gründung waren die DRP, die "Deutsche Partei" (DP) und die "Gesamtdeutsche Partei/Bund der Heimatvertriebenen und Entrechteten" (vgl. Brandstetter, Die NPD unter Udo Voigt, 2013, S. 51 f. m.w.N.; Kühnl/Rilling/Sager, Die NPD. Struktur, Ideologie und Funktion einer neofaschistischen Partei, 1969, S. 23, 26; PfahlTraughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 57-59, 61). 8 b) Von 1964 bis 1969 baute die Antragsgegnerin eine annähernd flächendeckende Parteiorganisation im gesamten Bundesgebiet auf und zog mit Wahlergebnissen zwischen 5,8 % und 9,8 % und insgesamt 61 Abgeordneten in sieben Landesparlamente ein (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und SchleswigHolstein; vgl. BVerfGE 144, 20 <47 Rn. 2>). 1969 verfügte sie über rund 28.000 Mitglieder und war mit circa 500 Abgeordneten in Kommunalparlamenten vertreten. Bei der Bundestagswahl 1969 scheiterte sie mit einem Zweitstimmenanteil von 4,3 % wider Erwarten an der Fünf-Prozent-Sperrklausel (vgl. Pfahl-Traughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 64 f.). Die unerwartete Niederlage markierte einen Wendepunkt in der Entwicklung der Antragsgegnerin (vgl. Stöss, Die extreme Rechte in der Bundesrepublik, 1989, S. 140 ff., 184 ff.; PfahlTraughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 67). Wählerzuspruch und Mitgliederzahlen gingen zurück. Bei keiner Landtags- oder Bundestagswahl bis zur Wiedervereinigung kam sie in die Nähe einer parlamentarischen Vertretung. Von 1969 bis 1972 halbierte sich ihre Mitgliederzahl zunächst. In der Folgezeit ging sie auf nur noch 5.900 Mitglieder im Jahr 1982 (vgl. Pfahl-Traughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 67 f.) und rund 3.500 Mitglieder im Jahr 1996 zurück (vgl. Brandstetter, Die NPD unter Udo Voigt, 2013, S. 59; Pfahl-Traughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 69 <1992: 5.000, 1994: 4.500, 1996: 3.500>). 9 c) Nach der Wiedervereinigung verlegte die Antragsgegnerin wesentliche Teile ihrer Infrastruktur in die neuen Länder. Die Bundesgeschäftsstelle wurde im Berliner Stadtteil Köpenick angesiedelt, wo sie sich auch heute noch befindet. Der Verlag der Parteizeitung "Deutsche Stimme" (DS) zog vom oberbayerischen Sinning nach Riesa. Führende Köpfe der Antragsgegnerin arbeiteten bei der DS und verlegten ihren Wohnsitz ebenfalls nach Sachsen. d) Die Antragsgegnerin war mit 9,2 % der Stimmen in Sachsen 2004 erstmals wieder bei einer Landtagswahl

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