BVerfG, Urteil vom 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Fundstelle
openJur 2024, 3453
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
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1. Die Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals Nationaldemokratische Partei Deutschlands <NPD>) ist für die Dauer von
sechs Jahren von der staatlichen Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz ausgeschlossen.
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2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
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3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 (in Worten: zweihundertfünfzigtausend) Euro
festgesetzt.
Gründe
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A.
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Das Verfahren betrifft den Antrag des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung auf
Feststellung, dass die Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals: Nationaldemokratische Partei Deutschlands <NPD>, im
Folgenden: Antragsgegnerin) von der staatlichen (Teil)Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz (PartG) ausgeschlossen
ist. Grundlage ist das in Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG
neu geregelte Verfahren über den Ausschluss politischer Parteien von staatlicher Finanzierung.
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I.
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1. a) Die Antragsgegnerin wurde am 28. November 1964 gegründet (zur Gründung und Entwicklung der
Antragsgegnerin siehe bereits BVerfGE 107, 339 <341 f.>; 144, 20 <47 ff. Rn. 2 ff.>). Der Gründung waren mehrere
Versuche vorausgegangen, die Anhänger früherer Rechtsparteien politisch neu zu organisieren, zu denen 1946 die
Gründung der "Deutschen Rechtspartei" und 1949 der "Sozialistischen Reichspartei" (SRP) gehörte (vgl. BVerfGE 2, 1
<3>). Letztere wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 verboten (BVerfGE 2, 1). Viele
SRP-Funktionäre fanden in der seit 1950 bestehenden "Deutschen Reichspartei" (DRP) eine neue politische Heimat. Im
parlamentarischen Bereich vermochte die DRP allerdings keine nennenswerten Erfolge zu erzielen, weswegen sie im
Juni 1964 beschloss, für die Wahlen 1965 eine "Union aller nationaldemokratischen Kräfte" zu bilden. Dieser Entschluss
wurde durch die Gründung der Antragsgegnerin als Sammlungsbewegung nationaldemokratischer Kräfte umgesetzt.
Beteiligt an der Gründung waren die DRP, die "Deutsche Partei" (DP) und die "Gesamtdeutsche Partei/Bund der
Heimatvertriebenen und Entrechteten" (vgl. Brandstetter, Die NPD unter Udo Voigt, 2013, S. 51 f. m.w.N.;
Kühnl/Rilling/Sager, Die NPD. Struktur, Ideologie und Funktion einer neofaschistischen Partei, 1969, S. 23, 26; PfahlTraughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 57-59, 61).
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b) Von 1964 bis 1969 baute die Antragsgegnerin eine annähernd flächendeckende Parteiorganisation im gesamten
Bundesgebiet auf und zog mit Wahlergebnissen zwischen 5,8 % und 9,8 % und insgesamt 61 Abgeordneten in sieben
Landesparlamente ein (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und SchleswigHolstein; vgl. BVerfGE 144, 20 <47 Rn. 2>). 1969 verfügte sie über rund 28.000 Mitglieder und war mit circa 500
Abgeordneten in Kommunalparlamenten vertreten. Bei der Bundestagswahl 1969 scheiterte sie mit einem
Zweitstimmenanteil von 4,3 % wider Erwarten an der Fünf-Prozent-Sperrklausel (vgl. Pfahl-Traughber,
Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 64 f.). Die unerwartete Niederlage markierte einen Wendepunkt in der
Entwicklung der Antragsgegnerin (vgl. Stöss, Die extreme Rechte in der Bundesrepublik, 1989, S. 140 ff., 184 ff.; PfahlTraughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 67). Wählerzuspruch und Mitgliederzahlen gingen zurück. Bei
keiner Landtags- oder Bundestagswahl bis zur Wiedervereinigung kam sie in die Nähe einer parlamentarischen
Vertretung. Von 1969 bis 1972 halbierte sich ihre Mitgliederzahl zunächst. In der Folgezeit ging sie auf nur noch 5.900
Mitglieder im Jahr 1982 (vgl. Pfahl-Traughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 67 f.) und rund 3.500
Mitglieder im Jahr 1996 zurück (vgl. Brandstetter, Die NPD unter Udo Voigt, 2013, S. 59; Pfahl-Traughber,
Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 69 <1992: 5.000, 1994: 4.500, 1996: 3.500>).
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c) Nach der Wiedervereinigung verlegte die Antragsgegnerin wesentliche Teile ihrer Infrastruktur in die neuen Länder.
Die Bundesgeschäftsstelle wurde im Berliner Stadtteil Köpenick angesiedelt, wo sie sich auch heute noch befindet. Der
Verlag der Parteizeitung "Deutsche Stimme" (DS) zog vom oberbayerischen Sinning nach Riesa. Führende Köpfe der
Antragsgegnerin arbeiteten bei der DS und verlegten ihren Wohnsitz ebenfalls nach Sachsen.
d) Die Antragsgegnerin war mit 9,2 % der Stimmen in Sachsen 2004 erstmals wieder bei einer Landtagswahl